LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3015/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 17.06.2009, 10:38:19


Landtagsabgeordnete(r): Edith Zitz (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Kurt Flecker

Betreff:
Änderung des Sozialhilfegesetzes

Anlässlich des Wegfalles des Regresses (Änderung des § 28 SHG) wurde außer acht gelassen, den § 5 entsprechend anzupassen, sodass nunmehr zwar Kinder von PflegeheimbewohnerInnen nicht mehr zum Aufwandersatz herangezogen werden können, jedoch im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Leistungen an ihre Eltern im Pflegeheim direkt erbringen müssen. Diese Leistungen sind in der Regel wesentlich höher (durchschnittlich zwei- bis dreimal so hoch), als sie nach der früheren Rechtslage zu erbringen gewesen waren.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zu bemängeln, dass die derzeitige Regelung zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führt, da die Verfahren immer wieder abgetreten werden müssen, wenn Hilfsbedürftige die Einrichtung wechseln. Zudem hat die derzeitige Regelung den Nachteil, dass insbesondere Menschen mit Behinderung, die in stationären Einrichtungen in anderen Bundesländern untergebracht sind, Sozialhilfeleistungen nicht beantragen können und so gegenüber LandesbürgerInnen anderer Bundesländer benachteiligt sind.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom      , mit dem das Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG) geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:
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I. Das Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG), LGBl. Nr.  29/1998, i.d.F. LGBl. Nr. 119/2008, wird wie folgt geändert:
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1. § 5 (5) lautet:
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"(5) Ansprüche gemäß § 140 ABGB, sofern die Berechtigten das 27. Lebensjahr vollendet haben, § 141, § 143 und § 947 ABGB bleiben außer Betracht."
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2. § 35 (2) lautet:
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"(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthalt der/des Hilfsbedürftigen. Bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 lit. b richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, den die/der Hilsbedürftige vor der Aufnahme hatte. Liegt dieser nicht in der Steiermark, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt der/des Hilfsbedürftigen."

II. Die Änderungen des § 5 (5) und des § 35 (2) durch die Novelle LGBl. Nr. ....... treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der ..... in Kraft.


Unterschrift(en):
Edith Zitz (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)