LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 7

EZ/OZ 3136/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Europa

Betreff:
Gesetz über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz - StEVTZG)


zu:


  • 3136/1, Gesetz über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz - StEVTZG) (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Europa" hat in seinen Sitzungen vom 15.09.2009 und 03.11.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Über die Regierungsvorlage Einl.Zahl 3136/1 wurde in einer Unterausschusssitzung am 27.10.2009 beraten. Dabei wurde eine textliche Änderung im § 5 Abs.3 besprochen, die mit diesem Abänderungsantrag umgesetzt werden soll.

Die Regierungsvorlage enthält in § 5 unter der Überschrift "Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel" Bestimmungen zur Durchführung des gleichlautend überschriebenen Artikels 6 EVTZ-Verordnung. Die Abs. 2 und 3 regeln, in welchen Fällen Kontrollen stattzufinden haben (bestimmte Anlässe sowie Stichproben), Abs. 4 konkretisiert die Bereiche, auf die sich die Kontrolle zu erstrecken hat.
 
Von der Begrifflichkeit her ist dabei zwischen "Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel" und "Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel" zu unterscheiden: "Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel" ist der Überbegriff, welcher in Artikel 6 EVTZ-Verordnung ausschließlich verwendet wird, während "Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel" ein Teilbereich der ersteren ist, wie aus § 5 Abs. 4 Z. 2 hervorgeht. § 5 Abs. 3 ist daher im Sinne einer durchgängigen und klaren Begrifflichkeit zu korrigieren ("Verwaltung öffentlicher Mittel" statt "Verwendung öffentlicher Mittel").

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ….. über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz - StEVTZG)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:


§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.


§ 2
Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Falle der Teilnahme
1. des Landes Steiermark,
2. einer steiermärkischen Gemeinde oder eines steiermärkischen Gemeindeverbandes oder
3. sonstiger Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(3) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage der Beschränkung der Haftung erteilt werden.


§ 3
Registrierung

(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz in der Steiermark sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Satzung gemäß Art. 9 der EVTZ-Verordnung sowie die Nachweise über die den Mitgliedern erteilten Teilnahmegenehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung anzuschließen. Im Falle der Teilnahme von Rechtsträgern aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, ist überdies die entsprechende Genehmigung nach dem Recht dieses Staates oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen betreffend die Teilnahme an einem EVTZ vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat den EVTZ aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 in einem EVTZ-Register zu registrieren  und unter Angabe der Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes im Internet bekannt zu machen. Zugleich mit der Registrierung ist die Satzung zu veröffentlichen. Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.
(3) Das EVTZ-Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.
(4) Der Bundeskanzler ist von einer erfolgten Registrierung unverzüglich zu unterrichten.
(5) Gegen Bescheide nach Abs. 2 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.


§ 4
Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung

(1) Zuständige Behörde gem. Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Verpflichtung zum Austritt hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder, die Untersagung der Tätigkeit im Land Steiermark und die Auflösung erfolgen mit Bescheid.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs.1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.


§ 5
Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in der Steiermark gem. Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Landesregierung hat eine  Kontrolle durchzuführen,
1. wenn dies ein Land, das einem Mitglied des EVTZ die Teilnahmegenehmigung erteilt hat, oder die zuständige Behörde des Heimatstaates eines EVTZ-Mitglieds unter Angaben von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen, verlangt\;
2. wenn der Landesregierung Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen.
(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrollen durchführen.
(4) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
1. das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben\;
2. die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung des Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und  Zweckmäßigkeit\;
3. die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.
(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des EVTZ zu unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Organe des EVTZ sind verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Landesregierung trifft bei entsprechender Anforderung die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 und gegebenenfalls gemäß Art. 6 Abs. 5 EVTZ-Verordnung.
(7) Die Landesregierung hat über die Ergebnisse der Kontrolle dem EVTZ, seinen Mitgliedern sowie dem Land, das einem EVTZ-Mitglied die Genehmigung an der Teilnahme erteilt hat, und den für die Ausführung der EVTZ‑Verordnung zuständigen Behörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten zu berichten.
(8) Die Behörde zur Bestimmung eines externen unabhängigen Rechnungsprüfers gem. Art. 9 Abs. 2 lit. g EVTZ- Verordnung ist die Landesregierung.


§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ……..., in Kraft.