EZ/OZ: 3004/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 10.06.2009, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA8A-73-1/2005-37
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Betreff:
Gesetz über die Bestattung von Leichen (Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2009)
Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz stammt aus dem Jahr 1982 (LGBl. Nr. 45/1992) und ist trotz einiger Novellierungen in Teilbereichen, zuletzt LGBl. Nr. 56/2006, weitgehend mit dem Inhalt der Stammfassung nach wie vor in Geltung. In einigen Bereichen ist eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die heutigen Gegebenheiten und Erfordernisse notwendig und soll daher eine Novellierung erfolgen, um das Gesetz den aktuellen Bedürfnissen der Vollzugspraxis anzupassen. Darüber hinaus ist die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L376 vom 27.12.2006 bis 28.12.2009 in nationales Recht umzusetzen und sind daher die Dienstleistungsfreiheit hindernde Bestimmungen anzupassen.
Im Interesse der besseren Lesbarkeit des Gesetzes und der damit verbundenen Rechtssicherheit soll aber unter unveränderter Beibehaltung der bewährten Bestimmungen des Gesetzes keine Novellierung sondern eine Neuerlassung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes durchgeführt werden.
Das Leichen- und Bestattungswesen ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ausdrücklich von der Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich des Gesundheitswesens ausgenommen. Die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung ergibt sich daher aus Art. 15 Abs. 1 B-VG.
Als wesentliche inhaltliche Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage sind anzuführen:
- die Bestimmungen über die Hausaufbahrung werden gelockert, um den Angehörigen eine Abschiednahme zu ermöglichen\;
- im Bereich der Urnenbeisetzung soll auch das Vergraben oder Verstreuen der Asche im Rahmen genehmigter Bestattungsanlagen ermöglicht werden\;
- neben Gemeinden und Kirchen oder Religionsgesellschaften sollen auch Bestattungsunternehmen Bestattungsanlagen errichten und betreiben können und soll die Bedarfsprüfung im Zusammenhang mit der Genehmigung von Bestattungsanlagen entfallen\;
- für die Überführung einer Leiche soll für das gesamte Bundesgebiet (bisher nur Landesgebiet) die Bewilligungspflicht entfallen und durch eine Anzeigepflicht ersetzt werden\;
- Teilaufgaben der Totenbeschau sollen im Rahmen des Notarztystems vorläufig erledigt werden können.
Darüber hinaus wird der durch die Gewerbeordnung ermöglichten Zunahme der Durchführung von Thanotopraxie durch entsprechende Regelungen Rechnung getragen und von den Ausnahmemöglichkeiten zur Überführung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder durch Angehörige Abstand genommen.
Die vorgesehenen Regelungen fallen insoweit in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, als damit die Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt wird. Im Zuge der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie haben die einzelnen Materiengesetzgeber in ihren Zuständigkeitsbereichen ein "Screening" vorzunehmen und die notwendigen Anpassungen durchzuführen. Derartige Notwendigkeiten bestehen insbesondere bei den Genehmigungsbestimmungen für Bestattungsanlagen. Ebenfalls im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie ist für die Behördenverfahren nach diesem Gesetz eine Genehmigungsfiktion aufzunehmen.
Relevante Kostenfolgen durch dieses Gesetz sind weder für das Land noch für die Gemeinden zu erwarten. Der mit dem Wegfall der Überführungsbewilligungen verbundene Entfall von Verwaltungsabgaben wird durch den Minderaufwand wettgemacht.
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens wurde von mehreren der befassten Einrichtungen und Institutionen zum Entwurf Stellung genommen, wobei den Anregungen im Hinblick auf formale Verbesserungen bzw. Änderungen teilweise entsprochen wurde.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juni 2009.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ..... über die Bestattung von Leichen (Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2009)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen: