LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 1

  • 2511/1,
    Landesvoranschläge samt Systemisierungspläne der Kraftfahrzeuge und Dienstpostenpläne für die Jahre 2009 und 2010 (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Finanzen" hat in

seiner Sitzung

vom
02.12.2008
über
den oben angeführten Gegenstand
die Beratungen durchgeführt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

1. Die Voranschläge des Landes Steiermark für die Jahre 2009 und 2010 (Anlage 1) werden mit folgenden Schlusssummen genehmigt:


VA 2009
VA 2010



Ordentlicher Haushalt:


Ausgaben
4.751.349.600
4.986.457.600
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremd-
mittelaufnahmen)
4.751.349.600
4.986.457.600
Gebarungsabgang des ordentlichen Haushaltes
 
0
 
0

Außerordentlicher Haushalt:
(einschließlich Konjunkturausgleichs-
budget)


Ausgaben
98.467.200
97.422.900
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremd-
mittelaufnahmen)
65.342.000
72.422.600
Gebarungsabgang des außer-
ordentlichen Haushaltes
 
33.125.200
 
25.000.300
 
 
Gesamtgebarungsabgang:
33.125.200
25.000.300
Abzüglich Tilgungen
33.125.200
25.000.300
Nettoneuverschuldung
0
0

Nettoüberschuss nach Maastricht
 
110.668.100
 
156.924.500

Die Gesamtgebarungsabgänge entsprechen den veranschlagten Tilgungen, wodurch sich für die Jahre 2009 und 2010 auch keine Neuverschuldung ergibt.
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Bedeckung der Gesamtgebarungsabgänge 2009 und 2010 Kredit- und Finanzoperationen vorzunehmen.

Darüber hinaus wird die Landesregierung ermächtigt, bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit der Liegenschaftserlöse (Kreditaufnahmen der Tochtergesellschaft der KAGes zur Bedeckung der Kaufpreisschuld) notwendige Zwischenfinanzierungsmaßnahmen durch Kredit- und Finanzoperationen zu veranlassen.

2. Die Dienstpostenpläne 2009 und 2010 (Anlage 2) sowie die im Allgemeinen Teil der Dienstpostenpläne festgelegten Grundsätze hiezu werden genehmigt.


3. Die Systemisierungspläne der Kraftfahrzeuge 2009 und 2010 (Anlage 1) und die im Allgemeinen Teil der Systemisierungspläne festgelegten Grundsätze hiezu werden genehmigt.


4. Die Inanspruchnahme der Kredite des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes kann in 2-Monats-Abschnitten bis zur Höhe von je einem Sechstel des Jahreskredites erfolgen. Ausgenommen davon sind Ausgaben zu deren Leistung das Land zu bestimmten Terminen verpflichtet ist.


5. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen der Wirtschaftsförderung für Arbeitsplatzerhaltung und Arbeitsplatzbeschaffung in der Steiermark über- und außerplanmäßige Kredite im außerordentlichen Haushalt bereitzustellen.
Zur Finanzierung solcher über- und außerplanmäßiger Ausgaben wird die Landesregierung ermächtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland bis zur Höhe von jeweils 1 % des Gesamtausgabevolumens der Landesvoranschläge 2009 und 2010 vorzunehmen.


6. Eine Vorfinanzierung von EU-Mitteln ist nur im Rahmen der allgemein anerkannten und von den maßgeblichen Stellen auf EU-, Bundes- und Landesebene genehmigten Regelungen im unbedingt notwendigen Ausmaß möglich. Die dazu erforderlichen zusätzlichen Landesmittel sind jeweils durch Gebührstellungen der entsprechenden EU-Mittel auf der Einnahmenseite auszugleichen.

Darüber hinaus gilt:

Für alle während eines Jahres erfolgten EU-Kofinanzierungen ist von den lt. Programmplanungsdokumenten zuständigen Stellen der Steiermärkischen Landesregierung zeitgerecht für die Rechnungsabschlussarbeiten zu berichten.
Für alle EU-Kofinanzierungsmaßnahmen ist die Kontrolle des Landesrechnungshofes vorzubehalten.
Alle übrigen für die Abwicklung von Zahlungen geltenden Regelungen sind einzuhalten.

