LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2708/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 03.02.2009, 16:28:22


Landtagsabgeordnete(r): Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Ernest Kaltenegger (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker

Betreff:
Beseitigung der Ungleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

Das Rundfunkgebührengesetz sieht vor, dass Personen die eine Rundfunkempfangseinrichtung betreiben Gebühren zu entrichten haben. Allerdings sieht der Gesetzgeber Ausnahmen vor, um Menschen mit geringem Einkommen bzw. in schwierigen ökonomischen Situationen die Rezeption moderner Massenmedien zu ermöglichen, ohne sie zusätzlich mit Abgaben zu belasten. Von den Gebühren sind laut Rundfunkgebührengesetz auf Antrag jene RundfunkteilnehmerInnen zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine
Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Abgesehen von beispielsweise hörbehinderten oder in Pflegeheimen untergebrachte Menschen ist grundsätzlich nur folgender Personenkreis von Gebührenbefreiungen erfasst:

1. BezieherInnen von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung\;
2. BezieherInnen von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz,
3. BezieherInnen von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder
diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen
versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4.BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. BezieherInnen von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. BezieherInnen von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. BezieherInnen von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der
freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen
sozialer Hilfsbedürftigkeit.

Diese Personengruppen kommen allerdings nur dann in den Genuss einer Gebührenbefreiung, wenn ihr Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

Es gibt zahlreiche Menschen die zwar über ein äußerst geringes Einkommen verfügen, beziehungsweise nach gängigen Definitionen als arm oder armutsgefährdet gelten, sich aber nicht in der oben angeführten abschließenden Liste wiederfinden. Diesen Menschen wird keine Befreiung gewährt, obwohl ihr Einkommen geringer ist als der Richtsatz für Gewährung einer Ausgleichszulage, oder diesen nicht wesentlich überschreitet. Dies stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert mit dem Anliegen an die Bundesregierung heranzutreten, eine Novelle der Anlage des Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) BGBl. Nr. 170/1970 im Nationalrat einzubringen, die die geltende Fassung dahingehend verändert, dass über Antrag von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen und Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen nicht nur die in §47 Abs. 1 aufgezählten Personengruppen befreit sind, sondern generell alle Menschen deren Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt, unabhängig davon ob diese bestimmte staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmen oder nicht.


Unterschrift(en):
Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Ernest Kaltenegger (KPÖ)