LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3358/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 19.11.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): A14-14-1/2009-526
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann

Betreff:
Landtagsbeschluss Nr. 1535 (Einl.Zahl 2921/5) - "Unternehmerprüfung - Novelle der Gewerbeordnung"

Von den Abgeordneten des Landtag Steiermark, Wolfgang Kasic und DDr. Gerald Schöpfer, wurde der Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT), Einl.Zahl 2921/3, betreffend "Unternehmerprüfung - Novelle der Gewerbeordnung" eingebracht, am 9. Juni 2009 in der 50. Sitzung der XV. Gesetzgebungsperiode beschlossen und Herrn Landesrat Dr. Buchmann zur weiteren Veranlassung übermittelt. Mit diesem Beschluss wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, an die Bundesregierung mit der Bitte heranzutreten, dass diese dem Nationalrat eine Novelle der Gewerbeordnung zukommen lässt, welche die Bedingung der Eigenberechtigung zur Ablegung der Unternehmerprüfung entfallen lässt (§ 23 Abs. 5 GewO).

Am 20. Oktober 2009 erging vom Bundeskanzleramt ein Beantwortungsschreiben an Landeshauptmann Mag. Franz Voves mit folgendem Inhalt:

"Zu Ihrem Schreiben vom 29. Juni 2009, GZ A14-14-1/2009-509, mit dem Sie den Landtagsbeschluss Nr. 1535 der Sitzung vom 9. Juni 2009 betreffend Unternehmerprüfung - Novelle der Gewerbeordnung vorlegen, kann ich Ihnen auf Grundlage der beim zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingeholten Stellungnahme nachfolgende Antwort übermitteln:
 
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend teilt mit, dass die im gegenständlichen Beschluss des Steiermärkischen Landtages genannte Forderung im Rahmen der Erstellung eines Entwurfs für die kommende Gewerbeordnungs-Novelle geprüft werden wird."
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 2009.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der vorliegende Bericht über den Beschluss Nr. 1535 des Landtages Steiermark sowie der Inhalt des Antwortschreibens des Bundeskanzleramtes werden zur Kenntnis genommen.