TOP 29
EZ/OZ 2152/7
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Gemeinden
Betreff:
Vertretung aller Wahlparteien in den Verbänden
zu:
- 2152/1, Vertretung aller Wahlparteien in den Verbänden (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Gemeinden" hat in seinen Sitzungen vom 03.06.2008, 24.06.2008, 03.02.2009 und 03.06.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Zum Antrag der Abgeordneten Ingrid Lechner-Sonnek, Lambert Schönleitner und Mag. Edith Zitz liegt seitens der Landesregierung folgende Stellungnahme vor:
"Wasser- und Abwasserverbände:
Vorweg darf darauf hingewiesen werden, dass sich die Regelungen betreffend Wasser- und Abwasserverbände im Wasserrechtsgesetz finden. Das Wasserrechtsgesetz ist ein Bundesgesetz, dessen Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung und damit in die Kompetenz der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers, der Landeshauptleute und der Bezirksverwaltungsbehörden fällt.
Die Landesregierung, die keine Zuständigkeiten im Rahmen der Bundesverwaltung besitzt, kann daher nicht sicherstellen, dass im Sinne des ggst. Landtagsantrages die Wasser- und Abwasserverbände in ihren Statuten festlegen, dass jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, zu den Sitzungen der Verbandsversammlung eine Vertreterin/einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden kann. Die Landesregierung kann daher mangels Zuständigkeit im Hinblick auf die Wasser- und Abwasserverbände nicht Adressat des ggst. Landtagsantrags sein.
In rechtlicher Hinsicht darf ausgeführt werden, dass den Wasser- und Abwasserverbänden, soweit das Wasserrechtsgesetz keine bindenden Vorgaben für den Inhalt der Satzungen enthält, das Recht eingeräumt ist, ihre Satzungen autonom, d.h. frei von Weisungen staatlicher Behörden, zu regeln. Da das Wasserrechtsgesetz hinsichtlich des Teilnehmerkreises der Vollversammlung keine Regelungen enthält, werden die Verbände selbst festlegen können, welcher Personenkreis, in welcher Form an der Mitgliederversammlung teilnehmen darf. Die diesbezüglichen Satzungsbestimmungen werden lediglich gewährleisten müssen, dass das Entscheidungs- und damit Beschlussrecht ausschließlich den Mitgliedern vorbehalten ist.
Da die Abwasser- und Wasserverbände hinsichtlich der Erlassung ihrer Satzungen keinen Weisungen, sondern nur der Aufsicht der staatlichen Behörden, unterliegen, können auch die Aufsichtsbehörden (BMin und LH) nicht sicherstellen, dass dem Antrag des Landtages entsprochen wird. Eine solche Verpflichtung könnte nur der Bundesgesetzgeber durch eine entsprechende Novelle des Wasserrechtsgesetzes festgelegen.
Tourismusverbände:
Gemäß § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 i.d.N 9/2003 wird durch die Einstufung einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 in eine Ortsklasse A, B, C sowie Statutarstadt in jeder Gemeinde ex lege ein Tourismusverband gebildet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ist ein Tourismusverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung "Tourismusverband …" unter Anfügung des Namens der Tourismusgemeinde, für die er errichtet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband seinen Sitz. Der Tourismusverband ist berechtigt, im Geschäftsverkehr einen werbewirksamen Namen bzw. ein Emblem zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 3 sollen Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder gleichartiges Tourismusangebot haben und die als Region eine Einheit bilden, sich zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammenschließen.
Gemäß § 4 Abs. 4 obliegen dem Tourismusverband zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange insbesondere die in lit a) bis h) angeführten Aufgaben.
Mitglieder des Tourismusverbandes sind die Tourismusinteressenten (Unternehmer, die Vertreter von unternehmerisch tätigen juristischen Personen) sowie die Tourismusgemeinden. Diese haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) ihren Interessentenbeitrag bzw. die Tourismusgemeinden haben den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe zu leisten. Die gesetzlichen Einnahmen der Tourismusverbände setzten sich aus den Interessentenbeiträgen und der Nächtigungsabgabe zusammen.
Jeder Tourismusverband hat im Wesentlichen zwei Organe: die Vollversammlung und die Tourismuskommission.
Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes und der Tourismusgemeinde gemäß § 8 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992. Gesetzliche Mitglieder und freiwillige Mitglieder haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme\; außerordentliche Mitglieder nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.
Die Vollversammlung ist öffentlich. Aus diesem Grund kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner an der Vollversammlung teilnehmen - wenn auch ohne Stimmrecht.
Die Tourismuskommission besteht - je nach Größe des Verbandes aus drei bis höchstens neun Mitgliedern, die von den Mitgliedern des Tourismusverbandes gewählt werden. Die Gemeinde entsendet je nach Größe des Verbandes einen bis drei Vertreter zusätzlich (bis 50 Wahlberechtigte je ein Mitglied von der stärksten, mit 51 bis 150 Wahlberechtigte auch je ein Mitglied von der zweitstärksten und mit über 150 Wahlberechtigte auch je ein Mitglied von der drittstärksten Fraktion) in die Tourismuskommission. Die Sitzungen der Tourismuskommission sind öffentlich.
Es wird jedoch auf §§ 2 Abs. 11 und 3 Abs. 7 der Verordnung über die Geschäftsordnung der Tourismusverbände, LGBl Nr. 29/1993, geändert durch LGBl Nr. 30/2003, hingewiesen, wonach die Vollversammlung und die Tourismuskommission zu ihren Sitzungen "Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen" kann.
§§ 2 Abs. 13 und 3 Abs. 9 leg cit bestimmen, dass die Sitzungen der Vollversammlung und der Tourismuskommission öffentlich sind.
Die zitierten gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten daher eine breite Einbindung im Interesse des Tourismus, zumal auch die Beiziehung beratender Mitglieder möglich ist.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Gemeinden zum Antrag, Einl.Zahl 2152/1, der Abgeordneten Lechner-Sonnek, Schönleitner und Mag. Zitz betreffend Vertretung aller Wahlparteien in den Verbänden wird zur Kenntnis genommen.