LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 40

EZ/OZ 3016/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Umwelt

Betreff:
Aushöhlung des Naturschutzrechtes durch das geplante Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz


zu:


  • 3016/1, Aushöhlung des Naturschutzrechtes durch das geplante Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Umwelt" hat in seinen Sitzungen vom 30.06.2009 und 13.10.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Der Ausschuss für Umwelt, Natur und Energie hat in seiner Sitzung vom 30.6.2009 den Beschluss gefasst, die Landesregierung um Stellungnahme zum Antrag Einl. Zahl 3016/1 der Abgeordneten Schönleitner, Lechner-Sonnek und Mag.a Zitz betreffend Aushöhlung des Naturschutzrechtes durch das geplante Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz zu ersuchen.
 
Seitens der Landesregierung (Fachabteilung 13A - Umwelt- und Anlagenrecht und der Fachabteilung 13C - Naturschutz) wird nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

Wie bekannt, wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Entwurf des in Rede stehenden Wettbewerbsbeschleunigungsgesetzes für den Energiebereich seitens des Landes Steiermark eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend abgegeben. In dieser Stellungnahme wurde auf sämtliche Bereiche der beabsichtigten Regelungen eingegangen.

Zu dem den vorliegenden Antrag begründenden Regelungsbereich des geplanten Wettbewerbsbeschleunigungsgesetzes wurde in dieser Stellungnahme des Landes Steiermark dahingehend Stellung genommen, als dass diese Vorgabe "begrüßt" wird.

Nach Art. 1 Z. 4 des geplanten Entwurfes zum Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz soll einerseits hintangehalten werden, dass stets erneut Bedarfsprüfungsverfahren in den verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren mit enormem Aufwand durchgeführt werden, andererseits durch die Festlegung des öffentlichen Interesses im Rahmen der energiewirtschaftlichen Betrachtung die Abwägung anderer öffentlicher Interessen im folgenden materienrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht präjudiziert werden kann.

Das vorgesehene, beim BMWFJ zu führende Verfahren, endet gegebenenfalls nur mit der Feststellung, dass aus energiewirtschaftlicher Sicht die konkrete beabsichtigte Stromerzeugungsanlage erforderlich ist. Diese Beurteilung findet nach aktueller Rechtslage z.B. im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren unter Verwertung entsprechender Gutachten statt. Durch dieses vorgezogene "Prüfverfahren" beim BMWFJ wird ausschließlich dieser Vorgang der energiewirtschaftlichen Prüfung im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ersetzt.

Sofern nunmehr ein geplantes Kleinwasserkraftprojekt keine nachhaltige Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zur Folge hat, ist das Vorhaben ohne weitere Abwägung der naturschutzrechtlichen Genehmigung zuzuführen. Ergibt die fachliche Beurteilung eine nachhaltige Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, hat die Naturschutzbehörde, sofern im Naturschutzgesetz vorgesehen, eine öffentliche Interessensabwägung durchzuführen. Dieser Vorgang der öffentlichen Interessensabwägung und somit eine Gesamtbeurteilung des öffentlichen Interesses bleibt in jedem Falle der Naturschutzbehörde vorbehalten.

Unter diesem Gesichtspunkt liegt nach Auffassung der Fachabteilungen 13A und 13C keine Aushöhlung des Naturschutzrechtes durch das geplante Wettbewerbsbeschleunigungsgesetz vor. Lediglich energiewirtschaftliche Aspekte mit den dazugehörigen Studien, Begutachtungen u.dgl. sind nicht von der Naturschutzbehörde einer Bewertung zu unterziehen. Sämtliche sonstige Abwägungen und zu prüfende Bewilligungsvoraussetzungen bleiben weiterhin der Naturschutzbehörde im vollen Umfang vorbehalten.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Umwelt, Natur und Energie zum Antrag, Einl.Zahl 3016/1, der Abgeordneten Schönleitner, Lechner-Sonnek und Mag.a Zitz betreffend  Aushöhlung des Naturschutzrechtes durch das geplante Wettbewerbs-beschleunigungsgesetz wird zur Kenntnis genommen.