LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 2

EZ/OZ 2888/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Maßnahmenpaket zur Unterstützung des Steirischen Feuerwehrwesens


zu:


  • 2888/1, Maßnahmenpaket zur Unterstützung des Steirischen Feuerwehrwesens (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seinen Sitzungen vom 12.05.2009 und 13.10.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


Der vom Ausschuss für Verfassung eingesetzte Unterausschuss hat in der Sitzung am 6.10.2009 über den gegenständlichen Antrag beraten und einvernehmlich folgende Änderungen beschlossen:

  • In Punkt 1. c) wird bei der Spendenabsetzbarkeit auch alle anderen gesetzlich anerkannte Rettungsorganisationen berücksichtigt.
  • Der Punkt 1. d) (Forderung nach Entfall des AKM-Beitrages bei Feuerwehrfesten) entfällt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert,
  1. an die Bundesregierung mit der dringenden Forderung heranzutreten, dass

    a) die Umsatzsteuerpflicht der Freiwilligen Feuerwehren für die Beschaffung von Fahrzeugen, Gerätschaften und sonstigen Ausrüstungsgegenständen - so wie bei anderen gemeinnützigen Vereinigungen - entfällt,

    b) alle arbeits- und sozialrechtlichen Nachteile für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren beseitigt werden, insbesondere jedoch ein genereller Anspruch auf Dienst- und Arbeitsfreistellung bei gleichzeitiger Entgeltfortzahlung für den Einsatzfall geschaffen wird,
     
    c) private Personen und Firmen Spenden, die den Feuerwehren oder gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen zugute kommen, von der Steuer - so wie bei wohltätigen Organisationen - absetzen können und

     
  2. im eigenen Wirkungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass

    a) Landesbediensteten, die Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren sind, für Übungen, Schulungskurse, Prüfungen und Einsätze ein Sonderurlaubskontingent im Ausmaß von 80 Stunden (bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend aliquotiert) pro Jahr gewährt wird und

    b) bei Neuaufnahmen in den Landesdienst bei gleicher Qualifikation und gleichem Geschlecht im Rahmen des Objektivierungsverfahrens jener Person der Vorzug gegeben werden kann, welche sich über einen längeren Zeitraum aktiv bei Freiwilligen Feuerwehren oder anderen Einsatzorganisationen engagiert hat und zum Zeitpunkt der Bewerbung dort noch Mitglied ist, sowie
     
     
  3. in geeigneter Weise auf die Gemeinden einzuwirken, damit diese in ihrem eigenen Wirkungsbereich dafür Sorge tragen, dass

    a) Gemeindebediensteten, die Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren sind, für Übungen, Schulungskurse, Prüfungen und Einsätze ein Sonderurlaubskontingent im Ausmaß von 80 Stunden (bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend aliquotiert) pro Jahr gewährt wird und

    b) bei Neuaufnahmen in den Gemeindedienst bei gleicher Qualifikation und gleichem Geschlecht im Rahmen des Objektivierungsverfahrens jener Person der Vorzug gegeben werden kann, welche sich über einen längeren Zeitraum aktiv bei Freiwilligen Feuerwehren oder anderen Einsatzorganisationen engagiert hat und zum Zeitpunkt der Bewerbung dort noch Mitglied ist.