Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 2010.
Gesetz vom ….. zur Schaffung einer umweltrelevanten Geodateninfrastruktur in der Steiermark (Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2010 - StGeodIG)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Anforderung an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
§ 4 Metadaten
§ 5 Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
3. Abschnitt
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
§ 6 Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
§ 7 Elektronisches Netzwerk, Verknüpfbarkeit und Geoportal
§ 8 Zugangsbeschränkungen
§ 9 Entgelt und sonstige Bedingungen
4. Abschnitt
Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen oder Stellen
§ 10 Gemeinsame Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten
§ 11 Nutzung von Geodaten durch ausländische Stellen
5. Abschnitt
Rechtsschutz
§ 12 Rechtsschutz
§ 13 Berufung
6. Abschnitt
Koordinierung und Monitoring
§ 14 Koordinierung
§ 15 Monitoring
§ 16 Berichtspflichten
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 17 Verordnungsermächtigung
§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 19 Verweise
§ 20 EU-Recht
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Inkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen sowie sonstiger Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:
1. sie beziehen sich auf das österreichische Staatsgebiet,
2. sie liegen in elektronischer Form vor,
3. sie sind vorhanden bei
a) einer öffentlichen Geodatenstelle (§ 3 Z 10) und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag oder
b) Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten\;
4. sie betreffen eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.
(4) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(5) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(6) Für Geodatensätze einer öffentlichen Geodatenstelle der untersten Verwaltungsebene gilt dieses Gesetz nur, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
(7) Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sowie Rechtsvorschriften, die den Zugang zu öffentlichen Geodatenstellen regeln und Rechte geistigen Eigentums von öffentlichen Geodatenstellen und Dritter bleiben von diesem Gesetz unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. Dritter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht öffentliche Geodatenstelle ist\;
2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder bestimmten geografischen Gebiet\;
3. Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung\;
4. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden\;
5. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten\;
6. Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet\;
7. Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 1 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze der Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bietet.
8. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird\;
9. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen\;
10. öffentliche Geodatenstellen:
a) Verwaltungsbehörden des Landes Steiermark und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehenden landesgesetzlich eingerichtete Beratungsorgane\;
b) Organe des Landes Steiermark, der Steirischen Gemeinden oder Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen\;
c) sonstige durch Landesgesetze geregelte juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben\;
2. Abschnitt
Anforderung an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
§ 4
Metadaten
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Z 9 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen oder -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Metadaten nach Abs. 1 müssen zumindest die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthaltenen Erfordernisse erfüllen.
§ 5
Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und entsprechende Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs 1 Z 4 interoperabel verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit.b, müssen sich gegenseitig sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäische Union und diesen gleichgestellten Staaten jene Informationen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung stellen.
(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit.b, die Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen des anderen Migliedstaates abstimmen, um deren Kohärenz sicherzustellen.
3. Abschnitt
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
§ 6
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen für die Geodatensätze und -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Durchführungsbestimmung EG Nr. 976/2009 folgende Netzdienste schaffen und betreiben:
1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen\;
2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern, sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen\;
3. Downloaddienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze zu ermöglichen\;
4. Transformationsdienste, zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen\;
5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
(2) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 - über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar sein.
(3) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
1. Schlüsselwörter\;
2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten\;
3. Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze\;
4. Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie\;
5. geographischer Standort\;
6. Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung\;
7. die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle.
(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten des Abs. 1 so zu kombinieren, dass sämtliche Dienste gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.
(5) Das Land Steiermark bietet den steirischen Gemeinden die Möglichkeit, die Geodatensätze und -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten erzeugt wurden und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstelle im Sinne des § 3 Z 10 nach diesem Gesetz zuständig sind, über das elektronische Netzwerk des Landes Steiermark verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich Betrieb des Netzes, Einhaltung der Durchführungsbestimmungen gemäß der INSPIRE-Richtlinie durch die Gemeinden, können Land und Gemeinden in einer gesonderten Vereinbarung regeln.
§ 7
Elektronisches Netzwerk, Verknüpfbarkeit und Geoportal
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass zum Zeitpunkt der Verknüpfung und auf deren Dauer
1. ihre Geodatensätze und -dienste den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Durchführungsbestimmungen der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere betreffend Metadaten, Interoperabilität und Netzdienste, entsprechen,
2. sie die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten schaffen und
3. sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbareten Entgelts, selbst tragen.
(3) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Abs. 1 kann durch ein vom Land Steiermark einzurichtendes Portal erfolgen.
