LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3136/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 06.07.2009, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA1F-20.05-52/2009-3
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen

Betreff:
Gesetz über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz - StEVTZG)

I. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 wurde der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), eine neuartige Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit, geschaffen.

Unter territorialer Zusammenarbeit ist die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen EVTZ-Mitgliedern zu verstehen\; diese soll künftig insbesondere die Umsetzung von EU-kofinanzierten Programmen erleichtern. Der Zweck des EVTZ liegt ausschließlich in der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes der Mitglieder. Eine baldige Teilnahme der Steiermark an einem EVTZ kommt insofern in Betracht, als beabsichtigt ist, die ARGE Alpen Adria in einen EVTZ umzuwandeln.

Die genannte Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 ist am 1. August 2006 in Kraft getreten\; sie regelt im Wesentlichen die Rahmenbedingungen für die Errichtung und Tätigkeit eines EVTZ sowie den Kreis der möglichen Mitglieder. In Österreich sind dies Bund, Länder und Gemeinden, ebenso andere Einrichtungen der öffentlichen Hand, die dem Vergaberecht unterliegen, ferner Verbände aus den genannten Einrichtungen. Für das Zustandekommen eines EVTZ sind Teilnehmer aus dem Hoheitsgebiet von zumindest zwei Mitgliedstaaten erforderlich.


II. Die EVTZ-Verordnung ist unmittelbar anwendbares EU-Recht, erfordert allerdings verpflichtende organisations- und verfahrensrechtliche Begleitmaßnahmen der Mitgliedstaaten. Diese Begleitmaßnahmen, soweit sie im Kompetenzbereich des Landes Steiermark liegen, enthält der beiliegende Gesetzesentwurf. Es handelt sich dabei um jene Regelungen, die für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Steiermark notwendig sind.
 
Diese Regelungen betreffen fast ausschließlich die Festlegung von Zuständigkeiten zur Vollziehung der EVTZ-Verordnung. Demnach soll die Landesregierung für die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ bzw. für das Verhängen einer Austrittsverpflichtung zuständig sein und auch die Tätigkeit von EVTZ in der Steiermark untersagen können. Für EVTZ mit Sitz in der Steiermark werden die Registrierung und die Finanzkontrolle als weitere Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt.
 
Gegen Bescheide der Landesregierung ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen.


III. Über den Umfang der notwendigen Gesetzgebungsmaßnahmen und die bundesverfassungsgesetzliche Zuständigkeit zu deren Regelung bestand zunächst Uneinigkeit zwischen den Ländern und dem Bund. Im Rahmen eines Koordinationsprozesses wurde schließlich Einigung erzielt, neun Landesgesetze und ein Bundesgesetz in inhaltlicher Abstimmung zu konzipieren, da sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgebungskompetenzen betroffen sind. Aufgrund dessen wurde von den Ländern unter Einbindung des Bundes ein "Muster-EVTZ-Anwendungsgesetz" erarbeitet, welches auch dem vorliegenden Entwurf zu Grunde liegt. Die exakte Kompetenzabgrenzung ist dennoch nicht zweifelsfrei geklärt. Kärnten und Vorarlberg haben bereits EVTZ-Gesetze erlassen, denen der Bund gemäß Art. 98 Abs. 3 B-VG seine Zustimmung erteilt hat und denen der vorliegende Entwurf in den fraglichen Punkten gleicht. Der vorliegende Gesetzesentwurf beschränkt sich ausdrücklich auf Maßnahmen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.


IV. Der Gesetzesentwurf wurde einem Begutachtungsverfahren unterzogen, dessen Ergebnisse ebenfalls berücksichtigt wurden.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2009.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ….. über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz - StEVTZG)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:


§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.


§ 2
Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Falle der Teilnahme
1. des Landes Steiermark,
2. einer steiermärkischen Gemeinde oder eines steiermärkischen Gemeindeverbandes oder
3. sonstiger Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(3) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage der Beschränkung der Haftung erteilt werden.


§ 3
Registrierung

(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz in der Steiermark sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Satzung gemäß Art. 9 der EVTZ-Verordnung sowie die Nachweise über die den Mitgliedern erteilten Teilnahmegenehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung anzuschließen. Im Falle der Teilnahme von Rechtsträgern aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, ist überdies die entsprechende Genehmigung nach dem Recht dieses Staates oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen betreffend die Teilnahme an einem EVTZ vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat den EVTZ aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 in einem EVTZ-Register zu registrieren  und unter Angabe der Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes im Internet bekannt zu machen. Zugleich mit der Registrierung ist die Satzung zu veröffentlichen. Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.
(3) Das EVTZ-Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.
(4) Der Bundeskanzler ist von einer erfolgten Registrierung unverzüglich zu unterrichten.
(5) Gegen Bescheide nach Abs. 2 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.


§ 4
Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung

(1) Zuständige Behörde gem. Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Verpflichtung zum Austritt hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder, die Untersagung der Tätigkeit im Land Steiermark und die Auflösung erfolgen mit Bescheid.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs.1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.


§ 5
Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in der Steiermark gem. Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Landesregierung hat eine  Kontrolle durchzuführen,
1. wenn dies ein Land, das einem Mitglied des EVTZ die Teilnahmegenehmigung erteilt hat, oder die zuständige Behörde des Heimatstaates eines EVTZ-Mitglieds unter Angaben von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen, verlangt\;
2. wenn der Landesregierung Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen.
(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrolle durchführen.
(4) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
1. das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben\;
2. die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung des Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und  Zweckmäßigkeit\;
3. die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.
(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des EVTZ zu unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Organe des EVTZ sind verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Landesregierung trifft bei entsprechender Anforderung die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 und gegebenenfalls gemäß Art. 6 Abs. 5 EVTZ-Verordnung.
(7) Die Landesregierung hat über die Ergebnisse der Kontrolle dem EVTZ, seinen Mitgliedern sowie dem Land, das einem EVTZ-Mitglied die Genehmigung an der Teilnahme erteilt hat, und den für die Ausführung der EVTZ‑Verordnung zuständigen Behörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten zu berichten.
(8) Die Behörde zur Bestimmung eines externen unabhängigen Rechnungsprüfers gem. Art. 9 Abs. 2 lit. g EVTZ- Verordnung ist die Landesregierung.


§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ……..., in Kraft.