LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2671/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 13.01.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA6D-50.Ku1/2008-206
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Beilagen: Vereinbarung)

Betreff:
Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird

Der Kostenbeitrag für den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch stellt eine Pauschalabfindung dar. Die tatsächlichen Kosten, die einem Land durch die Aufnahme einer Berufsschülerin bzw. eines Berufsschülers aus einem anderen Land erwachsen, machen in der Regel ein Vielfaches der Pauschalabfindung aus.

Im Hinblick darauf, dass der Landesgrenzen überschreitende Berufsschulbesuch zwischen den Ländern in keinem ausgeglichenen Verhältnis erfolgt, erwachsen einzelnen Ländern enorme Mehrkosten.

Die finanzielle Belastung der "aufnehmenden Länder" kann durch eine deutliche Anhebung der Pauschalabfindung, betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch (Kuchler Satz) entschärft werden.

Die Landesfinanzreferentenkonferenz hat anlässlich ihrer Tagung vom 23. und 24. April 2008 in Innsbruck der Erhöhung der Pauschalabfindung - ausgehend von einem Betrag in Höhe von € 25,70 pro Lehrgangswoche im Schuljahr 2007/08 - auf € 42,50 pro Lehrgangswoche ab dem Schuljahr 2008/09 zugestimmt.

Zur besseren Administration der Verrechnung soll der Vereinbarung anstatt des Jahresbetrages ein Wochenbetrag als Basiswert zu Grunde gelegt werden.

Es muss daher der Artikel 4 "Kostenbeitrag" der bestehenden Vereinbarung geändert werden, in dem sich die Vertragsparteien verpflichten, für jene Schülerinnen und Schüler, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen, diesem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in der Höhe von € 42,50 pro Lehrgangswoche zu entrichten. Der festgesetzte Betrag ist wertbeständig zu entrichten, wobei der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index angewendet werden soll.

Gemäß § 4 Abs. 1 Zif. 21, Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung (GeOLR) ist eine Vereinbarung mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß § 15a B-VG regierungssitzungspflichtig.

Die budgetmäßige Vorsorge bei den Mehrausgaben und -einnahmen ist gegeben.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die vorliegende Vereinbarung gemäß § 15a B-VG wird zur Kenntnis genommen.