LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 4

EZ/OZ 1709/8

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
70% bis 90% Energieeinsparung im Gebäudesektor (Passivhausstandard)


zu:


EZ/OZ 1709/8

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
70 % bis 90 % Energieeinsparung im Gebäudesektor (Passivhausstandard)


zu:


  • 1709/1, 70% bis 90% Energieeinsparung im Gebäudesektor (Passivhausstandard) (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Gemeinden" hat in seinen Sitzungen vom 27.11.2007, 08.04.2008 und 03.11.2009 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Am 12.11.2007 wurde von den Abgeordneten Lechner-Sonnek, Ing. Pacher,  Böhmer und Gödl ein Antrag betreffend 70 % bis 90 % Energieeinsparung im Gebäudesektor (Passivhausstandard) eingebracht.

Dieser Antrag lautet wie folgt:

"Der Landtag wolle beschließen:
 
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, durch folgende Maßnahmen im Gebäudesektor 70 % bis 90 % des Energieverbrauchs bis 2020 einzusparen:
  • Im Baurecht ist gemäß OIB Richtlinie 6 die Mindestanforderung für Neubauten auf max. 55 kWh/m²a bereits ab 2008 zu begrenzen.
  • Bei umfassenden Altbausanierungen soll die Mindestanforderung auf max. 80 kWh/m²a bereits ab 2008 begrenzt werden.
  • Die Bauordnungen müssen auf Bestimmungen untersucht werden, die die Durchführung energetisch optimierter Maßnahmen einschränken könnten.
  • Passivhausstandard im geförderten Mehrfamilienhaus ab 2009,
  • Passivhausstandard im geförderten Einfamilienhaus bis 2012
  • Sanierungsoffensive des Landes für die Nachkriegsbauten 1945 - 1980 bis 2020, welche bis zum Passivhausstandard reichen und 70% bis 80% an Energieeinsparung erzielen.
  • Sanierungsoffensive des Landes für Eigenheime der "Nachkriegszeit" (1945 - 1980) bis 2020 mit einer Energieeinsparung um durchschnittlich 70%."

Der  Gemeindeausschuss hat diesen Antrag der Landesregierung zur Stellungnahme zugewiesen. Diese hat dazu zwei umfangreiche Stellungnahmen unter Einbeziehung informierter Ebenen an den Ausschuss übermittelt. Diese wurden gemeinsam mit dem Antrag einem Unterausschuss zugewiesen, der nunmehr nach mehreren Sitzungen alles wiederum dem Gemeindeausschuss übermittelt hat.
 
Die Stellungnahmen der Landesregierung beinhalten Folgendes:
 
I. Die Stellungnahme des Landesenergiebeauftragten vom 11.1.2008 wird auf Grund eines Querverweises auch hinsichtlich jener Abschnitte, die sich nicht auf die Wohnbauförderung sondern auf baugesetzliche Fragen beziehen, zur Kenntnis gebracht und lautet wie folgt:

"Im Baurecht der Länder ist gemäß ÖIB Richtlinie 6 die Mindestanforderung für Neubauten auf maximal 55 kWh/m²a bereits 2008 zu begrenzen."

Die angeführte Zahl von 55 kWh/m²a bezieht sich auf den Wärmebedarf von Neubauten und stellt nicht den gesamten Nutzenergieeinsatz für ein Gebäude dar. Es sollte dies klar zum Ausdruck gebracht werden. Ein Limit von 55 kWh/m²a für den Wärmebedarf von Neubauten ist, auch ab sofort, insofern vertretbar, als schon jetzt ein Großteil der geförderten Wohnbauten unter diesem Limit liegt, auch Einfamilienhäuser, bei denen aufgrund des schlechteren Oberflächen/Volumen-Verhältnis das Limit schwerer zu unterschreiten ist als bei mehrgeschossigen Wohnbauten. Eine derartige Vorgabe könnte demnach in der geplanten großen Änderung des Baugesetzes 2008 vollzogen werden. Dieses Limit kann allerdings nicht generell für jede Art von Bau gelten, es müssten je nach Nutzung unterschiedliche Vorgaben gemacht werden, diese Vorgangsweise ist jedoch ohnehin im Zuge der Weiterentwicklung der Umsetzung der Gebäudeeffizienzrichtlinie in Österreich vorgesehen und wird auch innerhalb der Bundesländer koordiniert werden\; eine gemeinsame Vorgangsweise der Bundesländer ist wohl auch hierbei zielführend.

"Bei umfassenden Altbausanierungen sollte die Mindestanforderung auf maximal 80 kWh/m²a bereits ab 2008 begrenzt werden."

