Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz, das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Bauproduktegesetz, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000 und das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert werden - DLRL-Anpassungsgesetz
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002 Artikel 3 Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes Artikel 4 Änderung des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 Artikel 5 Änderung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976 Artikel 6 Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 Artikel 7 Änderung des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes Artikel 8 Änderung des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1997 Artikel 9 Änderung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes 2000 Artikel 10 Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes
Das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz, LGBl. Nr. 62/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 entfällt.
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
"§ 8a Genehmigungsfiktion
(1) In Akkreditierungsverfahren nach den §§ 6 bis 8 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. (2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder 1. eine Abgabestelle im Inland benennt, 2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, 3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder 4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht\; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. (3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen. (4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. (5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden."
3. In § 11 Abs. 4 wird die Wendung "des Akkreditierungsbescheides" durch die Wendung "der Akkreditierung" ersetzt.
4. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:
"§ 22a Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.
§ 22b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […]
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. […] anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."
5. Dem § 23a wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Änderung des § 11 Abs. 4, die Einfügung des § 8a und der §§ 22a und 22b sowie der Entfall des § 1 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. […] treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […], in Kraft."
Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002
Das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, LGBl. Nr. 108/2002, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Nach dem Eintrag "§ 14 Aufzugsprüfer" wird die Zeile "§ 14a Genehmigungsfiktion" eingefügt, nach dem Eintrag "§ 16 Übergangsbestimmungen" wird die Zeile "§ 16a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […]" eingefügt und nach dem Eintrag "§ 22 Inkrafttreten" wird die Zeile "§ 22a Inkrafttreten von Novellen" eingefügt. 1a. In § 14 Abs. 7 letzter Spiegelstrich entfällt die Wortfolge "in der Steiermark".
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
"§ 14a Genehmigungsfiktion (1) In Verfahren nach § 14 Abs. 2 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat. (2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder 1. eine Abgabestelle im Inland benennt, 2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, 3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder 4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht\; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. (3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen. (4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. (5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden."
3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
"§ 16a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […] Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. […] anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."
4. § 21 Abs. 1 lautet:
"(1) Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Vorschriften umgesetzt: 1. Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1\; 2. Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, ABl. L 134 vom 20.6.1995, S. 37\; 3. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36."
5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
"§ 22a Inkrafttreten von Novellen "Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 14 Abs. 7 und des § 21 Abs. 1 sowie die Einfügung der §§ 14a und 16a durch die Novelle LGBl. Nr. […] treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […], in Kraft."
Artikel 3 Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag "§ 28 Bausachverständige" wird die Zeile "§ 28a Genehmigungsfiktion" eingefügt und nach dem Eintrag "§ 119g Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 88/2008" wird die Zeile "§ 119h Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […]" eingefügt.
1a. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
"§ 28a Genehmigungsfiktion (1) In Verfahren nach § 28 Abs. 2 und 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat. (2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder 1. eine Abgabestelle im Inland benennt, 2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, 3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder 4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht\; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. (3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen. (4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. (5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden."
2. § 118a lautet:
"§ 118a Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65\; 2. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36."
3. Nach § 119g wird folgender § 119h eingefügt:
"§ 119h Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […] Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. […] anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."
4. Dem § 120a wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 118a sowie die Einfügung der §§ 28a und 119h durch die Novelle LGBl. Nr. […] treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […], in Kraft."
Artikel 4 Änderung des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000
Das Steiermärkische Bauproduktegesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag "§ 8 Ermächtigte Stellen" wird die Zeile "§ 8a Genehmigungsfiktion" eingefügt und nach dem Eintrag "§ 29 Übergangsbestimmungen" wird die Zeile "§ 29a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […]" eingefügt.
1a. In § 8 Abs. 2 Z. 3 wird der am Ende befindliche Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 8 Abs. 2 Z. 4 entfällt.
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
"§ 8a Genehmigungsfiktion (1) In Verfahren nach § 8 Abs. 2 bis 4 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. (2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder 1. eine Abgabestelle im Inland benennt, 2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, 3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder 4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht\; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. (3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen. (4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. (5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden."
3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
"§ 29a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […] Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. […] anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."
4. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt."
5. § 31a erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und dem § 31a wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 8 Abs. 2 Z. 3 und des § 30, die Einfügung der §§ 8a und 29a sowie der Entfall des § 8 Abs. 2 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. […] treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […], in Kraft."
Artikel 5 Änderung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976
Das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, LGBl. Nr. 53/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, wird geändert wie folgt:
1. § 3 lautet:
"§ 3 Befugnis, Verleihung und Ausübung (1) Die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers (§ 1) bedarf einer Befugnis. (2) Die Befugnis darf nur natürlichen Personen verliehen werden\; sie ist zu verleihen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. (3) Zur Verleihung der Befugnis ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Dem schriftlich einzubringenden Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (§ 4) anzuschließen. Dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband ist der Antrag mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen. (4) Die Verleihung der Befugnis ist der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen. (5) Die Befugnis erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet."
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
"§ 3a Genehmigungsfiktion (1) In Verfahren nach § 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. (2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder 1. eine Abgabestelle im Inland benennt, 2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, 3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder 4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht\; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. (3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen. (4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. (5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden."
3. § 4 Abs. 1 bis 3 lauten:
"(1) Zur Erlangung der Befugnis sind folgende persönliche Voraussetzungen erforderlich: a) die Staatsbürgerschaft von Österreich, eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder eines Drittstaates, soweit diesen Staatsangehörigen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern\; b) die Volljährigkeit\; c) unter Bedachtnahme auf ein einwandfreies Vorleben die für die Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers erforderliche Verlässlichkeit\; d) die gesundheitliche Eignung\; e) die fachliche Befähigung. (2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a kann die Landesregierung absehen, wenn es der Bedarf an Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern erfordert. (3) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen."
4. § 6 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Befugnis erlischt a) durch den der Verleihungsbehörde bekanntgegebenen Verzicht (Zurücklegung)\; b) mit dem Tod der Befugnisinhaberin/des Befugnisinhabers."
5. § 6 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband die beabsichtigte Entziehung der Befugnis zur Kenntnis zu bringen."
6. §§ 7 und 8 entfallen.
7. § 9 Abs. 6 lautet:
"(6) Zur Ausbildung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a bis d erfüllen und außerdem bergsteigerische und schifahrerische Kenntnisse nachweisen, die eine Erreichung des Lehrzieles erwarten lassen. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß."
8. § 9 Abs. 7, 9 und 10 entfallen.
9. § 9 Abs. 8 lautet:
"Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung gilt die Bestimmung des § 4 Abs. 3 sinngemäß. Die bergsteigerischen und schiläuferischen Kenntnisse sind durch Berichte über die in den letzten 2 Jahren durchgeführten Touren nachzuweisen."
10. § 12 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Landesregierung kann, solange noch keine eigenen Einrichtungen des Landes bestehen, die Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung auf den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband übertragen. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches mit einem diesbezüglichen Weisungsrecht der Landesregierung."
11. § 13 Abs. 1 lautet:
"Der Besuch von Ausbildungslehrgängen an Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder des österreichischen Berg- und Schiführerverbandes zur Heranbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern und die nach Abschluss dieses Lehrganges abgelegte Prüfung ist einer Ausbildung und Prüfung gemäß §§ 9 und 10 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Lehrstoff (Prüfungsstoff) dieser Ausbildungslehrgänge (Prüfungen) die in den §§ 9 und 10 enthaltenen Lehrgegenstände (Prüfungsgegenstände) umfasst und für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang die Volljährigkeit und der Nachweis ausreichender bergsteigerischer und schiläuferischer Kenntnisse (§ 9 Abs. 6) gefordert sind."
