LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3245/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 08.10.2009, 15:06:31


Landtagsabgeordnete(r): Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne), Edith Zitz (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Christian Buchmann

Betreff:
Förderung der Beteiligung von Frauen in der Politik

Trotz aller Bekenntnisse zu Gleichberechtigung und Frauenförderung ist der Anteil der Frauen im Landtag mit 25% äußerst niedrig und im internationalen Vergleich beschämend. Lediglich die Grünen (2 von 3 Abgeordneten sind Frauen) und die KPÖ (2 von 4) haben einen entsprechenden Frauenanteil. Bei der SPÖ sind 28% der Abgeordneten Frauen (7 von 25), bei der ÖVP gar nur 12,5% (3 von 24).

Diese Situation ist unhaltbar. Es muss endlich zu effektiven Maßnahmen kommen, damit mehr Frauen in den Landtag gelangen. Daher soll mittels eines Bonus-Malus-Systems eine hohe Frauenquote in den Landtagsklubs der Parteien finanziell belohnt werden, während eine niedrige Frauenquote zu Kürzungen bei den Förderungen führen soll. Die neuen Bestimmungen sollen nach den nächsten Landtagswahlen in Kraft treten.

Die auf den Frauenanteil abzielenden Sonderregelungen für politische Parteien ergehen in Erfüllung der von der Republik Österreich anlässlich der Ratifikation der Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982) übernommenen internationalen Verpflichtungen und stellen vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der Konvention dar.

Parteiförderung:
Der Sockelbetrag von 10% soll in Hinkunft nur mehr auf jene im Landtag vertretenen politischen Parteien aufgeteilt werden, deren Landtagsklubs einen Frauenanteil von zumindest 50% aufweisen. Ist der Frauenanteil eines Landtagsklubs geringer als 50%, so soll der ermittelte Steigerungsbetrag eines Landtagsklubs um jene Prozentzahl reduziert werden, die sich aus der Differenz eines Frauenanteils von 50% minus des Frauenanteils des Klubs ergibt.

Klubförderung:
Werden mehr als die Hälfte der Mandate eines Landtagsklubs von Männern eingenommen, so entfällt für diese die Untertstützung.

Bildungsarbeit:
Es sollen in Hinkunft die gleichen Regeln wie für die Parteiförderung gelten.

Würde die derzeitige Situation unverändert bleiben, hätte das für die im Landtag vertretenen Parteien folgende Konsequenzen:
  • Parteiförderung: Der Sockelbetrag von 10% würde nicht unter SPÖ, ÖVP, KPÖ und Grünen zu je einem Viertel aufgeteilt werden, sondern KPÖ und Grüne würden jeweils die Hälfte des Sockelbetrages erhalten. Der Steigerungsbetrag für KPÖ und Grüne bliebe unverändert, während jener der SPÖ um 22% (50% minus 28%) und jener der ÖVP um 37,5% (50% minus 12,5%) reduziert würde.
  • Klubförderung: Für KPÖ und Grüne würde sich nichts ändern. Die SPÖ würde statt für 25 Mandate nur für 14 Mandate eine Unterstützung erhalten (7 Frauen und 7 Männer), die ÖVP statt für 24 Mandate nur mehr für 6 Mandate (3 Frauen und 3 Männer).
  • Bildungsarbeit: Zum neu eingeführten Sockelbetrag hätten SPÖ und ÖVP mangels eines entsprechenden Frauenanteils keinen Zugang. Für KPÖ und Grüne würde sich die derzeitige Förderung um jeweils die Hälfte des Sockelbetrages erhöhen. Vom Steigerungsbeitrag würde die SPÖ 22% und die ÖVP 37,5% verlieren. 

Diese Reform führt zu Kürzungen der Parteienförderung, solange nicht alle im Landtag vertretenen Parteien einen Frauenanteil von zumindest 50% aufweisen. Da es ohne einen entsprechenden Frauenanteil zu erheblichen finanziellen Einbußen für die Landtagsparteien kommen würde, ist jedoch damit zu rechnen, dass der Frauenanteil im Landtag nach den nächsten Landtagswahlen auf 50% ansteigen wird.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ..., mit dem das Gesetz über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungsgesetz) geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:
.
Das Gesetz vom 3. Dezember 1991 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungsgesetz), LGBl. Nr. 17/1992, i.d.F. LGBl. Nr. 69/2001, wird wie folgt geändert:
.
1. § 4 Abs. 2 und 3 lauten wie folgt:

(2) Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Landtag Steiermark gegebenen Mandatszahl\; er beträgt insgesamt 10 v.H. des Jahresbetrages und ist gleichmäßig auf jene im Landtag vertretenen politischen Parteien aufzuteilen, deren Landtagsklubs einen Frauenanteil von zumindest 50% aufweisen.
(3) Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag. Er ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem Anteil an gültigen Stimmen bei den letzten Landtagswahlen im Verhältnis zueinander aufzuteilen. Ist der Frauenanteil eines Landtagsklubs geringer als 50%, so wird der ermittelte Betrag um jene Prozentzahl reduziert, die sich aus der Differenz eines Frauenanteils von 50% minus des Frauenanteils des Klubs ergibt.

2. § 10 lautet:

Die Höhe der jährlichen Unterstützung beträgt für jedes bei der Landtagswahl erzielte Mandat 36.336 Euro. Dieser Betrag ist im Sinne des § 4 Abs. 4 wertgesichert. Werden mehr als die Hälfte der Mandate eines Landtagsklubs von Männern eingenommen, so entfällt für diese die Untertstützung.

3. § 13 Abs. 2 lautet:

(2) Jede Landtagspartei ist antragsberechtigt. Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Landtag Steiermark gegebenen Mandatszahl\; er beträgt insgesamt 10 v.H. des Jahresbetrages und ist gleichmäßig auf jene im Landtag vertretenen politischen Parteien aufzuteilen, deren Landtagsklubs einen Frauenanteil von zumindest 50% aufweisen. Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag und dem Sockelbetrag. Er ist auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach dem Anteil an gültigen Stimmen bei den letzten Landtagswahlen im Verhältnis zueinander aufzuteilen. Ist der Frauenanteil eines Landtagsklubs geringer als 50%, so wird der ermittelte Betrag um jene Prozentzahl reduziert, die sich aus der Differenz eines Frauenanteils von 50% minus des Frauenanteils des Klubs ergibt.

4. Die Änderungen des § 4 Abs. 2 und 3, des § 10 und des § 13 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. ... treten mit Beginn der XVI. Gesetzgebungsperiode des Landtages Steiermark in Kraft. Die Präsidentin / Der Präsident hat diesen Zeitpunkt in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.


Unterschrift(en):
Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne), Edith Zitz (Grüne)