LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2686/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 21.01.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA10A-50La3/2008-105
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Stellungnahme

Betreff:
Beschluss Nr. 1113 des Landtages Steiermark vom 1. Juli 2008 betreffend den Entschließungsantrag der Abgeordneten Riebenbauer, Kaufmann, Ing. Pacher, Mag. Zitz und E. Gruber (Einl.Zahl 1808/4)

Mit dem Entschließungsantrag, Einl.Zahl 1808/4, der Landtagsabgeordneten Franz Riebenbauer, Monika Kaufmann, Ing.Renate Pacher, Mag.Edith Zitz und Erwin Gruber, betreffend die Änderung des Landarbeitsgesetzes, wurde an den Landtag Steiermark der Antrag gestellt, die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem dringenden Ersuchen heranzutreten, sie möge veranlassen, dass für die §§ 109b und 133 Abs. 1 Z. 2 lit. c Landarbeitsgesetz entweder eine zeitgemäßere Formulierung gewählt wird oder dass Verbote von Handlungen, die dem Strafrecht unterliegen, im Landarbeitsgesetz überhaupt entfallen.

Begründet wurde der Entschließungsantrag damit, dass § 109b Landarbeitsgesetz lautet: "Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten". Auch im § 133 Abs. 1 Z. 2 lit. c (Auflösung des Lehrverhältnisses) werden die Worte "Züchtigung" bzw. "züchtigen" mehrfach verwendet. Die AntragstellerInnen sind der Ansicht, dass Bestimmungen über Verbote, die ohnedies dem Strafrecht unterliegen, nicht im Landarbeitsrecht (Landarbeitsgesetz) aufgenommen werden sollen. Sollte das Beibehalten dieser Bestimmung als unerlässlich betrachtet werden, so ist zumindest eine zeitgemäßere Formulierung im Landarbeitsgesetz anzustreben, da in Ausführung des sehr genau definierten Grundsatzgesetzes für den Landesgesetzgeber eine anders lautende Formulierung nicht zulässig ist.
Mit Landtagsbeschluss Nr. 1113 vom 1. Juli 2008, Einl.Zahl 1808/6, wurde die Steiermärkische Landesregierung daher aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem dringenden Ersuchen heranzutreten, sie möge veranlassen, dass für die §§ 109b und 133 Abs. 1 Z. 2 lit. c Landarbeitsgesetz entweder eine zeitgemäßere Formulierung gewählt wird oder dass Verbote von Handlungen, die dem Strafrecht unterliegen, im Landarbeitsgesetz überhaupt entfallen.

Mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 21. November 2008 wurde nach eingehender Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nachfolgende Antwort an den Herrn Landeshauptmann übermittelt:
"Der angesprochene Begriff ist nicht nur im Landarbeitsgesetz 1984 enthalten, sondern findet sich auch noch in anderen Rechtsvorschriften. Insofern können allfällige legistische Änderungen nicht isoliert behandelt werden\; es muss vielmehr der Begriff in allen Zusammenhängen, in denen er sich findet, präzise durch einen anderen in seinem inhaltlichen Umfang gleichen Begriff ersetzt werden. Dies könnte durch eine Neufassung der gegenständlichen Bestimmungen initiiert werden, welche mit den Sozialpartnern zu diskutieren sein wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit teilt mit, dass es dies bei sich künftig bietender Gelegenheit gerne tun wird."


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2008.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 1113 vom 1. Juli 2008 wird zur Kenntnis genommen.