Auch für diese Anforderung gilt sinngemäß das vorstehend Gesagte, es muss jedenfalls nach Nutzung der Altbauten differenziert werden, doch sind Altbauten in vielen Fällen aufgrund besonderer Eigenschaften der Fassaden etc. nicht generell mit einem gemeinsamen Standard zu beschreiben. Grundsätzlich kann jedoch die Begrenzung auf maximal 80 kWh/m²a befürwortet werden, da ein großer Teil der Sanierungen dieses Limit mit einem (über einen längeren Zeitraum betrachtet) durchaus betriebswirtschaftlich vertretbaren Aufwand einhalten kann.

"Die Bauordnungen müssen nach Einschränkungen für energetisch optimierte Maßnahmen überprüft werden."

Mit der geplanten großen Baurechtsnovelle in der Steiermark 2008 ist beabsichtigt, auch energierelevante Kenngrößen und Vorgaben jedenfalls an den Stand der Technik anzupassen, die geforderte Überprüfung findet derzeit bereits statt.

"Jahresstufenpläne für die jeweiligen Mindestanforderungen an den Heizwärmebedarf in kWh/m²a Wirkungsbereiche"

Die Bundesländer haben im Zuge der Umsetzung der Gebäudeeffizienzrichtlinie eine von den Landesamtsdirektoren beauftragte Arbeitsgruppe unter der Leitung des Steirischen Energiebeauftragten  Dipl.-Ing. Jilek eingerichtet, die auch weiterhin aktiv sein wird und sich unter anderem auch der Entwicklung eines Stufenplans für die zukünftigen Vorgaben in den österreichischen baurechtlichen Bestimmungen befasst. Der geforderte Stufenplan wird demnach ausgearbeitet werden, gemeinsam für alle Bundesländer. Es erscheint nicht sinnvoll, einen solchen Stufenplan in jedem Bundesland getrennt zu entwickeln, zumal gerade mit der Harmonisierung der baurechtlichen Bestimmungen zumindest in sechs Teilbereichen, unter anderem auch Energie, ein Fortschritt erzielt werden konnte, der der Wirtschaft und den NutzerInnen von Gebäuden entgegen kommt und einen im europäischen Vergleich durchaus sehr ambitionierten Standard aufweist.

"Mindeststandard Passivhaus im geförderten Mehrfamilienhaus ab 2009..."

Im Zuge der laufenden Verhandlungen zu einer neuen Vereinbarung nach Artikel 15a B-VG für die Wohnbauförderung wird ein speziell auf die geförderten Wohnbauten bezogener Stufenplan entwickelt, dessen Ziel letztendlich ebenfalls die Erreichung des Passivhaus-Standards ist. Auch hier erscheint es sinnvoll, eine in Österreich akkordierte Vorgangsweise zu wählen, auch wenn in Einzelfällen (Vorarlberg: Geförderter Geschoßwohnbau teilweise) der Standard "Passivhaus" bereits eingeführt werden konnte. Langfristig steht außer Frage, dass der Passivhausstandard erreicht werden soll, zumal dies auch wirtschaftliche Vorteile impliziert, die allerdings derzeit in den vorhandenen Finanzierungsinstrumentarien keine Berücksichtigung finden und es den NutzerInnen, Wohnbauträgern wie auch Privaten, deutlich erschweren, die Finanzierung von Passivhäusern aufzubringen. Auch hier sind dementsprechende Maßnahmen in Vorbereitung (Entwicklung von innovativen Finanzierungskonzepten), um die Erreichung des Passivhaus-Standards zu beschleunigen.

"Mindeststandard Passivhaus im geförderten Einfamilienhaus ab 2012…"

Grundsätzlich gelten hier auch die Überlegungen wie für das Mehrfamilienhaus. Es sei jedoch angemerkt, dass, wie im Antrag ausgeführt, Einfamilienhäuser durch größere Wohnungsflächen, die Siedlungsstruktur etc. spezifisch deutlich höhere Belastungen verursachen als Mehrfamilienhäuser, die Erreichung der oben angeführten Limits allerdings auch deutlich schwerer ist (aufgrund des Oberflächen/Volumen-Verhältnis) und die selben Anforderungen wie diese Mehrfamilienhäuser damit einen deutlich schwieriger zu erreichenden Standard darstellen. Demgemäß sollten Ein- und Mehrfamilienhäuser nicht gleichgestellt werden. Es steht jedoch auch außer Streit, dass die Wohnform "Einfamilienhaus" zugunsten dichterer Bauformen und hier wiederum insbesondere zugunsten der Sanierung zurück gedrängt werden muss.

"Sanierungsoffensive des Landes für die Nachkriegsbauten 1945 - 1980..."

