LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3290/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 22.10.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA1F-20.05-48/2009-10, A5-C1.10-4137/2005-224, FA6B-02.00-408/2009-1, FA6C-22A1/1995-38, FA7A-530-101/1995-49, FA8A-15.9-2/2009-1, A9-62G1/2009-45, FA10A-05Bu-1/2009-25, FA11A-81-3/2009-10, FA13A-01.1-27/2009-4
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Siegfried Schrittwieser, Elisabeth Grossmann, Johann Seitinger, Bettina Vollath, Manfred Wegscheider
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz über eine Änderung von Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die Selbstverwaltung - Sammelnovelle

I. Durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 wurde Art. 20 Abs. 2 neu gefasst. Er enthält nun die Ermächtigung, bestimmte Kategorien von Behörden durch einfaches Gesetz weisungsfrei zu stellen. Dadurch soll die Notwendigkeit, für die Weisungsfreistellung von Behörden verfassungsgesetzliche Sonderregelungen zu erlassen, beseitigt werden.
Mit den Art. 120a bis 120c B-VG wird die nichtterritoriale Selbstverwaltung sowie ihre wesentlichen Merkmale in der Bundesverfassung verankert und festgelegt, dass jene Aufgaben, die von den Selbstverwaltungskörpern im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind (Art. 120b Abs. 2 B-VG).
Art. 151 Abs. 38 B-VG sieht vor, dass die zur Anpassung an Art. 20 Abs. 2 und Art. 120b Abs. 2 B-VG erforderlichen Bundes- und Landesgesetze spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen sind. Durch die vorliegende Sammelnovelle erfolgt die Umsetzung der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben.


II. Die Weisungsfreistellung der in Art. 20 Abs. 2 B-VG erfassten Kategorien von Behörden erfolgt nunmehr einfachgesetzlich. Zu diesen Kategorien von Behörden zählen:
· Organe zur sachverständigen Prüfung ( Art. 20 Abs. 2 Z. 1)\;
· Organe zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Art. 20 Abs. 2 Z. 2)\;
· Organe zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind, ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen (Art. 20 Abs. 2 Z 3)\;
· Organe mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessensvertretungsaufgaben (Art. 20 Abs. 2 Z. 4)\;
· Organe zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht (Art. 20 Abs. 2 Z. 5)\;
· Organe zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts (Art. 20 Abs. 2 Z. 6)\;
· Organe zur Durchführung und Leitung von Wahlen (Art. 20 Abs. 2 Z. 7)\;
· Organe, deren Weisungsfreistellung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist (Art. 20 Abs. 2 Z. 8).
Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden die bisher verfassungsrechtlich ergangenen Weisungsfreistellungen - soweit sie eine der Kategorien des Art. 20 Abs. 2 B-VG zugeordnet werden können - ihres Verfassungsranges enthoben. Dies hat wiederum mit Verfassungsbestimmung zu geschehen.

Darüber hinaus haben die einfachgesetzlichen Bestimmungen gemäß Art. 20 Abs. 2 letzter Satz ein der Tätigkeit und Bedeutung des weisungsfrei gestellten Organs angemessenes Aufsichtsrecht durch das zuständige oberste Organ vorzusehen. Zumindest ist das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Organs zu unterrichten und das Recht, das weisungsfreie Organ aus wichtigem Grund abzuberufen, vorzusehen. Das Abberufungsrecht aus wichtigem Grund kann nur dann entfallen, wenn es sich um ein Organ zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens und um Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag handelt sowie bei Behörden, deren Einrichtung nach Maßgabe des EU-Rechts geboten ist. Für die Frage, wann ein wichtiger, die Abberufung rechtfertigender Grund vorliegt, ist die Stellung des konkreten weisungsfreien Organs gebührend zu berücksichtigen. Die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben bezüglich des Aufsichtsrechtes werden durch den vorliegenden Entwurf umgesetzt. Das weisungsfreie Organ wird unter die Aufsicht des zuständigen obersten Organs gestellt. Dieses hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und das weisungsfreie Organ aus wichtigem Grund abzuberufen. Als wichtige Gründe für die Abberufung werden insbesondere vorgesehen, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Funktion nicht gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder dass in der Person des weisungsfreien Organwalters sonstige Umstände eintreten, die ihn für das Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen. Daneben können noch andere wichtige Gründe in Frage kommen, die aber den beispielhaft angeführten Gründen gleichwertig sein müssen. Darüber hinaus wird für den Fall der Abberufung eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds einer weisungsfreien Kommission dessen Nachbesetzung für die Dauer der Funktionsperiode geregelt.


III. Die Art. 120a bis 120c B-VG legen für die nichtterritoriale Selbstverwaltung folgende Kriterien fest:

Pflichtmitgliedschaft:
Personen mit gleicher Interessenslage werden zur Besorgung öffentlicher Aufgaben zu einem Selbstverwaltungskörper zusammengefasst.

Eigener Wirkungsbereich:
- selbstständige Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse der in der Selbstverwaltung zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, von ihnen gemeinsam besorgt zu werden,
- Besorgung dieser Aufgaben frei von Weisungen,
- staatliche Aufsicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung (hinsichtlich der Zweckmäßigkeit nur ausnahmsweise) und
- das Recht im Rahmen der Gesetze Verordnungen zu erlassen.

Übertragener Wirkungsbereich:
- dieser ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und
- es ist ausdrücklich die Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.

Demokratische Organkreation:
Die Organe sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden, also durch direkte oder indirekte Wahl.

Finanzielle Selbstständigkeit:
Die Finanzierung soll durch Mitgliedsbeiträge oder sonstige Mittel erfolgen\; als sonstige Mittel kommen auch staatliche Zuschüsse oder bspw. die Einhebung von Gebühren von den Mitgliedern für Serviceleistungen in Betracht.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden die landesgesetzlichen Regelungen über Selbstverwaltungskörper, soweit sie diese bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen, entsprechend angepasst. Der Gesetzesentwurf umfasst nicht die erforderlichen Änderungen des Stmk. Tourismusgesetzes und des Stmk. Berg- und Schiführergesetzes. Dies aus folgenden Gründen: Das Stmk. Tourismusgesetz bedarf insgesamt einer umfassenderen Änderung und wird daher gesondert novelliert. Das Stmk. Berg- und Schiführergesetz ist zeitgleich auch aus Anlass der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu ändern und es werden daher mit dieser Novelle auch die bundesverfassungsgesetzlich erforderlichen Adaptierungen vorgenommen.

IV. Die Gesetzesänderungen werden teilweise auch zum Anlass genommen, um sonstige, nicht mit der B-VG-Novelle im Zusammenhang stehende Änderungen vorzunehmen, um weitere Novellen zu vermeiden. Es handelt sich hierbei um § 43 Abs. 18 und § 44 Abs. 5 des Steiermärkischen Jagdgesetzes, die §§ 11 und 14 Abs. 1 und 2 des Bienenzuchtgesetzes und die §§ 24, 29 und 32 Abs. 10, des § 33 Abs. 8 und des § 38a des Landwirtschaftskammergesetzes.

V. Der Gesetzesentwurf wurde einem Begutachtungsverfahren unterzogen, dessen Ergebnisse soweit verfassungsrechtlich möglich berücksichtigt wurden.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Oktober 2009.

Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz über eine Änderung von Bestimmungen über die Weisungsfreistellung und die Selbstverwaltung - Sammelnovelle

Der Landtag Steiermark hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008, - beschlossen: