LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3359/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 19.11.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA4A-26La2-169/2009
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz - StAbgG) erlassen und das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 und das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 geändert werden

Im Paktum zum Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 hat man sich u.a. auf die Erlassung einer einheitlichen Abgabenordnung, welche zukünftig durch die Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden anzuwenden ist, geeinigt. Mit BGBl. I Nr. 103/2007 wurde durch die Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948) die Rechtsgrundlage für eine Vereinheitlichung der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Landesabgabenordnung (LAO) geschaffen. Die Bundesgesetzgebungskompetenz wurde in § 7 Abs. 6 F-VG 1948 wie folgt geregelt: "Die Bundesgesetzgebung regelt die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben."

Die nach § 7 Abs. 6 F-VG 1948 bestehende Gesetzgebungskompetenz betrifft nur Abgaben iSd F-VG 1948.

Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinn sind nur öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben (z.B. VfGH 14.12.2004, B 514/04). Hiebei kommt es in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit, das heißt, die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung bei einer Gebietskörperschaft liegt.

Die Regelung des Verfahrens (für die Erhebung der Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben) liegt danach in der ausschließlichen Kompetenz des Bundesgesetzgebers.

Mit 1. Jänner 2010 treten landesrechtliche Verfahrensbestimmungen außer Kraft, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes regelt. Dieser Gesetzgebungskompetenz (§ 17 Abs. 3 F-VG 1948) ist der Bund durch Erlassung des Abgabenverwaltungsreformgesetzes (BGBl. I Nr. 20/2009 durch welches u.a. die Bundesabgabenordnung angepasst bzw. vereinheitlicht wird) nachgekommen, welches am 25.3.2009 kundgemacht wurde und mit 1.1.2010 in Kraft tritt.

Die Bundeskompetenz des § 7 Abs. 6 F-VG 1948 umfasst nicht allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren sowie Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden betreffendes Organisationsrecht bzw. Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben. Diese bleiben weiterhin im Regelungsbereich der Länder. Das Organisations- (Zuständigkeiten, etc.) und Verwaltungsstrafrecht wurden somit aus der Landesabgabenordnung im Wesentlichen "herausgenommen" und in ein neues Gesetz (Steiermärkisches Abgabengesetz - StAbgG) gekleidet.

Ziel des gegenständlichen Gesetzes ist die Anpassung des Landesrechtes an die neue Rechtslage. Das Organisations- und Verwaltungsstrafrecht wird im Steiermärkischen Abgabengesetz (Artikel 1) geregelt. Durch die Artikel 2 bis 6 werden Bestimmungen, welche in Materiengesetzen auf die LAO verwiesen haben, an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst.

Im vorliegenden Gesetzesentwurf wurde die Stellungnahme des Verfassungsdienstes bereits berücksichtigt. Darüberhinaus wurde ein Begutachtungsverfahren nach den Vorschriften des Legistischen Handbuchs durchgeführt.

Von den eingelangten Stellungnahmen (Wirtschaftskammer, Steiermärkischer Gemeindebund, Verfassungsdienst, Stadt Graz, Bundesministerium für Finanzen) wurden einige Änderungen aufgegriffen und in den Gesetzestext eingearbeitet.

So wurde der Vorschlag des Steiermärkischen Gemeindebundes und der Stadt Graz berücksichtigt, in die Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabegesetzes auch Sanktionen gegen die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht aufzunehmen.

Darüberhinaus wurde die letzte Fassung des Entwurfes mit dem Verfassungsdienst abgestimmt.


Beschuss der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 2009.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Steiermärkisches Abgabengesetz - StAbgG) erlassen und das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 und das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen: