LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 23

EZ/OZ 1716/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Offenlegung der Einkünfte


zu:


  • 1716/1, Offenlegung der Einkünfte (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seinen Sitzungen vom 27.11.2007 und 11.11.2008 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Der Antrag der Grünen EZ 1716/1, mit dem gefordert wurde, die Einkünfte von Mitgliedern des Landtages sowie Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen, wurde im Unterausschuss "Offenlegung der Einkünfte" beraten. Dabei wurden Stellungnahmen der Fachabteilung FA1F sowie des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes eingeholt, die einhellig zur Ansicht gekommen sind, dass eine solche Regelung über § 9 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung der Bezüge öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG),  hinausgehen würde.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nahm zum Antrag der Grünen wie folgt Stellung:
"[...]Nach § 9 Abs. 1 BezBegrBVG haben die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates jeweils eine öffentlich aufzulegende Liste zu führen, in die jeder Abgeordnete zum Nationalrat und zum Bundesrat Einkommen eintragen zu lassen hat, die jährlich höher als 14% des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 (7 418,62 €) sind\; Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen einer Berufsberechtigung und land- und forstwirtschaftliche Einkünfte sind gemäß § 9 Abs. 2 BezBegrBVG nicht gesondert auszuweisen, sondern es ist nur der Beruf anzugeben. Diese Regelung gilt nach § 9 Abs. 3 BezBegrBVG für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.
Auf Grund der Entstehungsgeschichte und Systematik des BezBegrBVG ist davon auszugehen, dass diese Regelung abschließend und nicht etwa bloß als Mindestregelung zu verstehen ist:
Das BezBegrBVG war Ergebnis intensiver Vorarbeiten sowohl einer unabhängigen Expertenkommission als auch der politischen Parteien (vgl. die Erläuterungen zum Initiativantrag 453/A 20. GP\; s. auch die Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Wieser, Vorbemerkungen zum BezBegrBVG, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz 13 ff [1999])\; das Bestreben, dabei einen Augleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einer klaren, transparenten Politikerbesoldung und berechtigten Interessen der Politiker an der Wahrung ihrer Privatsphäre zu erzielen, wird gerade in der differenzierenden Regelung des § 9 Abs. 1 und 2 BezBegrBVG sichtbar. Hätte es sich nur um Mindestregelungen handeln sollen, so wäre dies wohl deutlich zum Ausdruck gebracht worden.
Dazu kommt noch, dass ein wesentliches Ziel, das mit der Erlassung des BezBegrBVG verfolgt wurde, die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Bezüge der Bundes-, Landes- und Gemeindepolitiker war. Wo abweichende Regelungen zulässig sein sollen, enthält das Gesetz ausdrückliche Ermächtigungen (vgl. zB die Bestimmungen betreffend die Höhe der Bezüge, die bloß Obergrenzen festlegen, aber auch den gleichzeitig mit dem BezBegrBVG beschlossenen § 2 Abs. 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes, wonach die Landesgesetzgebung ermächtigt ist, für die öffentlichen Funktionäre der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen). Auch dieses systematische Argument unterstreicht den grundsätzlich abschließenden Charakter des BezBegrBVG. 
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ist daher der Ansicht, dass die Landesgesetzgebung nicht befugt ist, über § 9 BezBegrBVG hinausgehende Bestimmungen über die Offenlegung der Nebeneinkünfte von Politikern zu erlassen."

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses zum Antrag, Einl.Zahl 1716/1, der Abgeordneten Ingrid Lechner-Sonnek, Peter Hagenauer und Mag. Edith Zitz betreffend Offenlegung der Einkünfte wird zur Kenntnis genommen.