EZ/OZ: 2697/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 27.01.2009, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA7A-463-5/1995-44
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Erläuterungen
Betreff:
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld, erlassen wird
Erläuterungen: siehe Beilage
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2009.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Gesetz über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld, erlassen wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
§ 1
Der 1. Teil, Artikel II des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2008, ist als Landesgesetz auf Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungssgenusses nach
a) dem Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957,
b) dem Steiermärkischen Musiklehrergesetz 1991, LGBl. Nr. 69/1991,
c) dem Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985,
d) der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957,
e) dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967,
in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß anzuwenden.
§ 2
(1) Die Angelegenheiten dieses Gesetzes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Gegen erstinstanzliche Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach § 1 Abs. 6 BPGG, kann eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Die Klage muss bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung und des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Er tritt jedoch wieder in Kraft, wenn die Klage zurückgezogen wird. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, sind anzuwenden.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Jänner 2006 über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld, LGBl. Nr. 45/2006, außer Kraft.