LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP N3

EZ/OZ 2859/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Gemeindewahlordnung 2009


zu:


  • 2859/1, Gemeindewahlordnung 2009 (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung vom 21.04.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat im Jahr 2007 die Regelungen über das Wahlalter und die Stimmabgabe bei den Wahlen zum Nationalrat (Artikel 26 des Bundes-Verfassungsgesetzes) geändert (siehe dazu BGBl. I Nr. 27/2007). Die erforderlichen Anpassungen auf Ebene der Landtags-Wahlordnung wurden vom Landtag bereits beschlossen und sind am 3. Mai 2008 in Kraft getreten (LGBl. Nr. 44/2008).
 
Mit dem vorliegenden Antrag sollen nunmehr die notwendigen Neuerungen im Bereich der Wahlen in den Gemeinderat (Artikel 117 Abs. 2 B-VG) vorgenommen werden. Darüber hinaus soll der Ablauf der Gemeinderatswahlen im Interesse der reibungslosen Abwicklung und der Überschaubarkeit der einzelnen Wahlgänge für die Wahlbehörden in weiten Bereichen jenem der Nationalrats-Wahlordnung 1992 i. d. g. F. (NRWO) angepasst werden.
Die Bestimmungen über die Beantragung einer Wahlkarte werden daher analog zur NRWO einheitlich gestaltet: Die schriftliche Beantragung ist bis Mittwoch vor dem Wahltag, die mündliche Beantragung ist bis Freitag, 12 Uhr, vor dem Wahltag möglich.

Im Fall der Stimmabgabe am 9. Tag vor dem Wahltag in einem Wahllokal ist die Voraussetzung des Vorlegens einer Wahlkarte weggefallen.

Für die Inhaber von Wahlkarten stehen folgende Möglichkeiten der Stimmabgabe zur Verfügung:
 
1. Wählen am Wahltag in einem Wahllokal der Wohnsitzgemeinde,
2. Wählen am Wahltag vor der besonderen Wahlbehörde für Bettlägerige,
3. postalische Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde (Gemeindeamt),
4. Abgabe der Wahlkarte beim Gemeindeamt (persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten).

Die Briefwahl erfolgt parallel zum derzeitigen Wahlkartensystem, die besondere Wahlbehörde für Bettlägerige bleibt ebenso erhalten wie die besonderen Wahlsprengel in Heil- und Pflegeanstalten sowie Gefangenenhäusern.

Der Zeitpunkt des spätesten Einlangens der Briefwahlkarten wird wie folgt geregelt: Die Wahlkarte (die im Wesentlichen der überarbeiteten Form des Bundes für die Europawahl entspricht) muss spätestens am Wahltag bis Schließen des letzten Wahllokals im Gemeindeamt eingelangt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Wahlkarte in den Briefkasten des Gemeindeamtes eingeworfen werden. Durch Änderung der Fristen im Zusammenhang mit der Abschließung und Veröffentlichung der Gemeindewahlvorschläge durch die Gemeindewahlbehörde bleibt der wählenden Person für das Ausfüllen und Abschicken der Briefwahlkarte - auch aus dem Ausland - ausreichend Zeit (vom frühestmöglichen Erhalt der Wahlkarte bis zum Wahltag ungefähr 3 Wochen).

Die Prüfung der Briefwahlkarten auf das Vorliegen der formalen Erfordernisse erfolgt ausschließlich durch die Gemeindewahlbehörde nach Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde.

Die Auswertung der Briefwahlkarten geschieht folgendermaßen: Alle Briefwahlkarten (sofern sie bis zum Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag bei der Gemeinde eingelangt sind) werden am Wahltag gemeinsam mit den anderen (am Wahltag bzw. am Tag der vorgezogenen Stimmabgabe abgegebenen) Stimmen ausgewertet. Eine Auszählung ist nur durch eine Sprengelwahlbehörde zulässig. Die Gemeindewahlbehörde, die selbst nicht die Funktion einer Sprengelwahlbehörde hat, muss dazu jedenfalls eine (oder mehrere) Sprengelwahlbehörde(n) bestimmen. In den übrigen Fällen kann die Gemeindewahlbehörde zur Entlastung oder besseren Aufteilung eine (oder mehrere) Sprengelwahlbehörde(n) zur Auszählung bestimmen.

Über die genannten (vom Bundesrecht beeinflussten) Neuerungen hinaus, hat der Entwurf im Wesentlichen noch folgenden Inhalt:
 
1. Ausdehnung der Tageszeit für die Einsichtnahme in die WählerInnenverzeichnisse (an mindestens einem Werktag) zumindest bis 20 Uhr unter gleichzeitiger Verkürzung der Einsichtsfrist auf insgesamt fünf Werktage.
2. Entfall des in den letzten 20 Jahren in keiner einzigen Gemeinde zum Tragen gekommenen Streichungsrechts einer wahlwerbenden Person gegen Aufnahme von Regelungen über ein ausgebautes Vorzugsstimmensystem, das der wahlberechtigten Person einen verstärkten Einfluss auf die tatsächliche Zusammensetzung des Gemeinderates sicherstellt.
3. Ausgestaltung der Wahlkarte nach dem Vorbild der Europawahlordnung mit dem Hinweis "Postentgelt beim Empfänger einheben" - was bedeutet, dass die jeweilige Gemeinde für die Portokosten der Briefwahlkarten (aus dem In- und Ausland) aufzukommen hat.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

1. Beiliegendes Gesetz wird zum Beschluss erhoben:
    Gesetz vom …… über die Gemeindewahlordnung 2009 - GWO

2. Der Gesetzesbeschluss über das Gesetz vom …… über die Gemeindewahlordnung 2009 - GWO wird gemäß § 41 (3) L-VG für dringlich erklärt.