LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3670/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 15.04.2010, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA4A-A1.70-279/2010-4; FA4A-24Ki36-88/2010
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann

Betreff:
Stellungnahme des Bundeskanzleramtes zum Landtagsbeschluss Nr. 1631 vom 22. September 2009 betreffend Ersuchen an den Bund um Refundierung von ersparten Mitteln aus der Arbeitnehmerveranlagung (Gratiskindergarten) an das Land Steiermark

Der Landtag Steiermark hat mit Beschluss Nr. 1631 vom 22.09.2009 die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, der Bund solle jene Mittel, die er sich durch die Nichtgeltendmachung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung wegen des "Gratiskindergartens" der 3-6-Jährigen in der Steiermark erspart, an das Land Steiermark refundieren.

Dieses Ersuchen wurde von der Steiermärkischen Landesregierung der Bundesregierung vorgelegt und wie folgt beantwortet:

"Seitens des Bundes werden alle Maßnahmen der Länder, die eine verbesserte soziale und sprachliche Integration der Kinder fördern, begrüßt. Dies trifft insbesondere auch auf die  Zurverfügungstellung von beitragsfreien Kinderbetreuungsplätzen zu. Der vom Land Steiermark für die 3-6-Jährigen angebotene "Gratiskindergarten" stellt daher einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl dar.

Nichtsdestotrotz kann die anerkennenswerte Leistung des Landes Steiermark im Hinblick auf den "Gratiskindergarten" für die 3-6-Jährigen in der Steiermark keine wie immer geartete Refundierungspflicht von allfälligen Einsparungen seitens des Bundes an das Land Steiermark bewirken.

Die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung beschränkt sich nämlich nicht nur auf institutionelle Einrichtungen, sondern kommt auch für Tagesmütter, pädagogisch qualifizierte Betreuungspersonen etc. zum Tragen. Kosten für Kindergärten waren und sind keine Bedingung für die Absetzbarkeit. Zudem sind die absetzbaren Kosten mit 2.300 Euro pro Jahr gedeckelt.

Da die Unterhaltspflichtigen sämtliche Kinderbetreuungskosten (und nicht nur die Aufwendungen für die Kindergartenbetreuung von 3-6-jährigen Kindern) bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von 2.300 Euro geltend machen können, bedeutet der seitens des Landes Steiermark für die 3-6-Jährigen angebotene "Gratiskindergarten" eine finanzielle Erleichterung für die Unterhaltspflichtigen, da sie den steuerlich absetzbaren Betrag für andere Kinderbetreuungskosten, wie zum Beispiel die Betreuungskosten der 0-3-jährigen Kinder und Betreuungskosten außerhalb der offiziellen Kindergartenbetriebszeiten, ausnützen können.

Finanzielle Einsparungen für den Bund sind durch die Maßnahme des "Gratiskindergartens" für die 3-6-Jährigen in der Steiermark nicht sicher gestellt. Es gibt somit keine gerechtfertigte Grundlage für die "Refundierung" von allfälligen fiktiven Kostenersparnissen beim Bund an das Land Steiermark.

Sofern die Refundierung von möglichen Einsparungen zwischen den Gebietskörperschaften angedacht wird, kann dabei naturgemäß keine Einschränkung auf einen bestimmten Sachbereich erfolgen. So müsste das Land Steiermark auch all jene Mittel an den Bund refundieren, die es sich durch die diversen Finanzzuweisungen, Zweckzuschüsse und sonstigen Transfers des Bundes an die Länder, aber auch an die Gemeinden, die Steuerpflichtigen und sonstige Leistungsempfänger erspart.

Insbesondere müsste seitens des Landes Steiermark die Refundierung jener Mittel an den Bund erfolgen, die der Bund dem Land Steiermark aufgrund der Regelungen des § 23 Abs. 4 FAG 2008 als Zweckzuschuss für die Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze und die sprachliche Frühförderung sowie auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung stellt."
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. April 2010.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht über die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes zum Landtagsbeschluss Nr. 1631 vom 22.09.2009 betreffend Ersuchen an den Bund um Refundierung von ersparten Mitteln aus der Arbeitnehmerveranlagung (Gratiskindergarten) an das Land Steiermark wird zur Kenntnis genommen.