LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2511/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 04.11.2008, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA4A-21.V09-1900/2008-27
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Beilagen: Budgetvereinbarung 2009/2010, Übersichten, Ordentlicher Haushalt, Außerordenticher Haushalt, Systemisierungsplan der KFZ, Nachweise, Untervoranschläge, Wirtschaftspläne, Erläuterungen, Stellenplan 2009/2010

Betreff:
Landesvoranschläge samt Systemisierungspläne der Kraftfahrzeuge und Dienstpostenpläne für die Jahre 2009 und 2010

I.       Entwurf zu den Landesvoranschlägen 2009 und 2010


A.   
Ausgangslage

1. Budgetziele:
Nach den durch die Steiermärkische Landesregierung in der Budgetklausur vom 28.11.2005 festgelegten Budgetzielen soll bis 2009 ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden und die Obergrenze der Gesamtverschuldung maximal 130 % des Gesamtschuldenstandes 2005 (das sind rd. € 1.446,4 Mio.) betragen.

2. Bisherige Berichte zu den Ergebnissen aus den Budgetanträgen:
Mit Regierungsbeschluss vom 08.09.2008, GZ.: FA4A-21.V09-1900/2008-19 wurde der Steiermärkischen Landesregierung u.a. der Bericht über die von den Ressorts vorgelegten Meldungen der unabdingbaren Mehrerfordernisse für die Landesvoranschläge 2009 und 2010 zur Kenntnis gebracht.

Das Ergebnis aus den Erstanträgen der Ressorts entsprach nicht den in der Regierungsklausur vom 02.06.2008 getroffenen Festlegungen und stellte keine geeignete Ausgangsbasis für die Erstellung der Budgets 2009 und 2010 dar.

Vom Landesfinanzreferenten wurden daher im Zeitraum vom 09.09.2008 bis 24.09.2008 auf politischer Ebene Budgetgespräche mit dem Ziel geführt, den angemeldeten Mehraufwand auf ein für die Budgets 2009 und 2010 vertretbares Ausmaß zu senken.

Auf Basis dieser Gespräche haben alle Ressorts ihre Erstanträge entsprechend korrigiert.

Der Bericht über das Ergebnis aus diesen Budgetgesprächen wurde in der Regierungssitzung vom 06.10.2008 unter GZ.: FA4A-21.V09-1900/2008-21 aufgelegt.


B.    Ergebnisse aus den abgehaltenen Budgetgesprächen

Nach dem in der Regierungssitzung vom 06.10.2008 aufgelegten Bericht (GZ.: FA4A-21.V09-1900/2008-21) haben sich zusammengefasst folgende wesentliche Eckpunkte ergeben, die dem Entwurf zu den Landesvoranschlägen 2009 und 2010 zugrunde gelegt wurden:

1. Unabdingbarer Mehraufwand:
Aus den nach den abgehaltenen Budgetgesprächen von den Ressorts korrigierten Erstanträgen ergab sich insgesamt ein unabdingbarer Mehraufwand gegenüber dem Voranschlag 2008 für das Jahr 2009 von            € 333.280.100
und für das Jahr 2010 von                                                            € 405.774.400

2. KAGes - Liegenschaftstransaktion
Auf Basis vorliegender Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass sich für die an die KAGes zu übertragenden Liegenschaften ein Wert von rund € 1,2 Mrd. ergeben wird.

Mit diesem Betrag kann das festgelegte Budgetziel, nach dem die Obergrenze der Gesamtverschuldung limitiert und daher eine Neuverschuldung zu vermeiden ist, erreicht werden. In der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Land
Steiermark und der KAGes werden die näheren Modalitäten festgelegt.

Haushaltsmäßig wurden folgende Voraussetzungen geschaffen:
a. Die Abwicklung der Liegenschaftstransaktion samt der damit verbundenen Finanzierung der Investitionszuschüsse und der Abgangsdeckungen für die KAGes sind haushaltstechnisch einnahmen- und ausgabenseitig bei Gegenverrechnungspositionen im Landeshaushalt darzustellen.
b. In den Landtagsbeschluss zu den Budgets 2009 und 2010 ist ein Punkt aufzunehmen, nach dem die zur Verrechnung vorgesehenen Ausgabenvoranschlagsstellen von der zuständigen Abteilung 8 nur bis zur Höhe der von der KAGes nachweislich tatsächlich beanspruchten Beträge ausschließlich zur buchmäßigen Verrechnung zugunsten der entsprechenden Einnahmenvoranschlagsstelle verwendet werden dürfen. Nicht durch die buchmäßigen Verrechnungen abgedeckte Einnahmen sind bis zur veranschlagten Höhe durch Gebührstellungen für das folgende Jahr auszubuchen.
c. Die KAGes ist durch das zuständige Ressort im Rahmen einer abzu-schließenden Vereinbarung zu beauftragen, aus den Liegenschaftsverkäufen jährlich nur jene Beträge, die zur Finanzierung der Investitionen und der Betriebsabgänge tatsächlich benötigt werden, maximal jedoch in Höhe der hiefür in den Landesvoranschlägen ausgewiesenen Ausgabenbeträge abzuberufen. Für die Investitionen gilt der der Finanzierungsvereinbarung zugrunde zu legende Investitionsplan der KAGes für die Jahre 2009 und 2010, wobei für das LKH 2020 von einem zumindest 40%-igen Bundesanteil auszugehen ist. Der Mittelbedarf ist der zuständigen Abteilung 8 nachzuweisen.

3. Gebührstellungsauflösungen
Zur Erreichung des festgelegten Budgetzieles, nach dem die Obergrenze der Gesamtverschuldung limitiert und daher eine Neuverschuldung zu vermeiden ist, sind außerordentliche Erträge aus der Auflösung von Gebührstellungen in der Höhe von € 49.645.500 (für 2009) und € 31.363.700 (für 2010) zu veranschlagen.


4. Wohnbauförderung
Für den Bereich der Wohnbauförderung wird die Rücklage "Wohnbauförderung" in dem Ausmaß in Anspruch genommen, dass sie zum Jahresende 2009 und 2010 jeweils zur Gänze verbraucht ist.

5. Sonstige Rahmenbedingungen
Voraussichtliche Auswirkungen von Beschlüssen des Nationalrates vom 24.09.2008:
Nach telefonischer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen vom 30.09.2008 ergeben sich aus den am 24.09.2008 im Nationalrat gefassten Beschlüssen zur Senkung der UST auf Medikamente und Steuerbefreiung für Monteure und Nächtigungsgelder sowie Überstunden für das Land Steiermark insgesamt voraussichtlich Mindereinnahmen bei den Ertragsanteilen
für das Jahr 2009 von rd.                                                               13,1 Mio. €
und für das Jahr 2010 von rd.                                                        15,2 Mio. €

Die aus der demographischen Entwicklung resultierenden Mindereinnahmen sind lt. Aussage des BMF bereits in der Prognose des Bundes vom Juni 2008, die die Grundlage für die Veranschlagung der Einnahmen aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben bildet, berücksichtigt.
Die Auswirkungen aus der Valorisierung der FH Beiträge konnten noch nicht beziffert werden, da die nötigen Informationen im BMF noch nicht vorliegen.

Steuerreform:
In der Studie "Mittelfristige Budgetvorschau des Landes Steiermark 2008 - 2013" wird von Prof. Dr. Lehner darauf hingewiesen, dass aus der Steuerreform, die mit 2010 in Kraft treten soll, auf die Steiermark pro Mrd. € Einnahmenausfall Mindereinnahmen von rd. € 29 Mio. entfallen werden.


6. Konjunkturausgleichsbudget
Aufgrund von konjunkturbedingt zu erwartenden Rückgängen bei den Steuereinnahmen, der geplanten Steuerreform, deren negativen Auswirkungen der Höhe nach derzeit nicht feststehen (pro Mrd. € Einnahmenausfall ergeben sich Mindereinnahmen von rd. € 29 Mio. für das Land Steiermark) etc. ist zur Abfederung solcher Einnahmenausfälle danach zu trachten, zusätzliche außerordentliche Einnahmen zu erschließen.

