LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3392/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 24.11.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA10A-50La-3/1992-115
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger

Betreff:
Beschluss Nr. 1450 des Landtages Steiermark vom 21. April 2009 betreffend den Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Edith Zitz, Lambert Schönleitner und Ingrid Lechner-Sonnek (Einl.Zahl 2672/5)

Mit dem Entschließungsantrag, Einl.Zahl 2672/5, der Landtagsabgeordneten Mag. Edith Zitz, Lambert Schönleitner und Ingrid Lechner-Sonnek betreffend Aufwertung der Landarbeit wurde an den Landtag Steiermark folgender Antrag gestellt:

Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung heranzutreten, um folgende Verbesserungen im Wege der Novellierung einschlägiger Rechtsmaterien bzw. zielgerichteter Investitionen sicherzustellen:
  1. Rasche Schaffung neuer Lehrberufe in der Land- und Forstwirtschaft (z.B. für Beschäftigte in Reitställen, Schlägerungsunternehmen und in den Bereichen der erneuerbaren Energie),
  2. eine FacharbeiterInnenoffensive im Forstbereich zur Bewältigung der Gefahr von Windkatastrophen und Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen im strukturschwachen ländlichen Raum,
  3. eine grundlegende Absicherung der forstwirtschaftlichen Ausbildung, insbesondere auch im ForstakademikerInnenbereich,
  4. die Aufnahme der Muskel- und Skeletterkrankung bei ArbeitnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft in der Liste der Berufskrankheiten, und
  5. das Absenken des aktiven Betriebsratswahlrechtes auf die Vollendung des 16.Lebensjahres.

Begründet wurde der Entschließungsantrag damit, dass die Forderungen des Österreichischen LandarbeiterInnenkammertages aus dem Jahre 2008 an die neue Bundesregierung mehrere Bereiche umfassen, deren Umsetzung für innovative Akzente in der Land- und Forstwirtschaft sorgen würde. Diese Anliegen unterstützt der Landtag Steiermark im Sinne einer Bund-Land-Kooperation, zumal die Grundsatzgesetzgebung beim Kompetenzfeld Landarbeit beim Bund liegt, die Ausführungsgesetzgebung bei den neun Ländern.

Mit Landtagsbeschluss Nr. 1450 vom 21. April 2009, Einl.Zahl 2672/5, wurde die Steiermärkische Landesregierung daher aufgefordert, mit dem Ersuchen an die Bundesregierung heranzutreten, um folgende Verbesserungen im Wege der Novellierung einschlägiger Rechtsmaterien bzw. zielgerichteter Investitionen sicherzustellen:
  1. rasche Schaffung neuer Lehrberufe in der Land- und Forstwirtschaft (z.B. für Beschäftigte in Reitställen, Schlägerungsunternehmen und in den Bereichen der erneuerbaren Energie),
  2. eine FacharbeiterInnenoffensive im Forstbereich zur Bewältigung der Gefahr von Windkatastrophen und Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen im strukturschwachen ländlichen Raum,
  3. eine grundlegende Absicherung der forstwirtschaftlichen Ausbildung, insbesondere auch im ForstakademikerInnenbereich,
  4. die Aufnahme der Muskel- und Skeletterkrankung bei ArbeitnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft in der Liste der Berufskrankheiten, und
  5. das Absenken des aktiven Betriebsratswahlrechtes auf die Vollendung des 16. Lebensjahres.

Mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 8.Oktober 2009 wurde nach Einholung von Stellungnahme bei den zuständigen Bundesministerien folgende Antwort an den Herrn Landeshauptmann übermittelt.

"Zu Punkt 1: Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft können gemäß § 7b Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) beziehungsweise den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder Ausbildungsversuche durch Verordnung festgelegt werden. Ist es daher im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen legen, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
Eine solche Verordnung wurde beispielsweise in der Steiermark erlassen und zwar über den Ausbildungsversuch zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie. Es bleibt abzuwarten, inwiefern dieser Ausbildungsversuch einen Anpassungsbedarf in der Lehrberufsliste gemäß § 3 Abs.2 LFBAG ergeben wird.
Insoweit Reitställe Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sind, hauptsächlich aber Pferdezucht betrieben wird, besteht schon nach geltender Rechtslage die Möglichkeit zur Ausbildung im Lehrberuf Pferdewirtschaft.

Zu Punkt 2: Im Jahr 2009 werden Qualifizierungsprogramme für Arbeitslose, wie im Regierungsprogramm angekündigt, deutlich forciert. Es zeigt sich ein verstärkter Trend zu fachlich orientierten Qualifizierungsangeboten, die dazu dienen sollen, die Verfügbarkeit eines ausreichenden Fachkräftepotentials sicherzustellen.
Seit Mitte 2008 wird vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) das Programm "Regionale Qualifizierungsoffensive" durchgeführt. Hier werden auf den jeweiligen regionalen Bedarf abgestimmte Anlern- und Höherqualifizierungen, die über das Regelprogramm hinausgehen, sowie Ausbildungen mit Lehrabschluss angeboten. Im Jahr 2009 wird diese arbeitsmarktpolitische Maßnahme mit 6.422 Personen, einem Frauenanteil von 64 Prozent und einem Budget von rund 35 Mio. € verstärkt fortgeführt. Im Bundesland Steiermark werden mit geplanten 897 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie veranschlagten Kosten von 6,8 Mio. € in diesem Bereich spezielle Schwerpunkte gesetzt. Im Qualifizierungsbereich "Holz" sollen im Jahr 2009 in der Steiermark 42 Personen an einer Aus- und Weiterbildung im Rahmen der "Regionalen Qualifizierungsoffensive" teilnehmen.
Das Programm "FIT - Frauen in Handwerk und Technik" eröffnet Frauen seit Mitte 2006 Qualifizierungsmöglichkeiten und neue berufliche Perspektiven in nichttraditionellen Arbeitsbereichen. 2009 nehmen österreichweit mehr als 2.000 Frauen an technisch-handwerklichen Basisqualifikationen teil und rund 740 Teilnehmerinnen absolvieren eine nicht-traditionelle Ausbildung, die zumindest einen Lehrabschluss vorsieht. In der Steiermark werden im Laufe dieses Jahres 370 Frauen an Basisqualifikationen teilnehmen und 160 Frauen eine zertifizierte Ausbildung im Rahmen des FIT-Programms - mit einem Budget von 3,8 Mio. € - absolvieren.