12. Der Einleitungssatz in § 16 lautet:
"Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband hat neben den ihm durch § 12 Abs. 2 oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:"
13. Die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts "Strafen, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten" wird durch die Abschnittsbezeichnung "Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen" ersetzt.
14. In § 24 Abs. 1 lit. b wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 24 Abs. 1 lit. c entfällt.
15. Nach § 24 werden folgende §§ 24a und 24b eingefügt:
"§ 24a Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form. § 24b Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt."
16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
"§ 25a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […] Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. […] anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen." 17. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt: "(4) Die Änderung des § 3, des § 4 Abs. 1 bis 3, des § 6 Abs. 1 und 3, des § 9 Abs. 6 und 8, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 1, des § 16, der Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts und des § 24 Abs. 1 lit. b, die Einfügung der §§ 3a, 24a, 24b und 25a sowie der Entfall der §§ 7 und 8, des § 9 Abs. 7, 9 und 10 und des § 24 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr […] treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […], in Kraft."
Artikel 6 Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z. 5 lautet:
"5. ,Bilanzgruppenkoordinator‘ eine natürliche oder juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten\;"
2. § 42 Abs 2 Z. 5 lautet:
"5. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EWR-Mitgliedstaat hat\;"
3. § 42 Abs 2 Z. 7 lautet:
"7. der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat liegen\;"
4. In § 66 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und dem § 66 folgende lit. e angefügt:
"e) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36."
5. § 69 erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und dem § 69 wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Änderungen der § 2 Z. 5, § 42 Abs. 2 Z. 5 und 7 und des § 66 durch die Novelle LGBl. Nr. […] treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […], in Kraft."
Artikel 7 Änderung des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes
Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Z. 2 lautet:
"2. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder Drittstaatsangehörige sind, die nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen/Inländern gleichzustellen sind, sowie"
2. § 9 lautet:
"§ 9 Verantwortliche Vertreterin/verantwortlicher Vertreter (1) Die Inhaberin/der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1). (2) Die verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter muss 1. die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen, 2. strafrechtlich verfolgt werden können und 3. ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben."
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
"§ 11a Genehmigungsfiktion (1) In Verfahren nach § 9 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. (2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder 1. eine Abgabestelle im Inland benennt, 2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, 3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder 4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht\; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. (3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen. (4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. (5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden."
4. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15 b eingefügt:
"§ 15a Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 15b Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt."
5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
"§ 16a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […] Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. […] anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."
6. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Änderung des § 6 Z. 2 und des § 9 sowie die Einfügung der §§ 11a, 15a, 15b und 16a durch die Novelle LGBl. Nr. […] treten mit der in der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […], in Kraft."
Artikel 8 Änderung des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1997
Das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, LGBl. Nr. 58/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag "§ 9a Schischulverzeichnis" wird die Zeile "§ 9b Genehmigungsfiktion" eingefügt und nach dem Eintrag "§ 31 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen" wird die Zeile "§ 31a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […]" eingefügt.
2. § 3 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden."
3. § 7 Abs. 1 lautet:
"(1) Vor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule ist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen."
4. § 8 Abs. 2 bis 4 lauten:
"(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt. (3) Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn a) die Bewilligung nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (Witwe/Witwer, Verwandte in gerader, auf und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen, b) eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll, c) die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber vorübergehend erkrankt ist, d) die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zu Fortbildungszwecken längere Zeit abwesend ist, e) die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber in Angelegenheiten des Schisportes im In- oder Ausland mit Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Steiermark gelegen sind, oder f) der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber eine Schischulbewilligung für eine weitere Niederlassung an einem anderen Standort erteilt wird." (4) Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß § 8 Abs. 3 lit. a bis e zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 lit. f ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen."
5. § 8 Abs. 6 lautet:
"(6) Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber oder jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer kann nur eine Schischule leiten. Die Aufnahme und ein nicht schneebedingtes Aussetzen der Lehrtätigkeit für mehr als zwei Wochen sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber sofort und die dauernde Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen anzuzeigen."
6. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
"§ 9b Genehmigungsfiktion (1) In Verfahren nach §§ 3, 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. (2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder 1. eine Abgabestelle im Inland benennt, 2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, 3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder 4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht\; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. (3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen. (4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. (5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden."
7. § 10 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden."
8. § 30a lautet:
"§ 30a Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3\; 2. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44\; 3. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, in der Fassung ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35\; 4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36."
9. § 31 lautet:
"§ 31 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form."
10. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
"§ 31a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […] Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. […] anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."
11. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 3, des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6, des § 10 Abs. 1, des § 30a und des § 31 sowie die Einfügung der §§ 9b und 31a durch die Novelle LGBl. Nr. […] treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […], in Kraft."
Artikel 9 Änderung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes 2000
Das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, LGBl. Nr. 17/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Betriebsbewilligung für eine Tanzschule kann erteilt werden 1. für den ständigen Betrieb mit festen Standorten (Standortbewilligung) oder 2. für den zeitweiligen Betrieb ohne festen Standort (Wanderbewilligung)."
2. § 3 Abs. 4 und 5 lauten:
"(4) Die Betriebsbewilligung kann natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften erteilt werden. Ist der Bewilligungsinhaber keine natürliche Person, so ist gemäß § 5 eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer zu bestellen. (5) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Tanzschule betrieben werden soll, zu hören."
3. In § 3 Abs. 9 entfällt die Wortfolge "des Handelsrechts oder der eingetragenen Erwerbsgesellschaft".
4. In § 7 Abs. 2 Z. 1 wird die Wortfolge ", einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft" durch die Wortfolge "oder einer Personengesellschaft" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 1 Z. 4 wird die Wortfolge ", Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften" durch die Wortfolge "oder Personengesellschaften" ersetzt.
6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
"§ 14a Genehmigungsfiktion (1) In Verfahren nach § 3 Abs. 1 bis 6, § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. (2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder 1. eine Abgabestelle im Inland benennt, 2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, 3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder 4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht\; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. (3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen. (4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. (5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden."
7. Die Gliederungseinheit "4. Abschnitt" wird durch "3. Abschnitt" ersetzt.
8. Die Gliederungseinheit "5. Abschnitt" wird durch "4. Abschnitt" ersetzt.
9. Die Gliederungseinheit "6. Abschnitt" wird durch "5. Abschnitt" ersetzt.
10. Die Gliederungseinheit "7. Abschnitt" wird durch "6. Abschnitt" ersetzt.
11. In § 23 Abs. 1 Z. 2 wird "§ 3 Abs. 9" durch "§ 3 Abs. 8" ersetzt.
12. In § 23 Abs. 1 Z. 3 wird "§ 3 Abs. 8 Z. 3" durch "§ 3 Abs. 7 Z. 2" ersetzt.
13. In § 23 Abs. 1 Z. 12 wird "§ 13 Abs. 3" durch "§ 15 Abs. 2" ersetzt.
14. In § 23 Abs. 1 Z. 13 wird "§ 13 Abs. 3" durch "§ 15 Abs. 2" ersetzt.
15. In § 23 Abs. 1 Z. 14 wird "§ 14" durch "§ 16" ersetzt.
16. In § 23 Abs. 1 Z. 15 wird "14" durch "16" ersetzt.
17. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
"§ 23a Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt."
18. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
"§ 24a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […] Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. […] anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."
19. § 26a lautet:
"§ 26a Inkrafttreten von Novellen (1) Die Änderung des § 4, des § 10 Abs. 2 und des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft. (2) Die Änderung des § 3 Abs. 2, 4, 5 und 9, des § 7 Abs. 2 Z. 1, des § 9 Abs. 1 Z. 4, des § 23 und der Gliederungseinheiten der Abschnitte 4 bis 7, sowie die Einfügung der §§ 14a, 23a und 24a durch die Novelle LGBl. Nr. […] treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […], in Kraft."
