Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 12.05.2009 und 13.10.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Der Unterausschuss "Sozialbetreuungsberufegesetz" hat am 28. September 2009 getagt und mehrheitlich beschlossen folgende Änderungen dem Sozialausschuss zur Beschlußfassung zu empfehlen.
Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag "§ 22 Inkrafttreten" wird die Zeile "§ 22a Inkrafttreten von Novellen" eingefügt.
2. § 13 lautet:
"§ 13
Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung von Berufsbezeichnungen
(1) Die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach diesem Gesetz sowie die Führung der Berufsbezeichnung "Diplom-Sozialbetreuer/in", "Fach-Sozialbetreuer/in" und "Heimhelfer/in" dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. erfolgreicher Abschluss der jeweils erforderlichen Ausbildung,
2. erforderliche gesundheitliche Eignung und
3. erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist zu erbringen,
1. für Abs. 1 Z. 1 durch ein Zeugnis einer gemäß § 18 oder einer in einem anderen Bundesland anerkannten Ausbildungseinrichtung oder eines gemäß § 15 erforderlichen ausländischen Qualifikationsnachweises und den erforderlichen Fortbildungsbestätigungen gemäß § 16 Abs. 4,
2. für Abs. 1 Z. 2 durch ein ärztliches Zeugnis und
3. für Abs. 1 Z. 3 durch eine Strafregisterbescheinigung.
(3) Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die Vertrauenswürdigkeit ist nicht gegeben
1. bei einer Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der/des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist.
(5) Die Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung der Berufsbezeichnung geht verloren, wenn die erforderliche gesundheitliche Eignung oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.
(6) Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, so ist die Dienstgeberin/der Dienstgeber für die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 verantwortlich."
3. § 16 lautet:
"§ 16
Fortbildung
(1) Die Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes haben sich regelmäßig fortzubilden. Die Abstände zwischen den Fortbildungen dürfen höchstens zwei Jahre betragen. Das Ausmaß der jeweiligen Fortbildung umfasst
1. bei Diplom-SozialbetreuerInnen und Fach-SozialbetreuerInnen mindestens 32 Stunden und
2. bei HeimhelferInnen mindestens 16 Stunden.
(2) Fortbildungen dürfen nur von anerkannten Einrichtungen angeboten werden.
(3) Fortbildungen haben folgende Inhalte zu vermitteln:
1. berufsbezogene Information über die neuesten Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse oder
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(4) Die Einrichtung hat der/dem Fortzubildenden eine Bestätigung über den Besuch der Fortbildung auszustellen, die von der/dem Fortzubildenden der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu übermitteln ist."
4. § 17 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können jederzeit prüfen, ob
1. die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 3 gegeben sind und
2. die erforderlichen Fortbildungen absolviert wurden."
5. § 18 lautet:
"§ 18
Anerkennung, Aberkennung und Aufsicht
(1) Die Landesregierung hat Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe mit Bescheid anzuerkennen, wenn
1. die von ihnen angebotene Ausbildung den in den Abschnitten 2 bis 4 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht,
2. für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht und
3. für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind.
(2) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventinnen/Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung Zeugnisse auszustellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungs- und Prüfungsablauf sowie die Anforderungen an das Ausbildungs- und Prüfungspersonal festzusetzen.
(3) Die Ausbildungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch ihre Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die behördlichen Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Die Leiterin/Der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.
(5) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so ist die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen (Aberkennung).
(6) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben der Landesregierung jährlich einen Bericht über die erfolgten Ausbildungen vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nachzuweisen."
6. § 20 Abs. 1 Z. 2 lautet:
"2. als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 6 nicht nachkommt,"
7. § 21 lautet:
"§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die am 18. Jänner 2008 nach den Bestimmungen des Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes (AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006) zur Ausübung eines Betreuungsberufes und zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt sind oder vergleichbare Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, absolviert haben, haben bis spätestens 31. Jänner 2013 die im Folgenden geregelten Aufschulungen zu absolvieren. Die Führung der Berufsbezeichnungen "Diplom-SozialbetreuerIn", "Fach-SozialbetreuerIn" und "HeimhelferIn" ist erst nach erfolgreicher Aufschulung zulässig.