Zu Punkt 3: Im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Lehre im Rahmen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ist eine grundlegende Absicherung der forstwirtschaftlichen Ausbildung durch den Lehrberuf Forstwirtschaft sowie den Lehrberuf Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft gegeben.
Die forstwirtschaftliche Ausbildung an öffentlichen Universitäten ist durch die zahlreichen Bachelor- und Masterstudien im Bereich "Forst- und Holzwirtschaft" an der Universität für Bodenkultur, die diese in ihrem Wirkungsbereich eingerichtet hat, sicher gestellt.

Zu Punkt 4: Die Berufskrankheitsliste (Anlage 1 zum ASVG) wurde zuletzt mit dem SozialrechtsÄnderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 131, erweitert. Konkret wurde durch die zitierte Novelle die Berufskrankheitenliste um folgende Krankheiten ergänzt:
  • Bösartige Neubildungen des Herzbeutels durch Asbest (Nr.27 der Anlage 1 zum ASVG)\;
  • exogen-allergische Alveolitis mit objektiv nachweisbarem Funktionsverlust der Lunge, sofern das als ursächlich festgestellte Antigen bei der Erwerbstätigkeit von einem objektiv feststellbar bestimmenden Einfluss gewesen ist (Nr. 43 der Anlage 1 zum ASVG)\;
  • Ademokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Staub von Hartholz (Nr. 45 der Anlage 1 zum ASVG)\;
  • allergieinduzierte anaphylaktische Reaktionen nach Latex-Sensibilisierung (Nr. 53 der Anlage 1 zum ASVG).

Was nun die im gegenständlichen Beschluss des Landtages Steiermark angesprochenen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates anlangt, so wird darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung der Berufskrankheitenliste um diese Krankheiten äußerst problematisch ist, weil eine Abgrenzung von beruflich erworbenen Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates zu anderen verursachten Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates sehr schwierig ist.
Im Jahre 1999 wurde seitens der AUVA ein Fakultätsgutachten der Universitätsklinik für Orthopädie in Auftrag gegeben. Darin sind die Autoren zum Ergebnis gekommen, dass "anhand der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse die Frage nach ausschließlich oder überwiegend durch berufliche Einwirkung verursachten Wirbelsäulenerkrankungen abschlägig befürwortet werden muss. Es ist derzeit differentialdiagnostisch nicht feststellbar, ob die Erkrankung nicht durch andere Ursachen hervorgerufen sein könnte."
Die Ausführungen in diesem Gutachten sind nicht auf Wirbelsäulenerkrankungen zu beschränken, sondern treffen auf Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates ganz allgemein zu, insbesondere auch auf Muskelerkrankungen.
Die im genannten Gutachten dargestellten Probleme und Unsicherheiten der medizinischen Kausalitätsfeststellung in diesem Bereich sind noch nicht überwunden und daher bestehen bezüglich der Anzahl der Betroffenen und der mit einer Anerkennung als Berufskrankheit verbundenen Kosten kaum Anhaltspunkte. Darüber hinaus besteht die Befürchtung, dass im Falle der Anerkennung als Berufskrankheit bei ähnlich strengen Anforderungen wie z.B. in Deutschland einer hohen Anzahl von Antragstellungen und damit verbundenen Verfahren nur wenige Fälle der Anerkennung gegenüberstehen würden\; dem Versicherungsträger würden nicht unbeträchtliche Aufwendungen an Begutachtungskosten erwachsen und der Verwaltungsaufwand für die Sachbearbeitung würde beträchtlich steigen. Würden weniger strenge Anforderungen an die Anerkennung als Berufskrankheit geknüpft, so stellt sich das Problem der Aufweichung der Kausalität (berufsbedingter Anteil) und es müsste befürchtet werden, dass der Rentenaufwand und die damit verbundenen Verwaltungs- und Begutachtungskosten in einem unvertretbaren Ausmaß ansteigen würden.
Aus den genannten Gründen wurde die in Rede stehende Krankheit nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen bzw. ist deren Aufnahme derzeit auch nicht vorgesehen.

Zu Punkt 5:
Diese Forderung ist bereits Teil von Sozialpartnerverhandlungen. Die land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen stehen der Absenkung des Mindestalters beim Betriebsratswahlrecht positiv gegenüber."


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 2009.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 1450 wird zur Kenntnis genommen.