LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2538/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 17.11.2008, 09:31:52


Landtagsabgeordnete(r): Edith Zitz (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker

Betreff:
Berufungsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten

Es kommt immer wieder vor, dass Bezirksverwaltungsbehörden Bescheide in Sozialhilfeangelegenheiten über Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erlassen, gegen die Rechtsmittel der Betroffenen eingebracht werden. In einigen Fällen werden den Hilfsbedürftigen dann überhaupt keine Beträge für den Lebensunterhalt überwiesen. Als Begründung wird angeführt, dass keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, weil ja gegen den Bescheid berufen wurde.

Eine solche Vorgangsweise widerspricht auf jeden Fall dem Sinne des Sozialhilfegesetzes, und es stellt sich die Frage, wovon die Betroffenen in der Zwischenzeit leben sollen. Sie werden für die Geltendmachung eines Rechtes bestraft. Dieselbe Problematik ergibt sich auf bei Leistungen nach dem Behindertengesetz (Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe).
 
Es sollten daher zur Vermeidung eines solchen Missstandes die ersten Instanzen angewiesen werden,
1. entweder vorläufig Lebensunterhaltsleistungen während des Verfahrens als Soforthilfe auszubezahlen oder
2. eine Teilrechtskraft anzunehmen, indem sie davon ausgehen, dass nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens berufen wurde oder
3. einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, was in einigen Fällen auch praktiziert wird.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert sicherzustellen, dass die Behörden der ersten Instanz Lebensunterhaltsleistungen in jedem Fall auch dann leisten, wenn in Sozialhilfeangelegenheiten eine Berufung erhoben wird.


Unterschrift(en):
Edith Zitz (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)