Die thermische schlechteste Bausubstanz findet sich in den Nachkriegsbauten, die zwischen 1945 und 1970 errichtet worden sind (in der Steiermark wurde 1968 erstmals eine neue Wohnbauförderung unter anderen Aspekten als dem Wiederaufbau nach dem Krieg konzipiert), daher bedarf es gerade für diese Bausubstanz besonderer Anstrengungen, um die energetische Qualität anzuheben. Eine "Sanierungsoffensive" erscheint in diesem Bereich durchaus sinnvoll, wird auch in dem im Rahmen der Umsetzung der Endenergie- und Energiedienstleistungsrichtlinie erarbeiteten Aktionsplan des Bundes und der Länder angeführt. Dazu sind allerdings vorhandene Hemmnisse wie insbesondere einer solchen Offensive entgegenstehende Regelungen in bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Mietrechtsgesetz, in geeigneter Form zu ändern und sind finanzielle Anreize zum Beispiel im Steuerrecht einzuführen, da ausschließlich über die Wohnbauförderung eine grundsätzliche Änderung der Baugewohnheit nicht zu erreichen ist: Die Sanierungsquote von Gebäuden liegt derzeit bei etwa 0,5 Prozent des Gebäudebestandes jährlich, das ist für eine thermische Sanierung größeren Umfanges zu wenig.

"Sanierungsoffensive für Eigenheime der Nachkriegszeit (1945 -1980)…"

Eine derartige Sanierungsoffensive ist ebenfalls grundsätzlich zu begrüßen, allerdings kann auch nicht alleine mit der Wohnbauförderung ein signifikanter Umschwung erreicht werden, sondern sind neue Finanzierungsmodelle notwendig, die auf dem Prinzip einer life-cycle-Betrachtung aufbauen. Eine solche findet in den derzeitigen Finanzierungssystemen nicht oder nur ausnahmsweise statt. Es sollten deshalb dazu von geeigneter Seite, jedenfalls aber in enger Zusammenarbeit mit Finanzierungsinstituten, neue Modelle entwickelt werden, bei denen die Wohnbauförderung allenfalls ergänzend zum Einsatz kommen kann, nicht aber die gesamte Belastung selbst tragen muss, da mit den vorhandenen Mitteln der Wohnbauförderung eine derartige Systemumstellung nicht leistbar ist."

 
II. Der Österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen, Landesgruppe Steiermark, hat mit Schreiben vom 25.1.2008 zum gegenständlichen Landtagsantrag folgende Stellungnahme abgegeben:

"Einleitend kann festgehalten werden, dass die Steiermärkische Wohnbauförderung bereits vor einigen Jahren durch Initiative des Wohnbaulandesrates Seitinger und der Wohnbauförderungsabteilung die Wärmebedarfsrichtlinien sowie die verpflichtende Ökologisierung im geförderten Wohnbau mit Erfolg eingeführt hat.
 
Auf Basis dieser Bestimmungen werden im geförderten Geschoßwohnbau/Neubau verpflichtend als Mindestanforderung bereits maximal 40 kWh pro m²/a BGF umgesetzt und wurden dieser Art thermische Sanierungen von Altgebäuden ebenso nachhaltig forciert. Anhand der vorliegenden Förderungsansuchen kann, detailliert für jede einzelne Wohnbauvereinigung festgehalten werden, dass die seitens des Landtagsantrags geforderten Mindestwerte in der Steiermark bereits Gültigkeit haben und diese nicht nur im geförderten Geschoßbau sondern auch im Eigenheimbau Grundvoraussetzung sind. In Einem wurde versucht, die Attraktivität zahlreicher (kostenintensiveren) Ökologisierungsmaßnahmen durch Gewährung von zusätzlichen Förderungsmitteln (Ökologiepunkten) attraktiv zu gestalten und wird die Umsetzung dieser Maßnahmen - soweit diese nicht ohnehin verpflichtend sind - nachweislich in höchstem Maße durch die gemeinnützigen Bauvereinigungen vorgenommen.

Bei den steirischen gemeinnützigen Bauvereinigungen gibt es nunmehr zahlreiche Beispiele in der Umsetzung von Niedrig-/Niedrigstenergiehäusern sowie vereinzelt Beispiele im Neubau bezogen auf Passivhausmaßnahmen. Da für die mit diesen Bauten verbundenen Evaluierungsmaßnahmen noch keine aussagekräftigen Erfahrungswerte vorliegen, hat sich die Landesgruppe Steiermark erlaubt, jene der Vorarlberger Kollegen in Erfahrung zu bringen.

