LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 16

EZ/OZ 2820/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Hyperthermiebehandlung


zu:


  • 2820/1, Hyperthermiebehandlung (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seinen Sitzungen vom 31.03.2009 und 03.06.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


Die Abgeordneten Hamedl, Hammerl und Riener haben unter der EZ. 2820/1 am 19.03.2009 folgenden selbstständigen Antrag eingebracht:

"Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, mit der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft in Kontakt zu treten, damit diese die notwendigen Veranlassungen trifft, um Hyperthermiebehandlungen in der Steiermark anbieten zu können."

In der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Sport am 31.03.2009 wurde der Beschluss gefasst, die Landesregierung um Stellungnahme gem. § 30 Abs. 1 GeoLT zu ersuchen.

Seitens der Landesregierung (Fachabteilung 8A) wurden vom Gesundheitsfonds Steiermark sowie von der Steiermärkischen Krankenanstaltenges.m.b.H. (insbesondere der Klinischen Abteilung für Onkologie) Stellungnahmen eingeholt und es wird dabei Folgendes zusammenfassend angeführt:

Hyperthermieverfahren stellen verschiedene technische Methoden dar, die grundsätzlich eine Überwärmung des Körpers über die normale Körpertemperatur hinaus hervorrufen. In alleiniger Anwendung oder in Kombination mit anderen Verfahren (Strahlen- und/oder Chemotherapie) sollen Heilungsvorgänge eingeleitet oder beschleunigt werden. Sie wird vor allem bei der örtlichen Behandlung von Tumorerkrankungen eingesetzt.

In den letzten 20 bis 25 Jahren wird die Therapie von PatientInnen mit bösartigen Erkrankungen mittels Hyperthermie in der Literatur kontroversiell diskutiert und über klinische Phase II Studien versucht, einen breiten Einsatz der Hyperthermie zu rechtfertigen. Die in den letzten Jahren vorliegenden, vergleichenden Phase III Studien unterstreichen die Wirksamkeit der lokalen Hyperthermie in Kombination mit Standardverfahren bei der kurativen oder palliativen Behandlung des Mammakarzinoms, des Zervixkarzinoms, des Ovalkarzinoms, von Tumoren des HNO-Traktes, Tumoren des Rektums, des Analkarzinoms sowie maligner Melanome und Weichteilsarkome. Bei der Behandlung von Rezitivtumoren kann durch den Einsatz von Hyperthermie eine Verbesserung der Krankheitsprognose der Patienten erreicht werden.

Im Jahr 2005 wurde in Deutschland vom Unterausschuss "Ärztliche Behandlung" des Gemeinsamen Bundesausschusses ein Gutachten über die Bewertung (§ 135 Abs. 1 SGB V) der Hyperthermie (u.a. Ganzkörper-Hyperthermie, Regionale Tiefenhyperthermie, Oberflächen-Hyperthermie, Hyperthermie in Kombination mit Radiatio und/oder Chemotherapie) erstellt. Der Bericht stellt fest, dass "…der Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der hier beratenen Hyperthermieverfahren - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden - nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht valide belegt sind, so dass eine Anerkennung und Einführung für die vertragsärztliche Versorgung nicht empfohlen werden kann."
Zudem wurde auch im Rahmen des Gutachtens des Gemeinsamen Bundesausschusses festgestellt, dass sich die Technologie noch im Stadium der Forschung und Entwicklung befindet und keine Bewertung der Therapieergebnisse und der notwendigen Standardisierung (zB Temperatur, Einwirkdauer, Thermometrie, begleitende Therapieprotokolle) erreicht werden konnte. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss deshalb, die Hyperthermie der Anlage B der BUB-Richtlinie ("nicht anerkannte Methoden") zuzuweisen (Beschluss seit 15. Mai 2005 in Kraft).

Dem HTA-Newsletter der Österreichischen Akademien der Wissenschaften aus dem Jahr 2005 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Hyperthermie für onkologische Indikationen wie zB Mamma-, Bronchial-, Kolon-, Magen- oder Prostatakarzinome, maligne Lebertumore oder Blasentumore weiterhin als experimentelles Verfahren beschrieben wird.

Des Weiteren ist daher die Leistung nicht im aktuellen Leistungskatalog des LKF Modells 2009 enthalten und nicht abrechenbar.
Die Notwendigkeit, prospektiv randomisierte Studien von ausgewählten malignen Erkrankungen durchzuführen, bleibt weiterhin aufrecht.

Was die Hyperthermiebehandlungen am LKH - Univ.Klinikum Graz betrifft, war die fehlende Evidenzlage zur Hyperthermie (ausreichende, nachweisbare, homogene Studienergebnisse) anlass- und ausschlaggebend, die Behandlungen im Jahr 2004 nicht weiter durchzuführen.

Durch die mittlerweile erfolgten gerätetechnischen Weiterentwicklungen und die vorliegenden Studien, erscheint eine neuerliche Implementierung dieses Hyperthermieverfahrens am LKH Univ.-Klinikum Graz sowohl für die Routinebehandlung von KrebspatientInnen und für die weitere Forschungsentwicklung sinnvoll. Die Geräteanschaffung und die durch den erheblichen Behandlungszeitaufwand entstehenden Kosten sind beträchlich.
Eine Anschaffung wäre nach Ansicht des LKH - Univ.Klinikums Graz nur in Form eines Forschungsgerätes im Sinne der oben erwähnten noch durchzuführenden Studien denkbar. Sollte auch die Medizinische Universität Graz großes Interesse im Sinne von Forschung und Lehre bekunden, ist eine gemeinsame Finanzierung mit der KAGes denkbar.
Medizinische Interventionen, Verfahren und Methoden unterliegen einem ständigen Wandel. Vorhandene Ergebnisse können sich zeitlich ändern, neue Studien werden möglicherweise einen wichtigen Einfluss auf die Einschätzung des Effektes und die derzeitige Evidenzlage haben.
Zur Entscheidungsfindung empfiehlt der Gesundheitsfonds Steiermark eine Analyse weiterer Studienergebnisse zur Hyperthermie mit Hilfe eines Health Technology Assessments (HTA).

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Sport zum Antrag, Einl.Zahl 2820/1, der Abgeordneten Hamedl, Hammerl und Riener betreffend Hyperthermiebehandlung wird zur Kenntnis genommen.