Im Rahmen eines strikten Budgetvollzuges, bei dem die getroffenen Regelungen für Gebührstellungen (RSB vom 04.12.2006) am Jahresende ausnahmslos anzuwenden sind, sollen Ausgabeneinsparungen erzielt werden.

Regelung für Gebührstellungen:
  • Bei Förderungsmaßnahmen, für die keine Richtlinien bestehen, muss die Beschlussfassung der Förderung noch vor Ablauf des Haushaltsjahres erfolgt sein\; bei Vorliegen beschlossener Förderungsrichtlinien ist der Gebührstellung eine schriftlich erfolgte Förderungszusage des zuständigen politischen Referenten zugrunde zu legen.
  • Bei Auftragsvergaben hat als Grundlage ein gültiger Regierungsbeschluss sowie die Beauftragung der Firma vorzuliegen.
  • Differenzbeträge zwischen erfolgten Gebührstellungen und eingelangten Rechnungen sind im Rahmen der Auszahlung auszugleichen.
  • Bei erfolgten Sonderbedeckungsmaßnahmen, deren Abwicklung nicht im gleichen Haushaltsjahr erfolgen kann, sowie bei Vorliegen von Grundsatzbeschlüssen durch die Steiermärkische Landesregierung sind Gebührstellungen möglich.
  • Für Maßnahmen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist, hat die Gebührstellung nur für den Nettobetrag zu erfolgen. Die Verbuchung der Mehrwertsteuer hat im Zuge der Verbuchung des Rechnungseinganges bzw. der Auszahlung des Rechnungsbetrages zu erfolgen.
  • Sämtliche auf diese Weise für ein Haushaltsjahr in Gebühr verrechnete, jedoch nicht im Folgejahr ausbezahlte Beträge sind am Jahresende durch die Landesbuchhaltung zu stornieren, sofern nicht die Unabdingbarkeit der Auszahlung in einem Folgejahr nachgewiesen wird.

Im Rahmen eines Konjunkturausgleichsbudgets soll für die Jahre 2009 und 2010 auf der Einnahmenseite eine mit € 100 und auf der Ausgabenseite eine mit € 15.700.000 dotierte Verrechnungsposition jeweils mit der Zuständigkeit des Landesfinanzreferenten (A4) aufgenommen werden.

Der Einnahmenposition sollen die ev. erzielten außerordentlichen Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen der Jahre 2009 und 2010 gutgeschrieben werden, die dann zur Bedeckung eintretender Einnahmenausfälle bzw. Mehrerfordernisse aus der Budgetvereinbarung etc. heranzuziehen sind.

Eine entsprechende Regelung in Verbindung mit der bestehenden Sperre des 6. Kreditsechstels soll im Landtagsbeschluss zu den Budgets 2009 und 2010 getroffen werden.


C.    Ergebnis 2009 und 2010

Die Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzreferenten zu den Budgets 2009 und 2010 erfolgte auf Basis der vorher dargestellten Eckpunkte. Daraus ergeben sich folgende Schlusssummen 2009 und 2010:

VA 2009
VA 2010
Ordentlicher Haushalt:
 
 
Ausgaben
4.751.349.600
4.986.457.600
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremdmittelaufnahmen)
4.751.349.600
4.986.457.600
Gebarungsabgang des ordentlichen Haushaltes
0
0

 
 
Außerordentlicher Haushalt
(einschließlich Konjunkturausgleichsbudget):
 
 
Ausgaben
98.467.200
97.422.900
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremdmittelaufnahmen)
65.342.000
72.422.600
Gebarungsabgang des außerordentlichen
Haushaltes
33.125.200
25.000.300

 
 
Gesamtgebarungsabgang:
33.125.200
25.000.300
Abzüglich Tilgungen
33.125.200
25.000.300
Nettoneuverschuldung
0
0

 
 
Nettoüberschuss nach Maastricht
110.668.100
156.924.500

Die Gesamtgebarungsabgänge entsprechen den veranschlagten Tilgungen, wodurch sich für die Jahre 2009 und 2010 auch keine Neuverschuldung ergibt.