Diese - durch den Landesgruppenobmann der gemeinnützigen Bauvereinigungen im Land Vorarlberg, Dr. Hans-Peter Lorenz, bekannt gegebenen Erfahrungen- wurden im Rahmen der letzten Vorstandssitzung der Landesgruppe Steiermark mit den eigenen Erkenntnissen verglichen und diskutiert, und können nunmehr in 5 große Teilbereiche unterteilt werden:

1. Errichtungskosten

Auf Basis der Ausschreibungserfahrungen muss generell bei Niedrigstenergiehausanlagen im Neubau mit Mehrkosten von bis zu 15 % im Vergleich zu konventionellen Wohnbauten gerechnet werden. Gründe für die Mehrkosten sind zum Einen durch den erhöhten Planungs- und Ausführungsaufwand (insbesondere im Bereich der Dämmung des Gebäudes) sowie die erhöhten Anforderungen an die Wärmeschutzverglasung und zum Anderen durch die deutlich aufwändigere Haustechnik bedingt. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die sog. Grundlastversorgung - das ist die Abdeckung des Wärmebedarfs der nicht durch Rückgewinnung aus Abluft oder solaren Einträgen gesamt erfolgen kann - jedenfalls so zu dimensionieren ist, dass die gesamte Warmwasseraufbereitung zu jeder Zeit (unabhängig von den jeweiligen Witterungsverhältnissen) übernommen werden können muss. Es entsteht auf diese Weise dadurch kostenmäßig kein Vorteil gegenüber einer konventionellen errichteten Wohnanlage, welche im Rahmen der Steiermärkischen Wohnbauförderung bereits heute über Biomasse-Heizanlagen mit Solarenergie ausgeführt wird.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die kombinierte Verpflichtung, Biomasseheizung und Solaranlage, insbesondere dort, wo örtliche ganzjährig produzierende Biomassegenossenschaften (welche jedenfalls gegenüber Insellösungen zu bevorzugen sind) keine ganzjährige Wärmeversorgung sicherstellen (können), mit den zwei- bis dreifachen Anschaffungskosten im Vergleich zu herkömmlichen Heizungen kalkuliert werden muss. Einerseits ist dies durch die aufwändige Zweikreisleitungsführung der Heiz- und Warmwasserversorgung bedingt, andererseits durch überdimensionierte Pufferspeicherkessel, die den Gleichzeitigkeitsfaktor abdecken müssen. Dies bedeutet, dass bei 4 bis 6 Wohneinheiten großen Mehrfamilienhäusern die Basiskosten relativ gesehen zu hoch sind und bei großvolumigen Mehrfamilienhäusern durch die notwendige Dimensionierung der Anlage die Errichtungskosten hochgradig überproportional zu Mehrbelastungen führen.

Weiters ist zu bedenken, dass neu bei Passivhausanlagen hochkomplexe zentrale oder dezentrale Lüftungsanlagen eingebaut werden müssen, deren Kosten bis jetzt nicht Gegenstand der förderbaren Baukosten waren. Auch steht der damit verbundene Strom-Mehrverbrauch in Widerspruch zu den beabsichtigten Energieeinsparungszielen.

In Verbindung mit der Tatsache, dass die Mittelaufbringung für die Wohnbauförderung auf Basis des derzeitigen Systems in der Steiermark zu 100 % über Bankdarlehen zu finanzieren ist, kann davon ausgegangen werden, dass die bereits unerträglich hohe Mietpreissituation durch ein weiteres Ansteigen der Mieten im sozialen Wohnbau die Leistbarkeit von Wohnraum im geförderten Bereich völlig zum Erliegen bringen wird.


2. Architektur

Architektonisch ansprechende Projekte werden im Rahmen des Passivhausstandards nicht umsetzbar sein. Um eine weitere Kostenerhöhung in Grenzen zu halten, ist eine Einschränkung der architektonischen Vielfalt nicht zu vermeiden, da kompakte Baukörper mit zentralen Treppenhaus- oder Laubengangtypen notwendig sein werden. Architekturwettbewerbe, welche jedoch nach Maßgabe der förderungsrechtlichen Bedingungen und vorhandenen Mittel abzuhalten sind, führen in weiterer Folge zu keinen innovativen Weiterentwicklungen.


3. Wohnklima

Dem im Antrag aufgezählten Vorteil der permanenten Frischluftversorgung sowie der nicht vorhandenen Staub- und Pollenbelastung und, damit verbunden, reduzierte oder ausbleibende Schimmelbildung muss aus Praxiserfahrung deutlich widersprochen werden. Festgestellt wurde - insbesondere bei kleineren Wohnungen - bei Niedrighausanlagen mit dezentraler Lüftung, dass die Übertrocknung schwer in den Griff zu bekommen ist. Einerseits führt das Zugempfinden von Bewohnern bei zentralen Lüftungsanlagen zu erhöhten Raumtemperaturverhalten (Aufheizen bis zu 25 Grad), andererseits werden dezentrale Lüftungsanlagen oftmals manuell durch die Bewohner "außer Gang gesetzt". Die Praxis in Vorarlberg hat gezeigt, dass in weiterer Folge verstärkt Erkältungskrankheiten - insbesondere bei Kindern - beobachtet wurden. Eine diesbezügliche Studie wäre sinnvoll und sollte jedenfalls vor übereilten Gesetzesbeschlüssen beauftragt bzw. abgewartet werden.

