LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3289/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 22.10.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA1F-32.13-12/2007-335, FA13B-12.00-127/2009, A14-72-1/2009-57, FA12C74A-1/2009-140, FA7C-2-0311/95-2008, FA8A-15.1-88/2009-5
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Christian Buchmann, Bettina Vollath, Manfred Wegscheider
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz, das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Bauproduktegesetz, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz und das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992 geändert werden – DLRL-Anpassungsgesetz

I. Die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36 (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) ist bis 28.12.2009 in nationales Recht umzusetzen. Ziel ist die Beseitigung bestehender Hemmnisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, weshalb Genehmigungsregelungen und Anforderungen im steiermärkischen Landesrecht im Lichte der Dienstleistungsrichtlinie überprüft, gerechtfertigt und gegebenenfalls abgeändert oder aufgehoben werden müssen. Dabei verfolgt die Dienstleistungsrichtlinie einen horizontalen Ansatz, d.h. anders als andere Sekundärrechtsakte bezieht sie sich nicht auf einen bestimmten Sektor, sondern - mit wenigen Ausnahmen - auf sämtliche in Frage kommenden Dienstleistungsbereiche.

II. Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie erfolgt in Österreich durch ein Dienstleistungsgesetz des Bundes (DLG), mit dem organisatorische Elemente der Richtlinie (mittels Kompetenzdeckungsklausel) zentral für Bund und Länder umgesetzt werden. Zu nennen sind hier die Einrichtung "Einheitlicher Ansprechpartner" bei den Ämtern der Landesregierungen, welche Dienstleistungserbringern als zentrale Anlaufstelle für das Einbringen von Anträgen und die Erledigung sonstiger Formalitäten zur Verfügung stehen sollen oder die Verwaltungszusammenarbeit sowie verwaltungsvereinfachende Elemente wie die elektronische Verfahrensabwicklung.

III. Gegenstand der beiliegenden Sammelnovelle ist die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in Materiengesetzen des Landes. Die Änderung von elf Landesgesetzen beschränkt sich auf gemeinschaftsrechtlich gebotene Änderungen und wird zum Anlass genommen, einzelne geringfügige Änderungen redaktioneller Natur vorzunehmen. Die wesentlichste Neuerung ist die Einführung der Genehmigungsfiktion in einzelnen Materiengesetzen. Demnach gilt ein Antrag nach Ablauf einer Frist von vier Monaten als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist keine behördliche Entscheidung ergangen ist. Generell nicht vorgesehen wird die Genehmigungsfiktion in Mehrparteienverfahren.

IV. Darüber hinaus wurde eine Änderung im Berg- und Schiführergesetz durch die B-VG-Novelle 2008 (Kennzeichnungspflicht des übertragenen Wirkungsbereichs) erforderlich.

V. Der beiliegende Gesetzesentwurf wurde einem Begutachtungsverfahren unterzogen, dessen Ergebnisse ebenfalls berücksichtigt wurden.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Oktober 2009.


Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz, das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Bauproduktegesetz, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz und das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992 geändert werden - DLRL-Anpassungsgesetz

Der Landtag Steiermark hat beschlossen: