LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2705/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 02.02.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): A14-13-215/2009-24
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Beilagen: Erläuterungen

Betreff:
Änderung des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes (StWFG)

Genehmigung der Änderung des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes (StWFG)
 
Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der grundsätzlich konsortialen Vorgehensweise mit der AWSG - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dadurch eine wesentlich höhere Hebelwirkung für die betroffenen steirischen Unternehmen gewährleistet werden kann - ist es erforderlich, neben der im Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetz in § 3 vorgesehenen Förderungsart "Ausfallsbürgschaften" eine entsprechende Ausweitung bzw. Änderung auf die Förderungsart "Haftungen, insbesondere Ausfallsbürgschaften und Garantien" herbeizuführen.
In diesem Zusammenhang muss nochmals darauf verwiesen werden, dass der erweiterte und erleichterte Zugang zu Haftungen und Garantien deshalb als erforderlich angesehen wird, da die Auswirkungen der internationalen Finanzkrise und der Konjunkturabschwächung auch Österreich und die Steiermark erreicht haben und daher erweiterte und erleichterte Haftungs- und Garantieinstrumente im Rahmen der Wirtschaftsförderung und der Finanzierung von Unternehmen auch für die steirische Wirtschaft zur Konjunkturüberbrückung notwendig sind. Insbesondere geht es dabei auch um den Einsatz der Möglichkeiten, die die Europäische Kommission durch die Erlassung eines befristeten Beihilfenrahmens Ende Dezember 2008 ermöglicht hat.
Eine Kostenschätzung, inwiefern durch die Aufnahme von Garantien in das Stmk. Wirtschaftsförderungsgesetz zusätzliche Belastungen für das Land Steiermark entstehen würden, kann derzeit nicht vorgenommen werden bzw. hängt von der weiteren konjunkturellen Entwicklung ab.
Ausfallsbürgschaften sind im § 1356 ABGB geregelt und sind dadurch gekennzeichnet, dass die Heranziehung des Bürgen nur für den Fall erfolgt, dass der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend (zahlungsunfähig) ist. Bürgschaften (Ausfallsbürgschaften und Bürge-Zahler-Haftungen nach § 1357 ABGB) sind generell akzessorisch\; d.h. somit vom Bestand der Hauptschuld abhängig.
Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die Garantie nicht gesetzlich geregelt. Ein wesentlicher Unterschied zur Bürgschaft besteht darin, dass der Garantievertrag nicht akzessorisch ist, das bedeutet, dass der Garant (Land Steiermark) auch dann haftet, wenn die Schuld aufgrund etwaiger Ungültigkeiten oder aus anderen Gründen nicht besteht. Aufgrund der vertraglichen Ausformung kann eine inhaltliche Annäherung zwischen Bürgschaft und Garantien erfolgen, aus zivilrechtlicher Sicht ist jedoch das Rechtsinstitut der Garantie nicht vom Begriff der Ausfallsbürgschaft erfasst.
Wie seitens der AWSG dargelegt wurde, erfolgt die Vertragsausgestaltung durch die AWSG in der Form, dass Garantiefälle (z.B. beim Förderungsprogramm "Garantien für Investitionen in Österreich") dann schlagend werden, wenn über das Vermögen des Kreditnehmers ein Insolvenzverfahren (Ausgleich, Konkurs, Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens) eröffnet wird\; damit wird eine starke Annäherung an Ausfallsbürgschaften erreicht. Diese Vorgangsweise wird lt. AWSG sowohl vom Bankenapparat als auch von der Finanzmarktaufsicht (FMA) akzeptiert.
Seitens des Verfassungsdienstes bestehen gegen die Gesetzesänderung keine Einwände. Von der Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens wird im Sinne des § 36 Abs. 2 des Landes - Verfassungsgesetzes aus Gründen der Dringlichkeit Abstand genommen.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Februar 2009.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ….., mit dem das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz 2001 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:


Das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 14/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 98/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z. 2 lautet: "Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien\;"
 
2. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Abs 3 angefügt:
"(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der …….., in Kraft."