In der Praxis der Bauträger des Landes Steiermark kann festgestellt werden, dass das über Jahrzehnte propagierte Stoßlüften als Verhaltensmuster nicht leicht verändert werden kann. Bewohner möchten nachhaltig und verstärkt frische Luft durch geöffnete Fenster einatmen und können die Bedenken von zusätzlichen Erkrankungen bei zentralen Lüftungsanlagen nicht ohne weiteres umgangen werden. Vielmehr ist eine Staub- und Pollenentlastung nur dann gewährleistet, wenn die Filteranlagen regelmäßig gewartet bzw. getauscht werden. Erfahrungen in Vorarlberg haben gezeigt, dass die organisierte Wartung mindestens vierteljährlich vorgenommen werden muss und die Wartung des Gesamtsystems mindestens einmal pro Jahr erfolgen muss. Die damit verbundenen Kosten, welche im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an die Bewohner zu verrechnen ist, überkompensiert mit dem Aufwand von rd. 10 bis 11 Cent pro m²/a die Heizenergieeinsparung (im Schnitt rd. 3 bis 4 Cent pro m²/a) deutlich.

Durch unsere Erfahrungen in der Steiermark muss überdies  festgehalten werden, dass nach thermischen Sanierungen - und insbesondere nach dem Einbau von dicht schließenden Fenstern - es in Häusern, welche Jahrzehnte lang keine Schimmelbildung aufzuweisen hatten, nachweislich zu verstärkten Schimmelbildungen gekommen ist. Nach Analyse, insbesondere auch durch Messungen von befugten Hygrostatikern, war festzustellen, dass der natürliche Luftaustausch durch Aufbringen von sehr dichtem Fassadenmaterial in Verbindung mit modernen Kunststofffenstern und dem gewohnten Lüftungsverhalten der Bewohner - insbesondere in den Sommermonaten, bei hoher Luftfeuchtigkeit - zu massiven Feuchtigkeits- und damit Schimmelproblemen führt.


4. Energieeinsparung

Die Praxis zeigt, dass die errechneten Energiebedarfswerte maßgeblich vom tatsächlichen Verbrauch der Wohnhausanlagen abweichen. Rechnerisch werden Einsparungen von Niedrig-/Niedrigstenergiehäusern im Vergleich zu konventionellen und gut gedämmten Wohnanlagen von bis zu 25 % errechnet, wobei jedoch die Abweichung im Rahmen der tatsächlichen Abrechnung (z.B. Ist-Erfahrung in Vorarlberg) bis zu 300 % (errechnet 21 kWh, Verbrauch 61 kWh pro m² und Jahr) ergeben hat. Verbunden mit dem Energiemonitoring wurden in diesen Fällen durch die Bewohner auch rechtliche Schritte angedroht, da Baumängel vermutet bzw. schlichtweg ein "falsches Bauen" unterstellt wurde. Bemerkenswert dabei ist, dass gerade von Fachleuten das Erreichen der errechneten Werte nur durch kontrollierte Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung zu erzielen ist und eine weitere Dämmung von Gebäuden an sich keine Einsparung mit sich bringt. Die Praxis zeigt weiters, wie bereits oben angeführt, dass das tatsächliche BewohnerInnenverhalten erst einen Erfolg garantiert bzw. einen Misserfolg ermöglicht.


5. Fazit

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass - aus Sicht der Landesgruppe - die vom Land Steiermark bereits vor Jahren eingeleiteten Maßnahmen, welche im Wesentlichen den Niedrigenergiehausstandard im geförderten Wohnbau in Verbindung mit anderen ökologisierenden Maßnahmen verpflichtend vorsehen, bei Weitem ausreichend sind.
 
Errechnete Energieeinsparungen führen leider nicht zwangsläufig auch zu Kosteneinsparungen. Die bereits höheren Errichtungskosten werden zusätzlich durch höhere Betriebs- und Wartungskosten verstärkt, sodass die theoretisch möglichen Kosteneinsparungen bei Reduktion des Energieaufwandes bei Weitem überkompensiert werden. Wir meinen es ist politische Aufgabe, der Bevölkerung leistbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen, welcher durch das derzeitige Förderungssystem mit 100 % Bankdarlehen in Verbindung mit den vorgeschilderten Kostenmehrbelastungen keineswegs gewährleistet ist. In der Praxis müssen, wie bei quasi jedem Bauvorhaben, auftretende Mehrkosten durch nichtförderbare Darlehen abgedeckt werden, sodass die monatliche Wohnkostenbelastung (Miete und Betriebskosten exklusive Steuer) pro m² bereits die 7-Euro-Grenze überschreitet.

Aus Sicht der Landesgruppe wäre es zweckmäßig, die vorhandenen - teilweise ohnehin bereits niedrigeren - Basiswerte nachhaltig in den nächsten Jahren zu evaluieren und nach einer angemessenen Überprüfungszeit (von mind. 5 Jahren) die richtigen Schlüsse zu ziehen. Die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen auf Basis des Niedrigenergiehausstandards sind aus unserer Sicht bei Weitem ausreichend. Eine Verpflichtung zur Umsetzung eines Passivhausstandards ist weder kosten- noch energieeinsparungsmäßig in einen Gleichklang zu bringen.

