Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 2010.
Gesetz vom ………… über die vorübergehende sachliche Immunität von
Kulturgut-Leihgaben (Steiermärkisches Kulturgut-Leihgabengesetz)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.
(3) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für
Kulturgut, werden von diesem Landesgesetz nicht berührt.
§ 2
Voraussetzungen für die Immunitätszusage
(1) Die Landesregierung kann auf schriftlichen, begründeten Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung der Leihgeberin oder dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen,
wenn
1. ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in der Steiermark ausgeliehen werden soll und
2. die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine mit Nachweisen versehene schriftliche Erklärung abgibt, dass ihr oder ihm nach sorgfältiger und zumutbarer Prüfung keine Gründe bekannt sind, die Dritte gegen den Rückgabeanspruch der Leihgeberin oder des Leihgebers geltend machen könnten.
(2) Ein öffentliches Interesse im Sinn des Abs. 1 Z. 2 besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut
1. ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und
2. ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.
(3) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist spätestens vier Monate vor der beabsichtigten Einfuhr des Kulturgutes zu stellen.
(4) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3
Form der Immunitätszusage
Die Immunitätszusage muss schriftlich und unter Gebrauch der Worte "rechtsverbindliche Immunitätszusage" erteilt werden.
§ 4
Wirkungen der Immunitätszusage
(1) Für die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage ist Bundesrecht maßgeblich.
(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
§ 5
Dauer der Immunitätszusage
Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens für ein Jahr, zu erteilen.
§ 6
Auskunft über Immunitätszusagen
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.
(2) Wird die Immunitätszusage nach Auskunftserteilung erteilt oder verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen, wenn eine Auskunft gemäß Abs. 1 erteilt wurde.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der …………….. in Kraft.