EZ/OZ: 2573/1
KA-Nr: 148
Regierungsvorlage
eingebracht am 25.11.2008, 00:00:00
Geschäftszahl(en): LAD-09.10-657/2004-58
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Betreff:
Punkt 1. des Beschlusses Nr. 445, Einl.Zahl 939/5, vom 19. Dezember 2006 betreffend das Instrument der Ferialverfügung
Der Landtag Steiermark hat am 19. Dezember 2006 zum Bericht des Untersuchungssausschusses zur Prüfung der politischen Verantwortung für die Missstände im Zusammenhang mit der Herberstein OEG den Beschluss Nr. 445, Einl.Zahl 939/5 gefasst. In Punkt 1. dieses Beschlusses wird die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, zu prüfen, ob auf das Instrument der Ferialverfügung verzichtet werden kann und stattdessen eine Regelung analog den Mechanismen der anderen Bundesländer eingeführt wird und dem Landtag entsprechend Bericht zu erstatten.
In der am 15. Oktober 2007 von der Steiermärkischen Landesregierung einstimmig beschlossenen Landtagsvorlage wurde zu diesem Punkt Folgendes ausgeführt:
"Seitens der Landesamtsdirektion wurde durch Umfrage bei den Bundesländern erhoben, auf welche Art und Weise in der regierungssitzungsfreien Sommerpause Beschlüsse der Landesregierungen zu Stande kommen. Die Rückmeldungen haben ergeben, dass nach den Geschäftsordnungen der Landesregierungen in nahezu allen Bundesländern Beschlüsse in dringenden Fällen - unabhängig davon, ob es sich um die Sommerpause der Landesregierung handelt oder nicht - im Umlaufwege gefasst werden können.
In der Steiermark wurde der Weg gewählt, dass Regierungsbeschlüsse grundsätzlich in der wöchentlich stattfindenden Regierungssitzung gefasst werden\; erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann eine außerordentliche Sitzung mit einer besonderen Tagesordnung einberufen. Ausnahmsweise dürfen die Regierungsmitglieder auf Grund einer durch Regierungsbeschluss erteilten Ermächtigung selbst eine Entfertigung von regierungssitzungspflichtigen Geschäftsstücken während der regierungssitzungsfreien Sommerpause dann vornehmen, wenn dies zur Erledigung dringlicher unaufschiebbarer Angelegenheiten notwendig ist, um nachteilige Folgen für das Land zu vermeiden. Die maßgebliche Bestimmung, § 5 Abs. 4 GeOLR, sieht vor:
"Die Landesregierung kann beschließen, dass in den Sommermonaten die ordentlichen Regierungssitzungen ausfallen und während dieser mit längstens 8 Wochen festzusetzenden Zeit unaufschiebbare Geschäftsstücke, die sonst nach § 4 als Sitzungsangelegenheiten zu behandeln wären, von den Regierungsmitgliedern entfertigt werden dürfen. Über derart behandelte Geschäftsstücke sind Verzeichnisse anzulegen, in denen die Geschäftszahl und der Gegenstand jedes einzelnen Stückes anzuführen sind. Diese Verzeichnisse sind in der von der Landesregierung festgesetzten Anzahl von Stücken vor der ersten nach den Regierungsferien stattfindenden Sitzung mit der Tagesordnung dieser Sitzung der Landesamtsdirektion zur Übermittlung an die Regierungsmitglieder, dem Landesamtsdirektor und dem Landesamtsdirektorstellvertreter zuzustellen. In dieser Sitzung können Reassumierungsanträge gestellt werden. Die in § 12 festgelegte Verpflichtung, Erledigungsentwürfe dem Finanzreferenten oder zuständigen Referenten vor Abfertigung zur Einsichtnahme zuzustellen, bleibt hierdurch unberührt."
Ob diese Regelung beibehalten oder abgeändert wird, wird in der Landesregierung noch geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfung wird dem Landtag berichtet."
Als Ergebnis der in der Folge in dieser Angelegenheit geführten Gespräche kann nun berichtet werden, dass von der Möglichkeit, dass Ferialstücke von den Regierungsmitgliedern entfertigt werden können, nicht abgegangen und daher die Regelung des § 5 Abs. 4 GeOLR beibehalten wird.
Künftig wird besonderes Augenmerk darauf gerichtet, dass nur jene Angelegenheiten mittels Ferialstück erledigt werden, die im Sinne des § 5 Abs. 4 GeOLR unaufschiebbare Angelegenheiten betreffen. Es wird daher der Landesamtsdirektor mit Erlass alle Abteilungen des Amtes der Landesregierung anweisen, in Hinkunft in die Amtsvorträge der Ferialstücke eine ausreichende Begründung aufzunehmen, aus der hervorgeht, weshalb die jeweilige Angelegenheit als unaufschiebbar anzusehen ist und daher mittels Ferialstück erledigt werden soll.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. November 2008.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Punkt 1. des Landtagsbeschlusses Nr. 445, Einl.Zahl 939/5, betreffend das Instrument der Ferialverfügung wird zur Kenntnis genommen.