EZ/OZ: 2545/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 17.11.2008, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA6A4.7-5/2008-4
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Betreff:
Beschluss Nr. 1021 des Landtages Steiermark vom 22. April 2008 betreffend Einl.Zahl 1668/7, "Anpassung der Regelung über das Kinderbetreuungsgeld"
In der 34. Sitzung der XV. Gesetzgebungsperiode vom 22. April 2008 wurde der Beschluss gefasst, die Steiermärkische Landesregierung zu ersuchen, an die Bundesregierung heranzutreten mit der Forderung, die Regelung über das Kinderbetreuungsgeld in folgenden Punkten anzupassen:
1. Einrichtung einer Arbeitszeitbegrenzung von 24 Stunden pro Woche als Wahlmöglichkeit für die Eltern - alternativ zur bestehenden Zuverdienstgrenze.
2. Gleiche Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes für alle, unabhängig von der Lebensform (Alleinerziehende).
3. Elternteilzeit auch für Beschäftigte in Betrieben mit bis zu 20 ArbeitnehmerInnen.
Entsprechend des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2008 wurde ein Schreiben an Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer mit dem Ersuchen gerichtet, Maßnahmen zu setzen, um die Anpassung der Regelung über das Kinderbetreuungsgeld zur Umsetzung zu bringen sowie eine Äußerung in dieser Angelegenheit zu übermitteln, damit dem Landtag Steiermark berichtet werden kann.
Im Antwortschreiben vom 29. September 2008 wurde ausgeführt:
"Zu Ihrem Schreiben vom 9. Juni 2008, mit dem Sie den Beschluss Nr. 1021 des Steiermärkischen Landtages vom 22. April 2008 zur ‚Anpassung der Regelung über das Kinderbetreuungsgeld’ vorlegen, kann ich Ihnen auf Grundlage der bei den zuständigen Stellen eingeholten Stellungnahmen nachfolgende Antwort übermitteln:
Ad 1 und 2:
Die derzeit vorliegende Regelung der Zuverdienstgrenze ist aus frauenpolitischer sicht aus mehreren Gründen nicht ausreichend. Um hier Erleichterungen für die Betroffenen zu erzielen, wäre es wichtig, neben der betragsmäßigen Grenze eine Arbeitszeitgrenze einzuführen. Wenn die Arbeitszeit um mindestens 40 Prozent reduziert wird, entfällt die betragsmäßige Zuverdienstgrenze und es bleibt trotzdem Zeit für die Betreuung des Kindes. Davon würde der Großteil der BezieherInnen, nämlich die unselbstständig Erwerbstätigen, profitieren, da sie die Zuverdienstgrenze leichter ermitteln und daher die gesetzlichen Bestimmungen leichter einhalten könnten. Die Interessensvertretungen der ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen haben sich in einem offenen Brief vom 24. Mai 2007 ebenfalls für die Einführung einer solchen Arbeitszeitgrenze als Alternative zur betragsmäßigen Zuverdienstgrenze ausgesprochen.
Die Arbeitszeitgrenze ist auch ein Anreiz für Väter, sich verstärkt in die Betreuung ihrer Kinder einzubringen. Als Grund, warum Väter kein Kinderbetreuungsgeld beziehen und einen Teil der Betreuung übernehmen, wird immer wieder genannt, dass es finanziell nicht möglich sei. Die Zuverdienstgrenze in der bisherigen Form bedeutet eine zu große Einschränkung vor allem für die Väter, die zumeist höhere Einkommen haben als die Mütter. Hier könnte durch die Arbeitszeitgrenze gegengesteuert werden. Auch eine einfachere Definition des Einkommensbegriffs würde bereits Verbesserungen für alle BezieherInnen bringen.
Eine Arbeitszeitbegrenzung alternativ zur bestehenden Zuverdienstgrenze wurde bereits im Zuge der letzten Novelle zum Kinderbetreuungsgeldgesetz, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist, umfassend diskutiert. Letztendlich war es damals aus politischen Gründen noch nicht möglich, als Alternative zur betragsmäßigen Zuverdienstgrenze eine Arbeitszeitgrenze einzuführen. Diese hätte aber gerade für besser verdienende Elternteile den Vorteil, Kind und Beruf besser vereinbaren zu können. Da vor allem Väter meist die höheren Einkommen haben, wäre die Arbeitszeitgrenze auch eine Möglichkeit die Väterbeteiligung zu steigern.
Neben diesem Anliegen ist es auch wichtig, dass Alleinerziehende gleich lange Kinderbetreuungsgeld beziehen können, wie es für Kinder möglich ist, die beide Elternteile zur Verfügung haben. Aus dem aktuellen Armutsbericht geht hervor, dass Ein-Eltern-Familien zu den am stärksten armutsgefährdeten Personen in Österreich gehören. Unter dieser prekären finanziellen Situation leiden besonders die Kinder, weshalb auch beim Kinderbetreuungsgeld die soziale Verantwortung wahrgenommen werden muss. Kinder von AlleinerzieherInnen haben das gleiche Recht auf Betreuungszeit wie Kinder die beide Elternteile zur Verfügung haben. Aus diesem Grund sollten AlleinerzieherInnen die Möglichkeit erhalten, bis zum 18. Lebensmonat Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 800 Euro beziehen zu können.