Artikel 10 Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. 25/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 6 lautet:
"§ 6 Persönliche Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung (1) Die Bewilligung kann natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften erteilt werden. (2) Natürliche Personen müssen folgende persönlichen Voraussetzungen erfüllen: 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen/Inländern gleichzustellen sind, 2. die Volljährigkeit und die Berechtigung, ihr Vermögen selbst zu verwalten, 3. die Verlässlichkeit\; Verlässlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn die Bewerberin/der Bewerber wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens gerichtlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder zur Trunksucht oder zum Missbrauch von Suchtgiften neigt oder sonst auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass sie/er die mit Bezug auf die Art der Veranstaltung und deren Durchführung erforderliche Verlässlichkeit nicht besitzt. (2a) Die Bewilligungsbehörde hat die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. (3) Juristischen Personen und Personengesellschaften kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie 1. ihren Sitz im Gebiet einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz haben und 2. eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellt haben, die/der die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt (§ 13)." 2. § 6a Abs. 1 lautet: "(1) Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, sowie Personengesellschaften und juristischen Personen, wenn sie 1. ihren Sitz im Gebiet einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz haben und 2. eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellt haben, die/der die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt (§ 13)."
3. § 7 entfällt.
4. § 9 lautet:
"§ 9 Dauer der Bewilligung Bewilligungen nach § 5 Abs. 1 und nach § 5a Abs. 1 sind über Ansuchen auf unbegrenzte Dauer zu erteilen (Dauerbewilligung)."
5. § 13 lautet:
"§ 13 Ausübung durch Geschäftsführerin/Geschäftsführer und Pächterin/Pächter Die Ausübung der Bewilligung durch eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer oder eine Pächterin/einen Pächter ist nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig. Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder eine Pächterin/ein Pächter muss die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 und § 6a Abs. 1 erfüllen. Juristische Personen und Personengesellschaften haben die Bewilligung durch eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer auszuüben."
6. § 14 Abs. 2 lautet:
"(2) Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu genehmigen: a) juristischen Personen und Personengesellschaften\; b) Veranstalterinnen/Veranstaltern (§ 18), die zufolge ihres Einsatzes für öffentliche Interessen (Präsenzdienst im österreichischen Bundesheer, Tätigkeit als gewählte Trägerin/gewählter Träger eines öffentlichen Amtes u. dgl.) oder wegen Erkrankung vorübergehend behindert sind, die Bewilligung persönlich auszuüben, auf die die Dauer dieser Behinderung."
7. § 15 Abs. 2 lautet:
"(2) Für Veranstaltungen juristischer Personen oder Personengesellschaften ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer zu bestellen, die/der den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht."
8. § 35 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Ansuchen um Erteilung der Bewilligung nach § 5 oder § 5a sind schriftlich einzubringen und haben die in § 33 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. Juristische Personen und Personengesellschaften haben gleichzeitig um die Genehmigung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers anzusuchen." (2) Vor Erteilung einer Bewilligung ist, wenn die Veranstaltung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde durchgeführt werden soll, deren Stellungnahme einzuholen."
9. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:
"§ 36b Genehmigungsfiktion (1) In Verfahren nach den §§ 5, 5a und 13 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde. (2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder 1. eine Abgabestelle im Inland benennt, 2. einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt, 3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder 4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht\; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. (3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen. (4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. (5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden."
10. Nach § 38a werden folgende §§ 38b, 38c und 38d eingefügt:
"§ 38b Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form. § 38c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. […] Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. […] anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
§ 38d Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt."
11. Dem § 39 wird folgender Abs. 9 angefügt:
"(9) Die Änderung des § 6, des § 6a Abs. 1, der §§ 9 und 13, des § 14 Abs. 2, des § 15 Abs. 2 und des § 35, die Einfügung der §§ 36b, 38b, 38c und 38d sowie der Entfall des § 7 treten mit der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […], in Kraft." |