EZ/OZ: 3001/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 09.06.2009, 19:40:23
Landtagsabgeordnete(r): Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne), Edith Zitz (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker
Betreff:
Rücknahme der Verschlechterungen durch die Kostenzuschussverordnung
Mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 2009 über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gelten, sowie über Kostenzuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln (Kostenzuschussverordnung - StBHG) ist es zu mehreren Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung gekommen.
Der Anwendungsbereich des Dteiermärkischen Behindertengesetzes (BHG) wurde eingeschränkt. Chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist, gelten nicht mehr als Beeinträchtigungen im Sinne des BHG. Es gibt chronische Erkrankungen, die zwar nicht mehr geheilt werden können, wo der Krankheitsverlauf aber beeinflussbar ist, z.B. bei Multipler Sklerose. Es ist kaum anzunehmen, dass die Kostenzuschussverordnung solche chronische Erkrankungen vom Anwendungsbereich des BHG wirklich ausnehmen wollte, jedoch stellt der Wortlaut von § 1 Z. 2 auf die Unbeeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufes ab, sodass die Behörden zahlreiche chronische Erkrankungen vom Anwendungsbereich des BHG ausschließen können.
Die Heilbehandlungen, für die ein Kostenzuschuss gewährt wird, wurden gegenüber dem dem Behutachtungsentwurf von acht auf fünf eingeschränkt. Gemäß § 2 (1) werden die Hippotherapie, die Mototherapie und das Heilpädagogische Voltigieren nicht bezuschusst. Aber auch bei den fünf bezuschussten Heilbehandlungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie und Psychologische Behandlung) ist eine Einschränkung vorgenommen worden, indem die Höhe des Kostenzuschusses auf höchstens 30 Euro pro Stunde beschränkt wurde (§ 2 Abs. 4).
Auch die Höhe des Kostenzuschusses für Hilfsmittel wurde eingeschränkt. Gemäß § 3 (1) beträgt er 50%, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird, ansonsten höchstens 30%. Bisher galt ein Selbstbehalt von 20%, sodass es sich hier um eine wesentliche Verschlechterung für Menschen mit Behinderung handelt.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, die mit der Verordnung vom 30. März 2009 über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gelten, sowie über Kostenzuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln (Kostenzuschussverordnung - StBHG) eingeführten Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung aufzuheben und insbesondere folgende Bestimmungen zu ändern:
- Chronische Erkrankungen, deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist, dürfen nicht generell vom Anwendungsbereich des BHG ausgenommen werden.
- Die Heilbehandlungen, für die ein Kostenzuschuss gewährt wird, ist um die Hippotherapie, die Mototherapie und das Heilpädagogische Voltigieren zu erweitern.
- Bei bezuschussten Heilbehandlungen ist die Beschränkung des Zuschusses auf höchstens 30 Euro pro Stunde aufzuheben.
- Beim Kostenzuschuss für Hilfsmittel soll wie früher ein Selbstbehalt von 20% gelten, statt wie nunmehr 50%.
Unterschrift(en):
Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne), Edith Zitz (Grüne)