Die Landesregierung soll ermächtigt werden, zur Bedeckung der Gesamtgebarungsabgänge 2009 und 2010 Kredit- und Finanzoperationen vorzunehmen.
Darüber hinaus soll die Landesregierung ermächtigt werden, bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit der Liegenschaftserlöse (Kreditaufnahmen der Tochtergesellschaft der KAGes zur Bedeckung der Kaufpreisschuld) notwendige Zwischenfinanzierungsmaßnahmen durch Kredit- und Finanzoperationen zu veranlassen bzw. erforderlichenfalls Haftungen für Zwischenfinanzierungen der KAGes zu übernehmen.

Die nach dem Österreichischen Stabilitätspakt zu erbringenden Stabilitätsbeiträge von rd. € 203,4 Mio. (2009) und rd. € 216,7 Mio. (2010) werden für 2009 um rd. € 92,7 Mio. und für 2010 um rd. € 59,8 Mio. unterschritten.


D.    Beschlüsse des Landtages zu den Landesvoranschlägen 2009 und 2010

Neben der Genehmigung der Schlusssummen der ordentlichen und außerordentlichen Haushalte (einschließlich des Konjunkturausgleichsbudgets) und der Bedeckung der Gebarungsabgänge wurden die notwendigen Anpassungen des Landtagsbeschlusses zu den Landesvoranschlägen 2007 und 2008 auf die Haushaltsjahre 2009 und 2010 vorgenommen. Darüber hinaus sollen folgende Änderungen bzw. Ergänzungen beschlossen werden:

1. Punkt 9 - Unabweisbarer Mehraufwand bei den Sachausgaben (Änderung):
Die Textierung wurde an das neu aufgenommene Konjunkturausgleichsbudget angepasst.

2. Punkt 11 - KAGes-Finanzierung (NEU):
Dieser Punkt wurde zur budgettechnischen Abbildung der KAGes-Finanzierung aus der Liegenschaftstransaktion aufgenommen.


3. Punkt 12 (bisher Punkt 11) - Sperre des 6. Kreditsechstels und Konjunkturausgleichsbudget (Ergänzung):
Die Ergänzung dieses Punktes erfolgte wegen des neu aufgenommenen Konjunkturausgleichsbudgets.

4. Punkt 14 (bisher Punkt 13) - Deckungsbestimmungen:
Ergänzung 1. Absatz:
Die Bedeckung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ermessensausgaben durch Einsparungen bei Pflichtausgaben (ausgenommen Wachstumsbudget) im Rahmen von Beschlüssen gemäß § 32 Abs. 2 L-VG 1960 ist unzulässig.

Einschub nach dem letzten Absatz:
Zur Abbildung der erforderlichen Gebührstellungsauflösungen ist eine zusätzliche Regelung als letzter Absatz des Punktes 14 eingefügt.

5. Punkt 17 (bisher Punkt 16) - Budgetvereinbarung 2009/2010:
Die Budgetvereinbarung 2009/2010 bildet wiederum einen integrierenden Bestandteil der Regierungsvorlage.


E.    Erläuterungen

Wie bereits in den vergangenen Jahren sollen auch für die Landesvoranschläge 2009 und 2010 die Erläuterungen durch die zuständigen Abteilungen ausgearbeitet werden.

In den Erläuterungen sind von den Abteilungen die Ergebnisse der Budgetverhandlungen zu berücksichtigen und diese sodann von der Finanzabteilung in unveränderter Form als Beilage zu den Landesvoranschlägen 2009 und 2010 dem Landtag Steiermark vorzulegen.

Die Übersendung an die Fachabteilung 4A hat daher rechtzeitig für die Einbringung in den Landtag Steiermark bis längstens 05.11.2008, 8:00 Uhr, ausnahmslos per E-Mail (fa4a-hh@stmk.gv.at) in Form von Word-Dokumenten zu erfolgen.