7. Im Zusammenhang mit der finanziellen Abwicklung der Aufwendungen für das Steiermark-Büro in Brüssel wird zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwandes verfügt, dass im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten für den Personalaufwand (Abteilung 5) und den gesamten übrigen Aufwand (Abteilung 1 - Landesamtsdirektion (Präsidium) Vorschusszahlungen gegen nachträgliche Abrechnung und detaillierte Kreditbelastung geleistet werden können.


8. Im Sinne eines Beitrages zur Verbesserung des Maastricht-Ergebnisses gelten für sämtliche Investitionsprojekte im Beteiligungsbereich folgende Grundsätze:
                                                                                                                    
Es ist anzustreben, die unabdingbar notwendigen Kosten durch den zumutbaren Einsatz von Eigenmitteln der Gesellschaft zu decken sowie durch die wirtschaftlich vertretbare Aufnahme von Fremdmitteln zu verringern.

Die Zuwendung der Landesmittel soll nach Möglichkeit in Form von Beteiligungen oder Darlehensgewährungen erfolgen, sodass diesbezügliche Ausgaben für das Maastricht-Defizit unwirksam sind.


9. Falls während der Haushaltsjahre 2009 und 2010 ein unabweisbarer Mehraufwand bei den Sachausgaben anfällt, der zu einem höheren Gebarungsabgang führen sollte, und für dessen Bedeckung Mittel aus dem Konjunkturausgleichsbudget nicht zur Verfügung stehen, ist dieser Mehraufwand durch Ausgabenrückstellungen zu bedecken.

Die Ausgabenrückstellungen sind über Vorschlag des Landesfinanzreferenten von der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen. Darüber ist dem Landtag Steiermark unverzüglich zu berichten.


10. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Landtag Steiermark Ausfallsbürgschaften im Rahmen des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, weiters für Darlehen und Kredite, die an Gesellschaften gewährt werden, an denen das Land Steiermark beteiligt ist, sowie Ausfallsbürgschaften für sonstige Investitionskredite im Ausmaß bis zu jeweils 15 Millionen Euro, für letztere jedoch im Einzelfall aus diesem Betrag nicht über 750.000 Euro der Landesvoranschläge 2009 und 2010, zu übernehmen.


11. Die zur haushaltsmäßigen Darstellung der Finanzierung der Abgänge und der Investitionen der KAGes aus der Liegenschaftstransaktion vorgesehenen Voranschlagsstellen 1/560004-7290 und 1/561004-7290 dürfen nur bis zur Höhe der von der KAGes nachweislich tatsächlich beanspruchten Mittel, maximal jedoch in der veranschlagten Höhe ausschließlich zur buchmäßigen Verrechnung zugunsten der Voranschlagsstelle 2/560004-8260 verwendet werden.

Nicht durch die buchmäßigen Verrechnungen abgedeckte Einnahmen sind bis zur veranschlagten Höhe durch Gebührstellungen für das folgende Jahr auszubuchen.

12. Das 6. Kreditsechstel der nach der finanzwirtschaftlichen Gliederung (6. Dekade des Ansatzes) mit den Kennziffern 5 und 7 bezeichneten Ausgaben sowohl im ordentlichen als auch im außerordentlichen Haushalt bleibt für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 gesperrt.
Diese Sperre ist über einen vom Landesfinanzreferenten eingebrachten Antrag aufzuheben, wenn die Meldung des Bundes über die Ertragsanteile das Einlangen der Mittel mindestens in der budgetierten Höhe erwarten lässt.

Eventuell erzielte außerordentliche Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen der Jahre 2009 und 2010 sind buchmäßig den Einnahmen des im Außerordentlichen Haushalt veranschlagten Konjunkturausgleichsbudgets gutzuschreiben.
Derartige Einnahmen im Konjunkturausgleichsbudget können über den Ansatz 5/900009 mittels vom Landesfinanzreferenten einzuholender qualifizierter Regierungsbeschlüsse gem. § 32 Abs. 2 L-VG 1960 zur Bedeckung eintretender Einnahmenausfälle bzw. Mehrerfordernisse herangezogen werden.


13. Die Inanspruchnahme der in den Unterabschnitten 011 "Repräsentation" bei der VSt. 1/011049-7232 und 021 "Information und Dokumentation" bei der VSt. 1/021959-7281 ausgewiesenen Mittel hat durch die von den Fraktionen der Landesbuchhaltung bekannt zu gebenden Ressorts und Abteilungen bis zur Höhe der jeweils festzulegenden Betragsgrenzen zu erfolgen.


