LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2572/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 24.11.2008, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA7A-534-235/1999-69
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Hermann Schützenhöfer

Betreff:
Landtagsbeschluss Nr. 784, Einl.Zahl 1504/4, betreffend Parkgebühren für Menschen mit Behinderung

Der Landtag Steiermark hat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst:


Landtagsbeschluss Nr. 784, Einl. Zahl 1504/4:
"Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert
1. an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, den Kreis der Personen, die berechtig sind, um Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO anzusuchen, auszuweiten bzw. sollte diesem Ansinnen kein Erfolg beschieden sein,
2. eine Regierungsvorlage im Landtag einzubringen, wonach § 6 Abs. 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz abgeändert wird, um den Personenkreis zu erweitern, der aufgrund einer Behinderung von der Entrichtung der Parkgebühr befreit wird."

Hiezu wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18E gerichtetem Schreiben mitgeteilt, dass eine Änderung des § 29 Abs. 1 StVO 1960 ohne entsprechendes Einverständnis der Behindertenverbände nicht zur Diskussion steht. Begründet wird diese ablehnende Haltung im Wesentlichen damit, dass abgesehen von der verfassungsrechtlichen Problematik (jegliche Ausnahme von der Grundregel muss auch sachlich gerechtfertigt sein, was um so schwieriger ist, je größer der Begünstigtenkreis wird) es unterschiedliche Auffassungen - insbesondere auch innerhalb der einzelnen Behindertenorganisationen - zu diesem Thema gebe. Das Verkehrsministerium gibt in diesem Zusammenhang des Weiteren zu bedenken, dass mit einer allfälligen Erweiterung des Berechtigtenkreises gleichzeitig eine Verringerung des zur Verfügung stehenden Parkraumes für den derzeitigen Berechtigtenkreis verbunden ist. Zu einer entsprechenden Empfehlung der Dachorganisation der Behindertenverbände sei es daher nie gekommen. Aus diesem Grund wäre eine Änderung der derzeitigen Regelung nicht sinnvoll.

In Entsprechung des obgenannten Landtagsbeschlusses vom 16. Oktober 2007 wird daher gemäß Punkt 2 alternativ eine Regierungsvorlage über die Umsetzungsmöglichkeiten der beabsichtigten Änderung des § 6 Abs. 1 Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006, LGBl. Nr. 37/2006, eingebracht.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der im Landtagsbeschluss angesprochene § 6 Abs. 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 (nur) Ausnahmen von der Abgabepflicht für Verkehrsflächen festlegt, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind. Die Kurzparkzonen ("blaue Zonen") sind von dieser Regelung jedenfalls nicht betroffen, weil für diese ausschließlich die Befreiungsbestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008 - FAG 2008, (§ 15 Abs. 3 Z. 5) maßgebend sind. Der Landesgesetzgeber dürfte in diesem Bereich auch keine weiteren Ausnahmen bestimmen, da er damit das freie Beschlussrecht der Gemeinden nach dem FAG 2008 einschränken würde.

Ohne Änderung der bundesgesetzlichen Grundlagen wäre daher die begehrte Erweiterung des abgabenrechtlich begünstigten Personenkreises - sollte die Privilegierung auch für blaue Zonen gelten - nur auf Ebene von Verordnungen der Gemeinden möglich, die im Einzelfall von den jeweiligen Gemeinderäten als Kollegialorgane zu erlassen wären.

In Anlehnung an die im Antrag genannte Wiener Parkometerabgabeverordnung wären die im FAG 2008 angeführten Ausnahmen von der Abgabepflicht um folgenden Punkt zu erweitern:

"Weiters ist die Abgabe nicht zu entrichten, für Fahrzeuge, die beim Abstellen mit einer von der Gemeinde ausgestellten, gültigen Bescheinigung über die Befreiung von der Entrichtung der Parkgebühr, die das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des abgestellten Fahrzeuges aufweist, im Original deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
Die Gemeinde hat über Antrag eine solche Bescheinigung über das Zutreffen der Befreiung von der Abgabe auszustellen, sofern der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, BGBl. Nr. 449/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2007 , von der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer befreit wurde, oder von der motorbezogenen Versicherungssteuer aus den Gründen des § 4 Abs. 3 Z. 9 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 8/2005 ausgenommen ist, die Befreiung oder die Ausnahme nachweist und nicht Inhaber eines gültigen Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 ist. Bei Nichtvorliegen oder Wegfall der angeführten Voraussetzungen (Gründe) ist die Befreiungsbescheinigung unabhängig vom Datum ihrer Ausstellung ungültig und vom Inhaber der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben\; kommt der Inhaber der Befreiungsbescheinigung dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde die Befreiungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen. Die Strafbarkeit tritt mit Rechtskraft des Entziehungsbescheides ein."

Zieht man in Betracht, dass der geschilderte Vorgang zur Erlangung einer solchen Ausnahmebewilligung relativ kompliziert ist und überdies die von einer Gemeinde in ihrem Wirkungsbereich ausgestellte Bescheinigung keine Geltung für das gesamte Landesgebiet hätte, erweist es sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall als vorteilhaft, wenn die erhebungsberechtigte Gemeinde mit der betroffenen Person eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 4 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 trifft.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2008.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 784 vom 16. Oktober 2007 wird zur Kenntnis genommen.