F.    Dienstpostenplan und Systemisierungsplan für Kraftfahrzeuge

Die Regierungsvorlage betreffend die Dienstpostenpläne 2009/2010 wird der Steiermärkischen Landesregierung direkt von der Abteilung 5 - Personal zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die von der Abteilung 2 - Zentrale Dienste erstellten Systemisierungspläne für Kraftfahrzeuge sind im gegenständlichen Sitzungsantrag zu den Voranschlägen 2009 und 2010 integriert.


II.     Anforderungen an künftige Budgets
Es wird davon ausgegangen, dass durch die Steiermärkische Landesregierung am festgelegten Budgetziel, nach dem die Obergrenze der Gesamtverschuldung limitiert und daher eine Neuverschuldung zu vermeiden ist, auch für die Budgets ab 2011 festgehalten wird.

Es muss daher ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Zielerreichung für die Haushalte 2009 und 2010 neuerlich nur durch Einmalmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung aus der beabsichtigten Liegenschaftstransaktion an die KAGes (2009: € 509.397.000 und 2010: € 690.603.000) ermöglicht wird.
Für die Voranschläge ab 2011 stehen Einmalmaßnahmen in diesem Ausmaß nicht mehr zur Verfügung.

Die in der Finanzierungsvereinbarung mit der KAGes für 2011 ausgewiesene Abgangsdeckung von € 482.668.000 wird nur mehr zu einem geringen Teil in der Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt nicht beanspruchten Erträge aus der Liegenschaftstransaktion möglich sein. Dagegen wird die Finanzierung für die Investitionen lt. Investitionsplanung der KAGes bereits ab 2011 (€ 140,5 Mio.) in voller Höhe aus den Budgets zu erfolgen haben. Der Landeshaushalt wird jedoch wegen der nicht mehr möglichen Einmalmaßnahmen ab 2011 mit den Gesamtbeträgen für die Abgangsdeckung (€ 482,7 Mio.) und Investitionen (€ 140,5 Mio.) belastet.

Hinzu kommen die für 2009 und 2010 durch Stundung der Rückzahlung von gewährten Darlehen ersparten Mittel von insgesamt rd. € 80,5 Mio., die ebenfalls aufzubringen sein werden.

Auch für den Bereich der Wohnbauförderung drohen ab 2011 durch die in den Budgets zur Gänze beanspruchte Rücklage erhöhte Aufwendungen zur Rückführung der bis 2008 für den Haushalt verwendeten Mittel.

In der mittelfristigen Budgetvorschau des Landes Steiermark 2008 - 2013, die von der Steiermärkischen Landesregierung mit Regierungsbeschluss vom 08.09.2008 zur Kenntnis genommen wurde, weist Prof. Dr. Lehner u.a. auf folgendes hin:

"In der Periode 2009/2013 steigen die Abgänge spürbar, weil die Einnahmensteigerungen (3,1 % im Jahresdurchschnitt) mit den Ausgabenzuwächsen (3,7 %) nicht Schritt halten können. Der kamerale Abgang erreicht daher 2013 0,51 Mrd. €. Das zeigt die wachsende Enge im Steiermärkischen Landeshaushalt. Da die Einnahmen kaum zu beeinflussen sind, kann nur durch eine sehr straffe Ausgabenpolitik der Spielraum im Steiermärkischen Haushalt verbessert werden. Dazu reichen aber die Ermessensausgaben nicht mehr aus. Es müssen auch die gesetzlichen Verpflichtungen (Pflichtausgaben) in die Überlegungen miteinbezogen werden."


III.   Schlussbemerkungen
Die Landesvoranschläge 2009 und 2010 samt Dienstpostenplänen und Systemisierungsplänen für Kraftfahrzeuge sollen mit Beschluss des Landtages Steiermark genehmigt werden.



Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Oktober 2008.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

1. Die Voranschläge des Landes Steiermark für die Jahre 2009 und 2010 (Anlage 1) werden mit folgenden Schlusssummen genehmigt:


VA 2009
VA 2010



Ordentlicher Haushalt:


Ausgaben
4.751.349.600
4.986.457.600
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremd-
mittelaufnahmen)
4.751.349.600
4.986.457.600
Gebarungsabgang des ordentlichen Haushaltes
 
0
 
0

Außerordentlicher Haushalt:
(einschließlich Konjunkturausgleichs-
budget)


Ausgaben
98.467.200
97.422.900
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremd-
mittelaufnahmen)
65.342.000
72.422.600
Gebarungsabgang des außer-
ordentlichen Haushaltes
 
33.125.200
 
25.000.300
 
 
Gesamtgebarungsabgang:
33.125.200
25.000.300
Abzüglich Tilgungen
33.125.200
25.000.300
Nettoneuverschuldung
0
0

Nettoüberschuss nach Maastricht
 
110.668.100
 
156.924.500

Die Gesamtgebarungsabgänge entsprechen den veranschlagten Tilgungen, wodurch sich für die Jahre 2009 und 2010 auch keine Neuverschuldung ergibt.
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Bedeckung der Gesamtgebarungsabgänge 2009 und 2010 Kredit- und Finanzoperationen vorzunehmen.

Darüber hinaus wird die Landesregierung ermächtigt, bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit der Liegenschaftserlöse (Kreditaufnahmen der Tochtergesellschaft der KAGes zur Bedeckung der Kaufpreisschuld) notwendige Zwischenfinanzierungsmaßnahmen durch Kredit- und Finanzoperationen zu veranlassen.

2. Die Dienstpostenpläne 2009 und 2010 (Anlage 2) sowie die im Allgemeinen Teil der Dienstpostenpläne festgelegten Grundsätze hiezu werden genehmigt.


3. Die Systemisierungspläne der Kraftfahrzeuge 2009 und 2010 (Anlage 1) und die im Allgemeinen Teil der Systemisierungspläne festgelegten Grundsätze hiezu werden genehmigt.


4. Die Inanspruchnahme der Kredite des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes kann in 2-Monats-Abschnitten bis zur Höhe von je einem Sechstel des Jahreskredites erfolgen. Ausgenommen davon sind Ausgaben zu deren Leistung das Land zu bestimmten Terminen verpflichtet ist.


5. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen der Wirtschaftsförderung für Arbeitsplatzerhaltung und Arbeitsplatzbeschaffung in der Steiermark über- und außerplanmäßige Kredite im außerordentlichen Haushalt bereitzustellen.
Zur Finanzierung solcher über- und außerplanmäßiger Ausgaben wird die Landesregierung ermächtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland bis zur Höhe von jeweils 1 % des Gesamtausgabevolumens der Landesvoranschläge 2009 und 2010 vorzunehmen.


6. Eine Vorfinanzierung von EU-Mitteln ist nur im Rahmen der allgemein anerkannten und von den maßgeblichen Stellen auf EU-, Bundes- und Landesebene genehmigten Regelungen im unbedingt notwendigen Ausmaß möglich. Die dazu erforderlichen zusätzlichen Landesmittel sind jeweils durch Gebührstellungen der entsprechenden EU-Mittel auf der Einnahmenseite auszugleichen.

Darüber hinaus gilt:

Für alle während eines Jahres erfolgten EU-Kofinanzierungen ist von den lt. Programmplanungsdokumenten zuständigen Stellen der Steiermärkischen Landesregierung zeitgerecht für die Rechnungsabschlussarbeiten zu berichten.
Für alle EU-Kofinanzierungsmaßnahmen ist die Kontrolle des Landesrechnungshofes vorzubehalten.
Alle übrigen für die Abwicklung von Zahlungen geltenden Regelungen sind einzuhalten.

7. Im Zusammenhang mit der finanziellen Abwicklung der Aufwendungen für das Steiermark-Büro in Brüssel wird zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwandes verfügt, dass im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten für den Personalaufwand (Abteilung 5) und den gesamten übrigen Aufwand (Abteilung 1 - Landesamtsdirektion (Präsidium) Vorschusszahlungen gegen nachträgliche Abrechnung und detaillierte Kreditbelastung geleistet werden können.