Die Landesgruppe lehnt daher den am 12.11.2007 eingebrachten selbständigen Antrag an den Steiermärkischen Landtag betreffend Passivhausstandard ab. Das zentrale politische Ziel des Gesetzgebers muss es sein, für soziale Sicherheit, u. a. durch zur Verfügung Stellung von leistbarem Wohnraum, zu sorgen. Eine Vorreiterstellung eines einzelnen Bundeslandes kann nur dann sinnvoll sein, wenn allfällige Mehrbelastungen wirksam durch zur Verfügung Stellung von zusätzlichen Fördermitteln abgedeckt werden können. Aufgrund der Budgetsituation des Landes Steiermark ist mit einer solchen "Mehr zur Verfügung Stellung" in den nächsten Jahren keinesfalls zu rechnen. Die Erfahrung zeigt, dass auch die wohnende Bevölkerung keineswegs die notwendigen Verhalten umsetzen kann und wäre es aus diesem Grunde tatsächlich sinnvoll, weitere Spezialuntersuchungen bzw. Studien und - vor allem mittelfristige Evaluierungen, wie die ab 2008 verpflichtende Energiebuchhaltung - abzuwarten."

 
III. Seitens der Wohnbauförderungsabteilung wird zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung genommen:

"a) Gemäß § 4 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 ist im Rahmen der Förderung von umfassenden Sanierungen jedenfalls eine Energieeinsparung von mindestens 30% zu bewirken. Im Falle der Schaffung von neuem Wohnraum gilt bei dieser Förderungsvariante die Anforderung gemäß § 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung (Anforderung gleich der Errichtung von Gebäuden). Ausgenommen von diesen Vorgaben sind lediglich Objekte, bei denen dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Diese Ausnahmebestimmung gilt z.B. für Gebäude mit baukultureller Bedeutung. Tatsächlich wird im Rahmen der umfassenden Sanierung bei den meisten Objekten bereits jetzt die im Antrag geforderte Mindestanforderung (80 kWh/m²a) positiv unterschritten.
 
b) Der Passivhausstandard im geförderten Geschoßbaubereich ab 2009, also ab dem nächsten Jahr, ist aus der Sicht der Abteilung 15 nicht umsetzbar. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Artikel 15a B-VG Vereinbarung über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen in der Steiermark vollinhaltlich umgesetzt wird. Darüber hinaus sind im Rahmen der Wohnbauförderung Anreize (Öko-Bonus-Punkte) für den Fall des positiven Unterschreitens der Qualitätsstandards vorgesehen. Ein verpflichtender Passivhausstandard ab 2009 würde über die höheren Errichtungskosten hinaus zusätzliche Mehrkosten auf Grund der notwendigen vollständigen Neuplanungen bereits geplanter Geschoßbauten bewirken. Selbstverständlich ist Passivhausstandard mit Zusatzförderung in der Wohnbauförderung vorgesehen und möglich, jedoch soll keine Zwangsbeglückung vorgenommen werden, solange keine ausreichenden Evaluierungsergebnisse vorliegen.
 
c) Auch im Rahmen der Eigenheimförderung wird die zitierte Artikel 15a B-VG Vereinbarung vollinhaltlich umgesetzt. Darüber hinaus sind gemäß § 8 Abs. 3 lit.e der bereits zitierten Durchführungsverordnung zusätzliche Anreize für ein positives Unterschreiten der Mindestanforderungen vorgesehen. Im Falle der Erzielung des Heizwärmestandards für Passivhäuser erhöhen sich die Basisbeträge gemäß § 8 Abs. 2 der Verordnung um € 25.000,--. Eine generelle Verpflichtung, im geförderten Eigenheimbereich nur mehr den Passivhausstandard zu akzeptieren, kann nicht befürwortet werden. Dies auch deshalb, weil aus technischen Gründen der Passivhausstandard nur mit einem noch größeren finanziellen Aufwand als im Geschoßbaubereich erreichbar ist.
 
d) Zum Thema Sanierung wird festgehalten, dass umfassende Sanierungen gemäß § 14 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 besonders großzügig gefördert werden. Darüber hinaus wurde im Rahmen der weiteren Ökologisierung der Wohnbauförderung im Jahr 2006 der § 15a ("Förderung ökologischer Maßnahmen im Rahmen der Förderung anderer als umfassender Sanierungen") in die Durchführungsverordnung aufgenommen. Förderungen auf Basis dieser Bestimmung sehen die Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen vor. Durch diese attraktive Förderungsvariante hat sich die Zahl der sogenannten "kleinen Sanierungen" seit Mitte 2006 in etwa verdoppelt.