(2) Personen, die die Ausbildung zur Familienhelferin/zum Familienhelfer oder zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:
1. für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung F: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG\;
2. für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung A: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG, jene Teile der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer, die nach dem AFHG oder einer vergleichbaren nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung nicht umfasst sind, und die Diplomprüfung.
(3) Personen, die die Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:
1. für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB: das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung"\;
2. für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG.
(4) Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Fach-Sozialbetreuer/in mit Spezialisierung A" zu führen, sobald sie die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachweisen können. Dieser Nachweis ist spätestens bis 31. Jänner 2013 zu erbringen.
(5) Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:
1. für Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG\;
2. für Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB: das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung", sofern nicht die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolviert wurde.
(6) Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren:
1. Theorie
Persönlichkeitsbildung | 80 UE |
Sozialbetreuung allgemein | 80 UE |
Humanwissenschaftliche Grundausbildung | 20 UE |
Politische Bildung und Recht | 20 UE |
Medizin und Pflege | 60 UE |
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung | 20 UE |
Spezialisierung BB | 120 UE |
2. Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.
(7) Personen gemäß Abs. 6, die am 18. Jänner 2008 das 55. Lebensjahr vollendet haben oder zu diesem Zeitpunkt über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren:
1. Theorie
Persönlichkeitsbildung | 40 UE |
Medizin und Pflege | 100 UE |
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung | 20 UE |
Spezialisierung BB | 40 UE |
2. Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.
(8) Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolvieren.
(9) Personen, die die Ausbildung zur Heimhelferin/zum Heimhelfer nach dem AFHG abgeschlossen haben, müssen für die Heimhilfe das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" absolvieren. Diese Aufschulung ist nicht erforderlich, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen wird. Personen, die in der Zeit vom 18. Jänner 2008 bis zum 30. Juni 2010 die Aufschulung gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 absolviert oder zumindest begonnen haben, sind von dieser Regelung ausgenommen. Begonnene Ausbildungen sind gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 zu beenden.
(10) Personen gemäß Abs. 9, die am 18. Jänner 2008 entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Heimhilfe folgende Aufschulungen absolvieren:
1. Theorie
Grundzüge der Pharmakologie | 20 UE |
2. Praktikum
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich | 30 Std. |
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im teil-/vollstationären Bereich | 10 Std. |
Im Rahmen der Ausbildung nach dem AFHG absolvierte Wahlfächer sind anzurechnen, soweit sie die Inhalte gemäß Z. 1 und 2 abdecken.
(11) Bei Personen, die die Ausbildung nach dem AFHG am 18. Jänner 2008 noch nicht abgeschlossen haben, sind die bereits abgelegten Prüfungen anzurechnen. Die noch offenen Ausbildungsteile sind nach diesem Gesetz zu absolvieren.
(12) Wurde das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" oder die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolviert, so sind diese Qualifikationen auf die Ausbildung oder Aufschulungen nach diesem Gesetz anzurechnen. Das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" ist nicht zu absolvieren, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen werden kann.
(13) Am 18. Jänner 2008 gemäß § 13 AFHG anerkannte Ausbildungseinrichtungen müssen binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 bei der Landesregierung um Anerkennung gemäß § 18 ansuchen. Dem schriftlichen Antrag sind die Lehrpläne anzuschließen, die den der Anerkennung folgenden Lehrgängen und Kursen zu Grunde gelegt werden sollen. Bis zur Anerkennung richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten nach der AFHAusbVO, LGBl. Nr. 47/1996."
8. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
"§ 22a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung der §§ 13 und 16, des § 17 Abs. 2, der §§ 18 und 20 Abs. 1 Z. 2 und des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der , in Kraft."