14. Deckungsbestimmungen:

Die Bedeckung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ermessensausgaben durch Einsparungen bei Pflichtausgaben (ausgenommen Wachstumsbudget) im Rahmen von Beschlüssen gemäß § 32 Abs. 2 L-VG 1960 ist unzulässig.

Als Gebarungszweig gemäß § 32 Abs. 2 des L-VG 1960 gilt der im Rahmen der funktionellen Gliederung nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung durch dreistellig ausgezeichnete Überschriften bestimmte Haushaltsunterabschnitt.

Für alle Haushaltsunterabschnitte wird generell die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Maßgabe folgender Regelung festgelegt:

a) Die gegenseitige Deckungsfähigkeit bezieht sich immer nur auf Voranschlagsstellen mit dem gleichen Bewirtschafter.
b) Überschreitungen von Ermessensausgaben zu Lasten von Pflichtausgaben, sowie von maastricht-wirksamen Ausgaben zu Lasten von maastricht-unwirksamen Ausgaben sind unzulässig.
c) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben gelten nach Maßgabe von Mehreinnahmen, die mit dieser Ausgabe in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, als genehmigt.

Für die aus der Landes-Rundfunkabgabe dotierten Deckungskredite gilt die gegenseitige Deckungsfähigkeit gemäß der Zweckwidmung nach dem Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetz über den Gesamtbereich des zuständigen Regierungsmitgliedes.

Für den Bereich der Landeswohnbauförderung im Abschnitt 48 wird genehmigt, dass alle Ansätze über den Gesamtbereich des jeweils zuständigen Regierungsmitgliedes gegenseitig deckungsfähig sind.

Eine Umschichtung eingesparter Kredite bei den Voranschlagsstellen 1/030008-4571 "Druckkosten" und 1/030008-4572 "OSD-Card-Herstellungskosten" im Untervoranschlag "Bezirkshauptmannschaften" zugunsten anderer Zwecke ist ausgeschlossen.

Die Ansätze innerhalb der Sammelnachweise Nr. 1a "Personalaufwand der allgemeinen Verwaltung, der Anstalten und betriebsähnlichen Einrichtungen" und Nr. 3 "Reise- und Übersiedlungsgebühren" sowie Nr. 4 "Schuldendienst" sind gegenseitig deckungsfähig.

Soweit für Ausgaben auf Grund bestehender gesetzlicher oder rechtsverbindlicher Regelungen Einnahmen heranzuziehen sind, kann der Ausgabenvollzug nach Maßgabe der tatsächlich eingelangten Einnahmen erfolgen.

Bei Finanzierungskonkurrenzen darf der Landesanteil erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die anderen Finanzierungsbeiträge nachweislich tatsächlich eingegangen oder rechtsverbindlich zugesichert worden sind.

Die mit den Rechnungsabschlüssen bei den Ansätzen 1/981139 und 1/981149 zusammengefassten Gebührstellungsmittel können bei den einzelnen Voranschlagsstellen bis zur Höhe der auf sie entfallenden Teilbeträge in Anspruch genommen werden.


15. Die Eröffnung neuer Ausgabe-Voranschlagsstellen darf nur im Einvernehmen mit dem Landesfinanzreferat erfolgen, das für die richtige Eingliederung nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung zu sorgen hat.
Die Eröffnung neuer Einnahme-Voranschlagsstellen kann durch die Steiermärkische Landesbuchhaltung unter Berücksichtigung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung erfolgen.


16. Im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 7 der VRV i.d.g.F. sind Abweichungen zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge und den veranschlagten Beträgen im Ausmaß von mehr als 10 % im Rechnungsabschluss zu erläutern, sofern die Abweichung den Betrag von € 30.000,-- übersteigt.

Diese Regelung gilt bei Einsparungen auf Ausgabe-Voranschlagsansätzen, welche der Sperre des 6. Kreditsechstels unterliegen, bezüglich des den gesperrten Kreditteil übersteigenden Betrages.

Nicht präliminierte Einnahmen sind zu erläutern, sofern sie je Voranschlagsstelle den Gesamtbetrag von € 60.000,-- überschreiten.


17. Die einen integrierenden Bestandteil dieser Regierungsvorlage bildende Budgetvereinbarung 2009/2010 wird genehmigt.