Grundsätzlich wird zur Kenntnis gebracht, dass in den letzten Jahren im Hinblick auf den Kyoto-Staatsvertrag im Rahmen der Wohnbauförderung wesentliche Neuerungen vorgesehen wurden:

A)  Eigenheimförderung bzw. Geschossbau
 
1. Heranziehen von Solarenergie zur Warmwasserbereitung für alle geförderten Neubauten (Eigenheim, Miet- und Eigentumswohnungen, Wohnbauscheck), ausgenommen wirtschaftlich nicht vertretbar. 
 
2. Der Heizwärmebedarf im Geschossbau darf ca. 45 kWh/m²/a nach dem A/V-Verhältnis (Oberflächen-Volumsverhältnis) nicht überschreiten.
 
3. Energiebuchhaltung für alle Geschossbauten zur Evaluierung der Energiekennzahl ab 6 Wohnungen.
 
4. Thermografische Prüfung im Geschossbau nach der ersten Heizperiode im Anlassfall.
 
5. Anhebung des Förderungssatzes im Geschossbau auf 1.180,-- Euro/m² (u.a. wegen Wärmedämmmindesterfordernis)
 
6. Zuschläge für ökologisches Anreizsystem im Geschossbau
15%iger Förderungsbeitrag für max. 250,-- Euro/m² (d.h. ein Ökopunkt = max. 10,-- Euro/m²)
a. ÖKO 1 max. 3 Öko-Punkte: Stoffflusswirtschaft (z.B. Recyclierbarkeit etc.)
b. ÖKO 2 max. 3 Öko-Punkte: OI3-Index (z.B. Primärenergieaufwand der Baustoffe etc.)
c. ÖKO 3 max. 19 Öko-Punkte: Nachhaltigkeit (z.B. Heizungsart, Wohnraumlüftung etc.)
 
7. Bei der Eigenheimförderung wird der Zuschlag für Alternativenergie von 7.000,-- Euro auf 10.000,-- Euro förderbare Kosten erhöht, wenn eine Solaranlage für die Warmwasserbereitung errichtet wird.
 
8. Bei der Errichtung von geförderten Gebäuden ist grundsätzlich erneuerbare Energie zu verwenden. Ausnahme: Leitungsgebundene Gasversorgung vor dem 1.1.2006 (Brennwerttechnik)

B)  Umfassende Sanierung
 
Im Rahmen der Umfassenden Sanierung ist die Energiekennzahl vor der Sanierung und nach der Sanierung nachzuweisen und es sind gewisse Mindesterfordernisse mit Ausnahmen zu erfüllen (z.B. Senkung der Energiekennzahl um 30 %, zumindest sind die Vorgaben der Wärmedämmverordnung 1996 i.d.g.F. zu erreichen). Eine bauphysikalische Eignungsprüfung ist ab 1.1.2007 verpflichtend. Darüber hinaus sind Zuschläge für ein ökologisches Anreizsystem analog dem Geschossbau gemäß ÖKO 3 vorgesehen. Es werden für Ökomaßnahmen Förderungsbeiträge in der Höhe von 15% für max. 200,-- Euro/m² förderbare Fläche gewährt.

C)  Kleine Sanierung
 
Bei der Kleinen Sanierung ist ein nicht rückzahlbarer 15%iger Annuitätenzuschuss (fiktive Verzinsung 5%) für ein Bankdarlehen oder Eigenmittel gemeinnütziger Bauträger mit einer Laufzeit von 10 Jahren für ökologische Maßnahmen laut bestehendem Ökopunktemodell vorgesehen. Für alle sonstigen Maßnahmen bleibt der rückzahlbare 50%ige Annuitätenzuschuss aufrecht.

 
Zusammenfassend wird daher festgehalten:

1. Wie aus der Stellungnahme des Landesenergiebeauftragten hervorgeht, wäre eine eventuelle Förderungskonzentration auf Passivhäuser im Geschoßbaubereich im Rahmen eines Stufenplanes in Zusammenhang mit den derzeitigen Verhandlungen über eine neue Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen auf Österreichebene (also eine akkordierte Vorgangsweise) anzustreben.

2. Wie auch aus der Stellungnahme des Landesenergiebeauftragten hervorgeht, ist aus technischen bzw. ökonomischen Gründen zwischen Geschoßbauten einerseits bzw. Eigenheimen andererseits zu differenzieren.

3. Wie aus der Stellungnahme des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen, Landesgruppe Steiermark, hervorgeht, haben Passivhäuser zumindest zur Zeit noch verschiedene Nachteile z.B. im Verhältnis zu Niedrigenergiehäusern. Auch deshalb sollte einer übereilten verpflichtenden Vorschreibung des Passivhausstandards nicht näher getreten werden.
 
