TOP 1
EZ/OZ 2432/7
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Soziales
Betreff:
Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes: Verkürzung der Entscheidungsfristen
zu:
- 2432/1, Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes: Verkürzung der Entscheidungsfristen (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 14.10.2008, 31.03.2009 und 30.06.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Der vom Ausschuss für Soziales, Arbeitsmarkt, KonsumentInnenschutz, SeniorInnen, Jugend, Frauen und Familien am 31.3.2009 eingesetzte Unterausschuss "Sozialhifegesetz" hat in seiner Sitzung vom 23.6.2009 über den Antrag der KPÖ, Einl. Zahl 2432/1 zur Novelle des Sozialhilfegesetzes beraten. Dabei wurde durch den Unterausschuss folgende Änderungen des Steiermärkischen Sozialhifegesetzes besprochen und beschlossen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 119/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 wird die Überschrift "Behörden" durch die Überschrift "Behörden und Verfahrensdauer" ersetzt.
2. Dem § 35 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Behörde erster Instanz ist verpflichtet, über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinne des § 7, ausgenommen Anträge gemäß § 13, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden."
3. Nach § 44c wird folgender § 44d eingefügt:
"§ 44d
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. .....
§ 35 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. … ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung laufende Verfahren nicht anzuwenden."
4. § 45 Abs. 2 entfällt.
5. Dem § 46 Abs. 13 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:
"(14) Der Entfall des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. ..... tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
(15) Die Änderung der Überschrift des § 35 sowie die Einfügung des § 35 Abs. 4 und des § 44d durch die Novelle LGBl. Nr. ..... treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft."