LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3347/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 16.11.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA11A-78-2/2003-62
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Siegfried Schrittwieser

Betreff:
Beschluss des Landtages Nr. 1262 betreffend die Novelle zum Steiermärkischen Jugendschutzgesetz - Kennzeichnungspflicht für Computerspiele nach "PEGI" (Pan-European Game Information)

Mit Beschluss des Landtags Steiermark Nr. 1262 vom 18. November 2008 zum Ent­schlie­ßungsantrag Einl.-Zahl 2498/3 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefor­dert, dem Landtag eine Novelle zum Steiermärkischen Jugendschutzgesetz vorzulegen, die in Anleh­nung an das Wiener Jugendschutzgesetz eine Kennzeichnungspflicht für Computer­spiele nach "PEGI" (Pan-European Game Information) vorsieht.

Diesem Auftrag des Landtags Steiermark ist die Landesregierung nachgekommen. Die zu­ständige Fachabteilung 11A hat auftragsgemäß einen Entwurf zur Novellie­rung des Steier­märkischen Jugendschutzgesetzes (StJSchG), LGBl. Nr. 80/1998 zuletzt i. d. F. LGBl. Nr. 76/2005, erarbeitet und vom 7. September 2009 bis 7. Oktober 2009 einem Begutach­tungsverfahren unterzogen.

Dieser Gesetzesentwurf hat neben der Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Datenträ­ger, die Computerspiele beinhalten, nach dem PEGI-Kennzeichnungssystem ab 1. Juli 2010, einschließlich der erforderlichen Übergangsregelungen, auch die Neufassung der Strafbe­stimmungen des § 16 gemäß dem Legistischen Handbuch vorgesehen.

Im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) vom 5. Oktober 2009, BMWFJ-15.605/0174-Pers/6/2009, mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Intention der PEGI-Kennzeichnungspflicht gravierende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. In der Stellungnahme wurde explizit fest­gehalten, dass mit diesem Gesetzesentwurf auch die Bundesministerien für Arbeit, Sozia­les und Konsumentenschutz, Finanzen und Inneres sowie das Bundeskanzleramt-Verfassungs­dienst befasst worden sind.

Insbesondere zur Kennzeichnungspflicht für Computerspiele nach "PEGI" (Pan-European Game Information) wurde folgende kritische Äußerung abgegeben:

"Zu Z. 6 (§ 11): Die in Abs. 4 vorgesehene Regelung macht die Zulässigkeit des Inver­kehrbringens von Computerspielen enthaltenden Datenträgern von Kennzeichnungen nach den Systemen "PEGI" (Pan-European Game Information) und "USK" (Unterhaltungssoft­ware-Selbstkontrolle) abhängig. Deren Gestaltung und Anwendung liegt, wie in den Erläute­rungen angedeutet wird, in den Händen ausländischer privater Organisationen, welche nach selbst gewählten (nur bedingt transparenten) Regeln handeln.
Damit delegiert der Steiermärkische Landesgesetzgeber letztlich staatliche Souveränität gänzlich an die fraglichen ausländischen Organisationen, die nicht der Ingerenz nach der Bundesverfassung legitimierter Organe unterliegen. Dies erscheint unter verschiedenen ver­fassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 8, 18, 20, 49 B-VG, demokratisches Prinzip, rechtsstaatliches Prinzip) als unzulässig."

Eine ähnlich kritische Stellungnahme hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst (BKA-VD) bereits im Zusammenhang mit der Novelle des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002 im Jahr 2008 abgegeben (Schreiben vom 27. März 2008, GZ.: BKA-651.629/0003-V/2/2008).

Da vorab nicht sichergestellt werden kann, dass der Bund einer allfälligen Novelle des Stei­ermärkischen Jugendschutzgesetzes, die nach Wunsch des Landtags Steiermark eine Kenn­zeichnungspflicht für Computerspiele nach dem PEGI-Kennzeichnungssystem vorsehen soll, seine Zustimmung nach Art. 98 Abs. 2 B-VG geben wird, erscheint es seitens der Landesre­gierung erforderlich, den Landtag Steiermark rechtzeitig über diese verfassungsrechtlichen Bedenken in Kenntnis zu setzen, um zu klären, ob nach dem Willen des Gesetzgebers der Be­schluss des Landtags Steiermark Nr. 1262 vom 18. November 2008 inhaltlich weiter aufrecht bleiben soll.

Darüber hinaus wird informiert, dass aufgrund eines Schreibens aller Landeshauptleute zum Thema Gewaltspiele und Gewaltvideos eine Sitzung im BMWFJ stattgefunden hat, in dem die Ländervertreter eine einheitliche Kennzeichnung der Computer- und Videospiele befürwortet haben und sich in dieser Sitzung bereit erklärt haben, dieses Thema ausführlich zu diskutieren. In dieser Sitzung wurde auch vereinbart, dass das BMWFJ Gespräche mit dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst aufnehmen wird, um Möglichkeiten einer österreichweit akkordierten verfassungskonformen Regelung der Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme von Computer- und Videospielen in den Jugendschutzgesetzen zu prüfen.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 2009.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung betreffend den Beschluss des Landtages Steiermark Nr. 1262 betreffend die Novelle zum Steiermärkischen Jugendschutzgesetz - Kennzeichnungs­pflicht für Computerspiele nach "PEGI" (Pan-European Game Information) wird zur Kennt­nis ge­nommen.