Aus der Sicht der Abteilung 15 wird hinzugefügt, dass die Passivhaustechnologie zwar theoretisch ausgereift ist (bautechnisch machbar, anlagentechnisch problematisch), jedoch der Wartungsaufwand zum Teil erheblich ist und die Mängelanfälligkeit im Rahmen der praktischen Umsetzung relativ groß ist und dadurch die theoretisch begründete Umsetzbarkeit in der Praxis nur äußerst bedingt gegeben ist.

4. Im Geschoßbaubereich sind Passivhäuser hinsichtlich der Errichtungskosten um ca. 10 % teurer als Niedrigenergiehäuser. Das bedeutet, dass die verpflichtende Vorschreibung des Passivhausstandards das Wohnen verteuern und/oder die Anzahl der errichteten Wohneinheiten reduzieren würde (auf Grund der budgetären Rahmenbedingungen ist es in den letzten Jahren im Geschoßbaubereich bereits zu einer deutlichen Reduktion der neu errichteten Wohneinheiten gekommen).

5. Die Wohnbauförderung in der Steiermark bekennt sich zur Energieeinsparung und zum ökologischen Bauen und setzt österreichweit Maßstäbe in dieser Richtung. Seitens der Abteilung 15 - Wohnbauförderung wird aber derzeit eine zwingende Einführung des Passivhausstandards als verfrüht bewertet und der Standpunkt vertreten, dass die Förderung von Niedrig- und Niedrigstenergiehäusern mit attraktiven Anreizsystemen für Unterschreitungen der richtige Weg ist und weitere Senkungen des Heizwärmebedarfes im Zusammenhang mit der zukünftigen Art. 15 a B-VG Vereinbarung (siehe Punkt 1.) zu überlegen wären."

 
IV. Aus der Sicht der von der Fachabteilung für Bau- und Raumordnung (FA13B) und der Fachabteilung Energiewirtschaft und allgemeine technische Angelegenheiten (FA17A) wahrzunehmenden Interessen wird zum vorliegenden Antrag, in welchem unter Hinweis auf die eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Energieeinsparung und der Entlastung der Umwelt von Emissionen, insbesondere C02, diverse Teilmaßnahmen gefordert werden, zunächst gleichlautend argumentiert, wie in der unter I. dargestellten Stellungnahme des Landesenergiebeauftragten und dann folgendermaßen zusammengefasst:
 
"Abgesehen von der fachtechnischen Beurteilung sollte jedenfalls auf Basis der Harmonisierungsgrundsätze und -ziele, wie sie im Vereinbarungstext zwischen den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften zum Ausdruck kommen, eine konzertierte Vorgangsweise der Länder bei den wärmetechnischen Anforderungen weitergeführt bzw. im Zusammenhang mit dem Passivhausstandard angestrebt werden.

Durch die Umsetzung der "klimabedingten" EU-Gesamtenergieeffizienzrichtlinie mit der Zielsetzung einer möglichst weit reichenden Energieeinsparung im Gebäudesektor wurde bereits mit dem Instrument der OIB-Richtlinie 6 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz von den Ländern ein abgeleitetes Maßnahmenbündel festgelegt, das durch die bautechnischen Vorschriften der Länder weitgehend rechtswirksam werden wird (für die Steiermark hat der Landtag am 15.01.2008 eine diesbezügliche Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes und des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes beschlossen). Da sich die für Energiefragen zuständigen Arbeitsgruppen der Länder mit der Evaluierung, den zukünftigen Vorgaben und etwaigen Anpassungen des Anforderungsniveaus an die Energieeinsparung laufend befassen, würde ein Alleingang der Steiermark in dieser Frage dem Prinzip dieser angestrebten Gesamtregelung für Österreich eher widersprechen.

Ergänzend ist jedoch anzumerken, dass Bauwerke nicht nur den Aspekten des Klimaschutzes zu genügen haben, sondern auch als Ergebnisse einer ganzheitlichen Planung zu sehen sind, die die Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichsten Bedürfnissen, von persönlichen und gesellschaftlichen Komponenten bis hin zu nutzungsabhängigen und wirtschaftlichen Einflüssen und vor dem Hintergrund der rechtlichen Anforderungen (wie z.B. Mietrecht, Wohnbauförderung oder Baurecht) berücksichtigt.

Die Auswirkungen von optimierten klimaorientierten Anforderungen an die identitätsstiftende Baukultur mit ihren regionalen, traditionellen Bauweisen in Verbindung mit der örtlichen Raumplanung sind schwer abschätzbar und bedürfen einer gesonderten, nicht zuletzt politischen Diskussion."

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Gemeinden zum Antrag, Einl.Zahl 1709/1, der Abgeordneten Lechner-Sonnek, Ing.  Pacher, Böhmer und Gödl, betreffend 70 % bis 90 % Energieeinsparung im Gebäudesektor (Passivhausstandard) wird zur Kenntnis genommen.