8. Im Sinne eines Beitrages zur Verbesserung des Maastricht-Ergebnisses gelten für sämtliche Investitionsprojekte im Beteiligungsbereich folgende Grundsätze:
                                                                                                                    
Es ist anzustreben, die unabdingbar notwendigen Kosten durch den zumutbaren Einsatz von Eigenmitteln der Gesellschaft zu decken sowie durch die wirtschaftlich vertretbare Aufnahme von Fremdmitteln zu verringern.

Die Zuwendung der Landesmittel soll nach Möglichkeit in Form von Beteiligungen oder Darlehensgewährungen erfolgen, sodass diesbezügliche Ausgaben für das Maastricht-Defizit unwirksam sind.


9. Falls während der Haushaltsjahre 2009 und 2010 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Sachausgaben anfällt, der zu einem höheren Gebarungsabgang führen sollte, und für dessen Bedeckung Mittel aus dem Konjunkturausgleichsbudget nicht zur Verfügung stehen, ist dieser Mehraufwand durch Ausgabenrückstellungen zu bedecken.

Die Ausgabenrückstellungen sind über Vorschlag des Landesfinanzreferenten von der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen. Darüber ist dem Landtag Steiermark unverzüglich zu berichten.


10. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Landtag Steiermark Ausfallsbürgschaften im Rahmen des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, weiters für Darlehen und Kredite, die an Gesellschaften gewährt werden, an denen das Land Steiermark beteiligt ist, sowie Ausfallsbürgschaften für sonstige Investitionskredite im Ausmaß bis zu jeweils 15 Millionen Euro, für letztere jedoch im Einzelfall aus diesem Betrag nicht über 750.000 Euro der Landesvoranschläge 2009 und 2010, zu übernehmen.


11. Die zur haushaltsmäßigen Darstellung der Finanzierung der Abgänge und der Investitionen der KAGes aus der Liegenschaftstransaktion vorgesehenen Voranschlagsstellen 1/560004-7290 und 1/561004-7290 dürfen nur bis zur Höhe der von der KAGes nachweislich tatsächlich beanspruchten Mittel, maximal jedoch in der veranschlagten Höhe ausschließlich zur buchmäßigen Verrechnung zugunsten der Voranschlagsstelle 2/560004-8260 verwendet werden.

Nicht durch die buchmäßigen Verrechnungen abgedeckte Einnahmen sind bis zur veranschlagten Höhe durch Gebührstellungen für das folgende Jahr auszubuchen.

12. Das 6. Kreditsechstel der nach der finanzwirtschaftlichen Gliederung (6. Dekade des Ansatzes) mit den Kennziffern 5 und 7 bezeichneten Ausgaben sowohl im ordentlichen als auch im außerordentlichen Haushalt bleibt für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 gesperrt.
Diese Sperre ist über einen vom Landesfinanzreferenten eingebrachten Antrag aufzuheben, wenn die Meldung des Bundes über die Ertragsanteile das Einlangen der Mittel mindestens in der budgetierten Höhe erwarten lässt.

Eventuell erzielte außerordentliche Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen der Jahre 2009 und 2010 sind buchmäßig den Einnahmen des im Außerordentlichen Haushalt veranschlagten Konjunkturausgleichsbudgets gutzuschreiben.
Derartige Einnahmen im Konjunkturausgleichsbudget können über den Ansatz 5/900009 mittels vom Landesfinanzreferenten einzuholender qualifizierter Regierungsbeschlüsse gem. § 32 Abs. 2 L-VG 1960 zur Bedeckung eintretender Einnahmenausfälle bzw. Mehrerfordernisse herangezogen werden.


13. Die Inanspruchnahme der in den Unterabschnitten 011 "Repräsentation" bei der VSt. 1/011049-7232 und 021 "Information und Dokumentation" bei der VSt. 1/021959-7281 ausgewiesenen Mittel hat durch die von den Fraktionen der Landesbuchhaltung bekannt zu gebenden Ressorts und Abteilungen bis zur Höhe der jeweils festzulegenden Betragsgrenzen zu erfolgen.


14. Deckungsbestimmungen:

Die Bedeckung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ermessensausgaben durch Einsparungen bei Pflichtausgaben (ausgenommen Wachstumsbudget) im Rahmen von Beschlüssen gemäß § 32 Abs. 2 L-VG 1960 ist unzulässig.

