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EZ/OZ 3042/5
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Soziales
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz geändert wird
zu:
Zum Steiermärkischen Behindertengesetz wurde nach eingehender Diskussion im Unterausschuss am 3. November 2009 beschlossen, dass die ursprüngliche Regierungsvorlage in den Landtag zur Beschlussfassung eingebracht werden soll. Es wird daher ein selbständiger Ausschussantrag mit dem Inhalt dieser Regierungsvorlage eingebracht. Zum zwischenzeitlich angedachten § 39a (Härteklausel) in Verbindung mit der Kostenersatzregelung des § 39 wurde vereinbart, dass bald ein weiterer Unterausschusstermin stattfinden soll.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:
"§ 3
Arten der Hilfeleistungen
(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
a) Heilbehandlung
b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
c) Erziehung und Schulbildung
d) berufliche Eingliederung
e) Lebensunterhalt
f) Lohnkostenzuschuss
fa) berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit
g) unterstützte Beschäftigung
h) Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
i) Wohnen in Einrichtungen
j) Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen
k) Mietzinsbeihilfe bei erheblicher Bewegungsbehinderung
l) Hilfen zum Wohnen
m) Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
n) Übernahme von Fahrtkosten und Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes
o) Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
p) Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen der Wohnung oder des Wohnhauses.
(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis p genannten Hilfeleistungen nicht zu."
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
"§ 14a
Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch betriebliche Arbeit wird einem Menschen mit Behinderung für die dauerhafte Sicherung eines kollektivvertraglichen oder betriebsüblichen Entgeltes auf einem geeigneten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb gewährt. Diese Hilfeleistung wird neben einem Lohnkostenzuschuss gemäß § 13 gewährt. Die Hilfeleistung umfasst die für den Menschen mit Behinderung erforderliche sozialpädagogische Unterstützung, die vom gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb durch geeignetes Personal zu erbringen ist.
(2) Durch die sozialpädagogische Unterstützung soll die Erlangung, Förderung und Erhaltung arbeitsrelevanter Kompetenzen und persönlicher Fähigkeiten gewährleistet werden.
(3) Die Gewährung dieser Hilfeleistung erfolgt durch Übernahme der Kosten, die dem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb für die Erbringung dieser Hilfeleistung gemäß § 43 Abs. 4 in Form von Tagsätzen abgegolten werden."
3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
"§ 24a
Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
(1) Ein Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges wird gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
1. die maximale Höhe des Zuschusses sowie
2. den Zeitraum, nach dem neuerlich ein solcher Zuschuss beantragt werden kann.
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren."
4. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
"§ 25a
Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern
(1) Ein Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen einer Wohnung oder eines Wohnhauses wird gewährt, wenn die baulichen Änderungen auf Grund der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung /Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
1. die maximale Höhe des Zuschusses,
2. den erforderlichen Anteil der Eigenleistung,
3. den Zeitraum, nach dem neuerlich ein Zuschuss für die gleiche bauliche Änderung beantragt werden kann,
und
4. die dem Antrag beizulegenden Unterlagen.
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren."
5. § 39 lautet:
"§ 39
Ersatz für die Kosten der Hilfeleistungen der Behindertenhilfe
(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung, Dritte und der Mensch mit Behinderung selbst sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die Kosten nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu ersetzen:
1. Nach dem Tod des Menschen mit Behinderung:
Ersatz durch die Erben, soweit der Nachlass hierzu ausreicht.
2. Wenn der Menschen mit Behinderung vollstationär betreut wird:
a) der Mensch mit Behinderung:
80 % des Gesamteinkommens gemäß § 11.
b) Dritte, die Pensionsleistungen an den Menschen mit Behinderung erbringen:
Die Höhe des übergehenden Anspruches richtet sich nach den Bezug habenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
c) Dritte, die dem Menschen mit Behinderung Pflegegeld gewähren:
Die Höhe des Übergangs des Pflegegeldes richtet sich nach den Bezug habenden Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes und des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.
3. Wenn der Menschen mit Behinderung in einer Einrichtung, einem Wohnhaus, einer Wohngemeinschaft, einem heilpädagogischen Hort oder dergleichen - ausgenommen in einem heilpädagogischen Kindergarten und in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb gemäß § 14a - teilstationär betreut wird:
a) in der Höhe von 40 % seines Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz\;
b) über seinen Antrag in der Höhe von 20 % seines Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz, wenn die Pflege und Betreuung auf Grund der Öffnungszeit der Einrichtungen einschließlich der Zeiten für Schulaufenthalte weniger als sieben Stunden täglich beträgt oder wenn bei längerer Öffnungszeit im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege und Betreuung von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Menschen mit Behinderung hat mindestens ein Betrag von 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben\;
c) jenen prozentuellen Anteil des Gesamteinkommens, in welchem auch das Pflegegeld herangezogen wird (lit. a und b).
Erhält der Mensch mit Behinderung ein Pflegegeld nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, richtet sich die Höhe des Übergangs des Pflegegeldes nach den Bezug habenden Bestimmungen im Steiermärkischen Pflegegeldgesetz. Bei tageweiser Betreuung in teilstationären Einrichtungen ist der Kostenersatz entsprechend zu aliquotieren.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a und Z. 3 ist mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Dritte haben den Trägern der Behindertenhilfe jene Kosten zu ersetzen, die sie dem Menschen mit Behinderung nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts schulden. Der Anspruch des Menschen mit Behinderung geht mit Verständigung des verpflichteten Dritten auf den Träger der Behindertenhilfe über.
(4) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 Z. 2 und 3 tritt nicht ein für den Eintritts- und Austrittsmonat. Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 Z. 2 und 3 entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeit sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richtet.
(5) Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer vollstationären Einrichtung durch einen mehr als vierwöchigen durchgehenden Urlaub oder Krankenstand verbleibt dem Menschen mit Behinderung sein monatliches Pensions- oder sonstiges Einkommen ungekürzt. Bei länger dauernder ununterbrochener Abwesenheit gebührt dem Menschen mit Behinderung für je weitere vier Wochen jeweils ein ungekürzter Monatsbezug. Bei Jahreseinkommen ist das Monatszwölftel heranzuziehen. Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.
(6) Der Ersatzanspruch kann für Kosten von Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gewährt wurden, geltend gemacht werden."
6. § 43 Abs. 1 erster Satz lautet:
"Als Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten Einrichtungen, in denen Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, c, d, fa, h und i teilstationär oder vollstationär erbracht werden."
7. § 47a Abs. 5 lautet:
"(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Beschlussfassung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen."
8. Dem § 59 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
"(5) Unbeschadet des Abs. 6 treten die Änderung der §§ 3, 39 und 43 Abs. 1 erster Satz und des § 47a Abs. 5 sowie die Einfügung der §§ 14a, 24a und 25a durch die Novelle LGBl. Nr. mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.
(6) Die Änderungen des § 39 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 4, soweit sie den Entfall des Kostenersatzes für den Besuch von heilpädagogischen Kindergärten betreffen, durch die Novelle LGBl. Nr. treten mit 1. September 2008 in Kraft."