Allerdings wurden für Alleinerziehende mit der letzten Gesetzesänderung zum Kinderbetreuungsgeld wesentliche Verbesserungen umgesetzt.
Einerseits wurde die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld erhöht, andererseits wurde auch die Zuverdienstgrenze beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld auf 16.200 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Alle alleinerziehenden Elternteile können somit nun zusätzlich den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von ca. 180 Euro in Anspruch nehmen.
Bei Paaren, die aufgrund ihres geringen Familieneinkommens ebenfalls den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beziehen, bestehen hingegen auch Zuverdienstgrenzen für den anderen Elternteil, sodass Alleinerziehende zwar diesbezüglich bessergestellt wurden, aber dennoch meist über ein geringeres Familieneinkommen verfügen. In diesem Zusammenhang darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass Österreich durch die Maßnahmen der letzten Jahre auf Bundesebene (Einführung des Kinderbetreuungsgeldes, Erhöhung der Familienbeihilfe ab dem 3. Lebensjahr eines Kindes, Erhöhung der Geschwisterzuschläge bei der Familienbeihilfe, Erhöhung des Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrages, Verbesserungen beim Mehrkindzuschlag, etc.) hinsichtlich der Familienleistungen europaweit nun an der Spitze steht.
Weitere Verbesserungen in diesen Bereichen bleiben der künftigen Bundesregierung vorbehalten.
Neben der finanziellen Unterstützung für Alleinerziehende ist ebenso das Vorhandensein eines qualitativ hochwertigen, leistbaren Kinderbetreuungsplatzes mit geeigneten Öffnungszeiten bedeutsam.
Wenngleich seitens des Bundes im Rahmen von Art. 15a-Verträgen für den Ausbau der Kinderbetreuungsangebote für die Jahre 2008 bis 2010 45 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden, liegt doch die kompetenzrechtliche Verantwortung hiefür bei den Ländern. So sind diese insbesondere gefordert,, verstärkt in geeignete Öffnungszeiten zu investieren, damit es alleinerziehenden Mütten oder Vätern möglich ist, durch außerhäusliche Erwerbstätigkeit ihr Einkommen zu sichern und somit letztendlich nach dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges auch eine allfällige Armutsgefährdung hintanzuhalten.
Ad 3:
Die Elternteilzeit ist ein sinnvolles Instrument für stärkere Väterbeteiligung. Laut ÖIF-Studie ist die partnerschaftliche Teilung bei der Elternteilzeit größer: 6 &\; der Männer nehmen sie allein in Anspruch, in 14 % wird zwischen den Eltern geteilt. Elternteilzeit ist ein Instrument für gut Qualifizierte. Drei Viertel der Frauen und vier Fünftel der Männer haben Matura oder eine abgeschlossene Ausbildung. Wiederum zeigt sich die höhere Erwerbsorientierung bei Männern. Sie beantragen eine kürzere Elternteilzeit (20 Monate im Vergleich zu 34 Monaten bei den Frauen) und beanspruchen ein höheres Stundenausmaß (im Schnitt 24 Stunden zu 17 Stunden bei den Frauen). Die Auswirkungen, wenn die Elternteilzeit im Betrieb nicht durchgesetzt werden kann, sind geschlechtsspezifisch sehr unterschiedlich. Väter verzichten in diesen Fällen auf die Elternteilzeit, während Frauen erst später aus der Karenz zurückkehren bzw. den/die Arbeitgeber/in wechseln.
Derzeit muss in Betrieben mit weniger als 20 ArbeitnehmerInnen die Elternteilzeit vereinbart werden. In Betrieben mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen besteht ein Rechtsanspruch darauf. Elternteilzeit muss unabhängig von der Betriebsgröße und der Betriebszugehörigkeit möglich sein. Es steht außer Frage, diese Erweiterung des Rechtsanspruchs auf Elternteilzeit auch in Betrieben mit weniger als 20 ArbeitnehmerInnen und die Einführung einer Arbeitszeitgrenze beim Kinderbetreuungsgeld vor allem Vätern ermöglichen würden, ihren Teil der Familienarbeit leichter zu übernehmen. Derzeit ist es vielen Vätern, die gerne eine Zeit lang für die Kindererziehung beruflich kürzer treten würden, nicht möglich, eine Baby-Pause zu nehmen, da sonst das Familieneinkommen zu sehr absinken würde. Teilzeitbeschäftigung mit Kündigungsschutz - wie das sowohl bei der Elternteilzeit als auch bei der Arbeitszeitreduktion im Rahmen des Kindergeldbezugs gegeben ist - eröffnet mehr Chancen auf Väterbeteiligung. Aus frauen- und gleichstellungspolitischer Sicht ist das zu unterstützen.
Auch ein Ausbau des Rechts auf Teilzeit im Sinne der obigen Ausführungen bleibt allerdings einer künftigen Bundesregierung vorbehalten."
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 2008.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der vorliegende Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 1021 betreffend Anpassung der Regelung über das Kinderbetreuungsgeld wird zur Kenntnis genommen.