§ 8
Zugangsbeschränkungen
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über den in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Dienst ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
1. die öffentliche Sicherheit\;
2. die umfassende Landesverteidigung\; oder
3. die internationalen Beziehungen.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten über die in § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Netzdienste sowie zu Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
1. die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist\;
2. internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung\;
3. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen\;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen\;
5. Rechte des geistigen Eigentums\;
6. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht\;
7. die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, oder
8. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen\;
(3) Die Beschränkungen nach Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzellfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.
(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit wegen der Gründe des Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
§ 9
Entgelt und sonstige Bedingungen
(1) Suchdienste werden der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Für Darstellungsdienste kann von den öffentlichen Geodatenstellen ein Entgelt verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Darstellungsdienste können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, ist dieser Dienst entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus der Zurverfügungstellung dieser Netzdienste die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Ein Entgelt hat für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert zu sein und ist unter Bedachtnahme auf die für die betreffende öffentliche Geodatenstelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Werden für die in Abs. 2 und 3 genannten Dienste Entgelte erhoben, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen.
4. Abschnitt
Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen oder Stellen
§ 10
Gemeinsame Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten
(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf:
1. die öffentliche Sicherheit\;
2. die umfassende Landesverteidigung\;
3. die internationalen Beziehungen\;
4. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen\; oder
5. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 besteht.
(3) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 dürfen nicht in der Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen dürfen für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte einheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte eingehoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstellen zu beachten sind. Der § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 11
Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen
(1) § 10 gilt sinngemäß auch für die Nutzung der Geodatensätze und -dienste durch
1. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union,
2. öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 3 Z. 9 lit. a und b der Inspire-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
3. Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkung auf die Umwelt haben können.
(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte eingehoben werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten darf an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union entsprechend der Durchführungsbestimmung (EU) Nr. 268/2010 zu gestalten. Die Nutzung durch Stellen gemäß Abs. 1 Z. 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
5. Abschnitt
Rechtsschutz
§ 12
Rechtsschutz
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 9) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten (§§ 10 oder 11) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.
(3) Jeder Dritte, der Netzzugang nach § 7 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 besteht\; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
(5) Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Abs. 1 bis 3 zu erlassen ist, gilt das AVG 1991.
§ 13
Berufung
Über Berufungen gegen Bescheide nach § 12 Abs. 1 bis 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist.
6. Abschnitt
Koordinierung und Monitoring
§ 14
Koordinierung
Für die Geodateninfrastruktur des Landes Steiermark wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Dieser obliegt die Unterstützung der nationalen Koordinierungsstelle nach § 13 GeoDIG und der nationalen Anlaufstelle nach § 12 GeoDIG.
§ 15
Monitoring
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit.b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 notwendig ist.
§ 16
Berichtspflichten
(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesministerium, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen, und die Ergebnisse des Monitoring gem. § 15 rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspektezu enthalten:
1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisation der Qualitätssicherung\;
2. Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur\;
3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur\;
4. Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzungvon Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen\;
5. Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie2007/2/EG.
(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 17
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
1. die Beschreibung der Geodaten-Themen
2. die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1)\;
3. die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1)\;
4. die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2)\;
5. die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 11 Abs. 1)\;
6. die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 15 und 16).
§ 18
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 19
Verweise
Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. INSPIRE-Richtlinie: Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007
2. Verordnung (EG) Nr. 1205/2008: Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83\;
3. Entscheidung 2009/442/EG: Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 322 vom 9. Dzember 2009 S. 40\;
4. Verordnung (EG) Nr. 976/2009: Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9.
5. Verordnung (EU) Nr. 268/2010: Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Zugang zu Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 83 vom 29. März 2010 S. 8
§ 20
EU-Recht
(1) Durch dieses Gesetz wird die INSPIRE-Richtlinie umgesetzt.
(2) Im Zusammenhang mit diesem Gesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift anzuwenden:
1. die Verordnung (EG) Nr. 1205/2008\;
2. die Entscheidung 2009/442/EG\;
3. die Verordnung (EG) Nr. 976/2009\;
4. die Verordnung (EU) Nr. 268/2010.
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Die Metadaten gemäß § 4 Abs. 1 sind für die in Anlage I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2010 und für die in Anlage III genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2013 zu erstellen.
(2) Die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind durchzuführen:
1. bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen\;
2. bei Geodatensätzen, die bei Erlassung der in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen noch in Verwendung stehen, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen.
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.