LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 15

EZ/OZ 2952/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Finanzen

Betreff:
Verkauf von Landeswohnungen


zu:


  • 2952/1, Verkauf von Landeswohnungen (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Finanzen" hat in seinen Sitzungen vom 03.06.2009 und 13.10.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Dem Antrag der ÖVP betreffend Verkauf von Landeswohnungen folgend hat die Landesregierung in der Stellungnahme eine Abänderung der diesbezüglichen Richtlinien vorgeschlagen. Künftig sollen Landeswohnungen an die Mieter demnach auch dann verkauft werden können, wenn nur ein Mieter ein Kaufinteresse kundtut und die Parifizierungskoten übernimmt. Die diesbezüglichen Richtlinien sollten daher abgeändert werden.
Bei dieser Gelegenheit ist es auch sinnvoll, den bisherigen Punkt 4 (Übergangsregelung) entfallen zu lassen, der wie folgt gelautet hatte:

"4.) Übergangsregelung
Die anhängigen Verkaufsverfahren können im Einvernehmen mit den Kaufinteressenten auf Grundlage der Landtagsbeschlüsse Nr. 197 vom 10.11.1992, Nr. 477 vom 01.03.1994 und Nr. 32 vom 23.01.2001 abgewickelt werden."

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Beschluss des Landtages Steiermark Nr. 1511 vom 06.07.2004 wird aufgehoben und die Steiermärkische Landesregierung ermächtigt, ohne Berücksichtigung der Wertgrenzen für Liegenschaftsverkäufe den Verkauf von Landeswohnungen an die Mieter auf Basis folgender Grundsatzregelungen durchzuführen:

1.)   Verkaufsobjekte
Gegenstand der Veräußerung sind Landeswohnungen in Baurechtsgebäuden, in Altgebäuden und Eigentumswohnungen.
In nicht parifizierten Gebäuden erfolgt eine Veräußerung nur dann, wenn zumindest ein Mieter sein verbindliches Kaufinteresse erklärt und sich verpflichtet die Parifizierungskosten zu tragen, dies auch für den Fall, dass der Verkauf aus vom Kaufinteressenten zu vertretenden Gründen nicht zustande kommt. Falls mehrere Mieter ihr verbindliches Kaufinteresse erklären, sind die Parifizierungskosten anteilsmäßig zu tragen.

2.)   Käufer
Käufer sind Mieter einer Landeswohnung oder ein vom Mieter namhaft gemachter Dritter, sowie ehemalige Mieter, die eine Wohnung bereits erworben haben und zusätzlichen Wohnraum, bei welchem durch das Land keine Einweisung erfolgt, erwerben möchten.


3.)   Kaufpreis/Nebenkosten
Der Verkauf hat zum Verkehrswert, der durch die Einholung eines Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Liegenschaftsbewertung festzustellen ist, zu erfolgen.
Die Kosten für die Gutachtenserstellung sind im Verhältnis 50:50 zwischen dem Land Steiermark und dem Erwerber aufzuteilen.
Die Kosten der Vertragserrichtung und der grundbücherlichen Durchführung sind von den Erwerbern zu tragen.

4.)   Nachträgliche Berichterstattung
Die Steiermärkische Landesregierung hat dem Landtag Steiermark jährlich über die erfolgten Verkäufe zu berichten.