Als Gebarungszweig gemäß § 32 Abs. 2 des L-VG 1960 gilt der im Rahmen der funktionellen Gliederung nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung durch dreistellig ausgezeichnete Überschriften bestimmte Haushaltsunterabschnitt.

Für alle Haushaltsunterabschnitte wird generell die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Maßgabe folgender Regelung festgelegt:

a) Die gegenseitige Deckungsfähigkeit bezieht sich immer nur auf Voranschlagsstellen mit dem gleichen Bewirtschafter.
b) Überschreitungen von Ermessensausgaben zu Lasten von Pflichtausgaben, sowie von maastricht-wirksamen Ausgaben zu Lasten von maastricht-unwirksamen Ausgaben sind unzulässig.
c) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben gelten nach Maßgabe von Mehreinnahmen, die mit dieser Ausgabe in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, als genehmigt.

Für die aus der Landes-Rundfunkabgabe dotierten Deckungskredite gilt die gegenseitige Deckungsfähigkeit gemäß der Zweckwidmung nach dem Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetz über den Gesamtbereich des zuständigen Regierungsmitgliedes.

Für den Bereich der Landeswohnbauförderung im Abschnitt 48 wird genehmigt, dass alle Ansätze über den Gesamtbereich des jeweils zuständigen Regierungsmitgliedes gegenseitig deckungsfähig sind.

Eine Umschichtung eingesparter Kredite bei den Voranschlagsstellen 1/030008-4571 "Druckkosten" und 1/030008-4572 "OSD-Card-Herstellungskosten" im Untervoranschlag "Bezirkshauptmannschaften" zugunsten anderer Zwecke ist ausgeschlossen.

Die Ansätze innerhalb der Sammelnachweise Nr. 1a "Personalaufwand der allgemeinen Verwaltung, der Anstalten und betriebsähnlichen Einrichtungen" und Nr. 3 "Reise- und Übersiedlungsgebühren" sowie Nr. 4 "Schuldendienst" sind gegenseitig deckungsfähig.

Soweit für Ausgaben auf Grund bestehender gesetzlicher oder rechtsverbindlicher Regelungen Einnahmen heranzuziehen sind, kann der Ausgabenvollzug nach Maßgabe der tatsächlich eingelangten Einnahmen erfolgen.

Bei Finanzierungskonkurrenzen darf der Landesanteil erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die anderen Finanzierungsbeiträge nachweislich tatsächlich eingegangen oder rechtsverbindlich zugesichert worden sind.

Die mit den Rechnungsabschlüssen bei den Ansätzen 1/981139 und 1/981149 zusammengefassten Gebührstellungsmittel können bei den einzelnen Voranschlagsstellen bis zur Höhe der auf sie entfallenden Teilbeträge in Anspruch genommen werden.


15. Die Eröffnung neuer Ausgabe-Voranschlagsstellen darf nur im Einvernehmen mit dem Landesfinanzreferat erfolgen, das für die richtige Eingliederung nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung zu sorgen hat.
Die Eröffnung neuer Einnahme-Voranschlagsstellen kann durch die Steiermärkische Landesbuchhaltung unter Berücksichtigung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung erfolgen.


16. Im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 7 der VRV i.d.g.F. sind Abweichungen zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge und den veranschlagten Beträgen im Ausmaß von mehr als 10 % im Rechnungsabschluss zu erläutern, sofern die Abweichung den Betrag von € 30.000,-- übersteigt.

Diese Regelung gilt bei Einsparungen auf Ausgabe-Voranschlagsansätzen, welche der Sperre des 6. Kreditsechstels unterliegen, bezüglich des den gesperrten Kreditteil übersteigenden Betrages.

Nicht präliminierte Einnahmen sind zu erläutern, sofern sie je Voranschlagsstelle den Gesamtbetrag von € 60.000,-- überschreiten.


17. Die einen integrierenden Bestandteil dieser Regierungsvorlage bildende Budgetvereinbarung 2009/2010 wird genehmigt.