LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2746/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 16.02.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA11A-70-26/2006-10
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker
Beilagen: Vereinbarung

Betreff:
Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Obwohl Österreich weltweit als eines der reichsten Länder anzusehen ist, leben rund 13 % der Bevölkerung, das sind rund eine Million Menschen, an der Armutsgefährdungsschwelle. Ohne die bestehenden Sozialtransfers wären sogar rund 43 % der Gesamtpo­pulation armuts­gefähr­det. Rund 230.000 Menschen in Österreich sind in ökonomischer Hin­sicht bereits ob­jektiv als "arm" einzustufen, da ihr Einkommen nicht zur Bestreitung der Le­benskosten aus­reicht.
Da das Armutsproblem und auch das Gefährdungspotenzial seit längerem bekannt sind, wird seit Jahren über die Einführung einer "Bedarfsorientierten Mindestsicherung" diskutiert.

Es wurde daher im Februar 2007 im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz die Arbeitsgruppe "Bedarfsorientierte Mindestsicherung" eingerichtet, die unter Beteiligung aller relevanten Ressorts auf Bundesebene, der Sozialpartner und der übrigen Gebietskörper­schaften (Länder und Gemeinden) Grundlagen für ein neues bundesweites Mindestsiche­rungsmodell erarbeitet hat. Die Arbeitsgruppe wurde von Univ.-Prof. Dr. Walter Pfeil wissen­schaftlich begleitet. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Bedarfsorientierte Mindestsicherung" sind in den beiliegenden Entwurf einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG eingeflossen.

Rechtshistorisch knüpft das derzeitige Sozialhilferecht in Österreich insofern an das Heimat­gesetz aus dem Jahr 1863 (RGBl. Nr. 105/1863) an, als der Kompetenztatbestand "Armenwe­sen" nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG von der "Armenversorgung" nach § 22 dieses Heimatge­setzes und den Armengesetzen der Länder ausgeht. Dieser Kompetenztatbestand bildet auch heute noch (i. V. m. Art. 15 Abs. 6 B-VG) die wesentlichste Grundlage für die Umsetzung des Vorhabens einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Landesebene. Soweit die Grenzen des Armenwesens überschritten sind, gründet sich die Zuständigkeit der Länder auf die subsi­diäre Kompetenz nach Art. 15 Abs. 1 B-VG.

Der hier vorliegende (Roh-)Entwurf einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung über eine bundes­weite Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist noch nicht als "unterschriftsreif" anzusehen. Die Vorlage dient der Information.

Für die Umsetzung dieser Art. 15a B-VG Vereinbarung wird die Erlassung landesgesetzlicher Regelungen erforderlich sein. Es handelt sich daher um eine Vereinbarung, die den Landtag binden soll. Gemäß § 7a Abs. 2a L-VG ist dem Landtag über Vorhaben betreffend den Ab­schluss von Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, zu berichten.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Februar 2009.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung betreffend den Entwurf einer Ver­einbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird zur Kenntnis genommen.