LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3005/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 10.06.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA6E-03.00-406/2009-13
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Beilagen: Vereinbarung), Vorblatt und Erläuterungen

Betreff:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode die Einführung eines halbtägig kostenlosen verpflichtenden letzten Kindergartenjahres beschlossen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde ein Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern ausgearbeitet. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, da einerseits das Kinderbetreuungswesen in die ausschließliche Länderkompetenz fällt, andererseits der Bund die zur Verfügung gestellten Mittel österreichweit einheitlich und zielgerichtet zur Verteilung bringen möchte.

Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, soll durch die vorliegende Art. 15a B-VG Vereinbarung der halbtägige Besuch von Kindergärten und altersgemischten Gruppen im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und für die Eltern kostenfrei werden.

Als Beitrag zu den daraus entstehenden Mehrkosten wird der Bund den Ländern in den Kindergartenjahren 2009/2010 und 2010/2011 aus den Mitteln des Konjunkturpaketes je € 70 Mio. zur Verfügung stellen. Ausgehend vom Anteil der dann kindergartenpflichtigen Kinder pro Bundesland beträgt der Anteil für die Steiermark im Kindergartenjahr 2009/2010 13,356%, das sind € 9,349.200,--, und für das Kindergartenjahr 2010/2011 13,262%, das sind € 9,283.400,--. Für die Jahre 2011 bis 2013 hat der Bund im Bundesfinanzrahmengesetz jeweils 70 Millionen Euro vorgesehen, die wiederum auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland aufgeteilt werden.

Der aktuelle Vertragstext wurde in der Ministerratssitzung vom 12. Mai 2009 beschlossen.

Für das Land Steiermark ergeben sich durch den Abschluss der Vereinbarung im Detail folgende Auswirkungen:

1. Kostenloser halbtägiger Besuch: Die Länder verpflichten sich, einen kostenlosen halbtägigen Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden für das letzte Jahr vor Schuleintritt ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 sicherzustellen.
In der Steiermark ist der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Eintritt der Schulpflicht seit Herbst 2008 de facto gratis. Für das Kinderbetreuungsjahr 2008/2009 sind nämlich alle Erhalterinnen/Erhalter in das neue Fördersystem gewechselt und heben keine Elternbeiträge ein. Dafür erhalten sie vom Land eine erhöhte Förderung (Personalförderung plus Beitragsersatz).

2. Besuchspflicht: Die Länder verpflichten sich weiters, für das letzte Jahr vor Schuleintritt bis spätestens September 2010 die halbtägige Besuchspflicht im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche einzuführen. Die Vereinbarung sieht allerdings verschiedene Ausnahmen von dieser Verpflichtung vor, zum Beispiel Unzumutbarkeit auf Grund der Entfernung zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung oder Erfüllung der Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung. Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen die Eltern zu verhängen.
Da in der Steiermark derzeit keine Verpflichtung für Kinder zum Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung besteht, ist das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz entsprechend anzupassen.

3. Bildungsplan: Die vorliegende Vereinbarung sieht vor, dass der gemäß der "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes" zu erstellende Bildungsplan einzuhalten ist und das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes zu erbringen hat. Des Weiteren ist vorgesehen, dass darauf aufbauend vom Bund und den Ländern einvernehmlich ein zusätzlich integriertes Modul für 5-Jährige bis Juni 2010 zu erarbeiten ist.

Die Landeshauptleutekonferenz fasste dazu am 5. Mai 2009 folgenden Beschluss: "Die Landeshauptleutekonferenz geht davon aus, dass die Frage der Finanzierung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, sowohl was Fortführung als auch Dynamisierung betrifft, einen fixen Bestandteil bei den nächsten Finanzausgleichsverhandlungen bilden wird."
Der Herr Landeshauptmann hat "vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse" die gegenständliche Vereinbarung gezeichnet.

Die Umsetzung der vom Land Steiermark eingegangenen Vertragsverpflichtungen verursacht neben der notwendigen Anpassung des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes einen entsprechenden Verwaltungsaufwand:

  • Erarbeitung eines Modelles zur Umsetzung des verpflichtenden Besuches und Novelle des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes.
  • Mitarbeit bei der Entwicklung eines zusätzlich integrierten Moduls für 5-Jährige.
  • Abrechnung der Fördergelder
  • Entwicklung und Durchführung von Verfahren für die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall ein Ausnahmegrund von der Verpflichtung zum Besuch der Einrichtung vorliegt oder nicht.
  • Ein entsprechender Datenaustausch zwischen Land und Gemeinden ist sicherzustellen, da das Land diese Daten zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Gelder gegenüber dem Bund benötigt.
  • Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschussmittel.
  • Kontrolle der Einhaltung des verpflichtenden Besuches und Verhängung von Sanktionen durch die Bezirksverwaltungsbehörden.

Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Personalmehrbedarf in der Fachabteilung 6E.

In Artikel 10 der vorliegenden Vereinbarung ist vorgesehen, dass die Länder sich verpflichten, die notwendigen Regelungen auf Landesebene zur Durchführung des kostenlosen halbtägigen Besuches bis zum 1. September 2009 und die soweit erforderlich notwendigen landesgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtung zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum 1. September 2010 in Kraft zu setzen. Weiters ist geregelt, dass die Länder "die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht reduzieren". Der Landtag Steiermark ist daher insofern gebunden, als er keine Gesetzesänderungen beschließen darf, die diesen Bestimmungen widersprechen bzw. die notwendigen Änderungen des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes umsetzen muss. Gemäß § 7a Abs. 3 L-VG ist folglich eine vorhergehende Genehmigung durch den Landtag Steiermark erforderlich.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juni 2009.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird genehmigt.