LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3011/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 16.06.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): A15-11 W 15 - 2009
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Erläuterungen

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juni 2009.


Erläuterungen: siehe Beilage


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ….., mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2007, wird wie folgt geändert:

1.      Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 53a "Gemeinschaftsrecht"

2.     § 7 Abs. 5 Z.3 lautet:
"3. Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages die selben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern."

3.     Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
" Für die Umsetzung ökologischer sowie nachhaltiger Maßnahmen können Förderungsbeiträge gewährt werden."

4.     § 21 lautet:
"§ 21
Förderungsvoraussetzungen

(1) Natürlichen Personen, die zur eigenen Wohnversorgung eine nicht geförderte Eigentumswohnung als erste erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn
1. die Errichtung der Eigentumswohnung mit schriftlicher Zustimmung (§ 22) der Landesregierung erfolgt,
2. die rechtskräftige baubehördliche Benützungsbewilligung im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens grundsätzlich höchstens drei Jahre zurückliegt und
3. der Förderungswerber eine begünstigte Person und österreichischer Staatsbürger oder einem solchen gleichgestellt (§ 7 Abs. 5) ist.
(2) Befugten Bauträgern gemäß § 22 kann für ökologische Maßnahmen eine Förderung gewährt werden.
(3) Die Förderung kann in der Gewährung von Förderungsdarlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüssen sowie Förderungsbeiträgen bestehen. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 gelten sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Förderungen gemäß Abs. 4 und 5 sind mit Verordnung zu treffen.
(4) Die Förderung gemäß Abs. 1 ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der insbesondere nach der Größe der Wohnung und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahe stehenden Personen gestaffelt werden kann.
(5) Die Förderung gemäß Abs. 2 ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der nach der Wertigkeit der Maßnahmen gestaffelt werden kann.
(6) Die Förderung kann auch für den Ersterwerb einer Eigentumswohnung, die ohne Förderung im Rahmen eines nach dem II. Hauptstück geförderten Bauvorhabens errichtet wird, gewährt werden.
(7) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß."

5.     § 22 wird angefügt:
"Die Gesamtbaukosten können den in Z. 3 angeführten Betrag im Falle der Umsetzung von ökologischen Maßnahmen übersteigen. Der Betrag in der Höhe von Euro 2.550,-- pro m² Nutzfläche kann unabhängig davon entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren."

6.     § 23 Abs. 1 Z.1 lautet:
"1. die Baubewilligung für die Errichtung des Gebäudes muß mindestens 30 Jahre vor Einbringung des Ansuchens um Förderung der Sanierung erteilt worden sein, außer es handelt sich um
a) den Anschluß an Fernwärme,
b) energiesparende sowie ökologische Maßnahmen,
c) die Errichtung von Beheizungs- oder Warmwasserbereitungsanlagen unter Heranziehung neuer Formen der  Energienutzung,
d) Maßnahmen, die der Sicherheit von Bewohnern dienen, oder
e) Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen dienen\;"

7.     § 23 Abs. 1 Z.2 wird folgender Satz angefügt:
"Von der 150 m² Beschränkung und der 30 Jahresfrist gemäß Abs. 1 Z.1 ist der Eigenheimbereich im Falle der Schaffung von neuem Wohnraum ausgenommen."

8.     § 50 Abs. 3 lautet:
"(3) Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen (§§ 21 und 22) ist der Nachweis des Bezuges der Eigentumswohnung durch den Förderungswerber zu erbringen. Im Falle des Übersteigens des gemäß § 22 vorgesehenen maximalen Gesamtbetrages pro m² Nutzfläche im Zusammenhang mit der Umsetzung ökologischer Maßnahmen ist darüberhinaus auch im Rahmen dieser Förderungsvariante eine Endabrechnung vorzulegen."

9.     Im § 53 Abs. 2a Z.1 wird der Klammerausdruck "
(§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975)" durch den Ausdruck "(§ 13 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002)" ersetzt.

10.   Vor § 54 wird folgender § 53a eingefügt:

"§ 53a
Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt."

11.   § 56 Abs. 21 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:
"(22) Die Änderung des § 4 Abs. 5 und die Einfügung des § 4 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2007 sind mit 26. Juni 2007 in Kraft getreten.
(23) Die Änderung des § 7 Abs. 5 Z.3, des § 10 Abs. 1, der §§ 21 und 22, des § 23 Abs. 1 Z. 1 und 2, des § 50 Abs. 3, des § 53 Abs. 2a Z. 1 sowie die Einfügung der §§ 53a und 56 Abs. 22 und 23 durch die Novelle LGBl. Nr. …../2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ………………, in Kraft."