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EZ/OZ 3482/7
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Soziales
Betreff:
Fahrtkostenzuschuss zur Universität und Fachhochschule für Behinderte
zu:
EZ/OZ 3482/7
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Soziales
Betreff:
Fahrtkostenzuschuss zur Universität und Fachhochschule für Behinderte
zu:
- 3482/1, Fahrtkostenzuschuss zur Universität und Fachhochschule für Behinderte (Selbstständiger Antrag)
Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 02.02.2010, 01.06.2010 und 15.06.2010 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Soziales vom 02. Februar 2010 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 3482/1, "Fahrtkostenzuschuss zur Universität und Fachhochschule für Behinderte", abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:
Hierzu wird von der Fachabteilung 11A folgende Stellungnahme abgegeben:
Nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes besteht die Möglichkeit Fahrtkosten zu übernehmen, wenn solche - vorausgesetzt, dass auch die Hilfeleistungen "Erziehung und Schulbildung (§ 7)" und "Berufliche Eingliederung (§ 8)" zuerkannt wurden - notwendigerweise anfallen. Es sind dies gem. § 23 die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen oder einem Dienst bzw. gem. § 24 ein Fahrtkostenzuschuss zur Erreichung des Arbeitsplatzes. Andere Fahrtkostenübernahmen oder Fahrtkostenzuschüsse sieht das Gesetz nicht vor.
Kompetenzrechtlich im Bereich des Bundes gelegen bestehen jedoch im gegebenen Zusammenhang verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, finanzielle Hilfen und Förderungen für (studierende) Menschen mit Behinderung, wie beispielsweise nach dem Studienförderungsgesetz oder auch in Zusammenhang mit Leistungen nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz. Insbesondere im Rahmen der Maßnahmen zur beruflichen Integration können danach für die Ausbildung nach Abschluss der Schulpflicht Ausbildungsbeihilfen angesprochen werden, die seitens des Bundessozialamtes zur finanziellen Abgeltung des behinderungsbedingten Mehraufwandes im Rahmen der weiteren Schul- oder Berufsausbildung gewährt werden. Der Bezug dieser Beihilfe ist für den gesamten Ausbildungszeitraum möglich und kann diese finanzielle Unterstützung monatlich die Höhe des bis zu 3-fachen Ausgleichstaxbetrages (Ausgleichstaxe 2010 beträgt € 223) erreichen. Universitäre Ausbildungen bzw. Ausbildungen auf Fachhochschulen sind davon mit umfasst, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die im Sinne des vorliegenden Landtagsantrages geforderte Möglichkeit der günstigeren Erreichbarkeit einer höheren Ausbildung derzeit schon unterstützend geboten wird.
In diesem Zusammenhang darf der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen werden, dass nach dem im Behindertengesetz gesetzlich verankerten Subsidiaritätsprinzip Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur unter der Voraussetzung möglich sind, dass der Mensch mit Behinderung keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Soziales zum Antrag, Einl. Zahl 3482/1, der Abgeordneten Mag.a Dr.in Schröck, Schwarz, Zenz, Dr.in Bachmaier-Geltewa, Böhmer, Breithuber, Gross, Detlef Gruber, Kaufmann, Kolar, Konrad, Kröpfl, Mag.a Lackner, Lang, Persch, Petinger, Prattes, Prutsch, Dr.in Reinprecht, Schleich, Ing. Schmid, Tromaier und Zelisko betreffend Fahrtkostenzuschuss zur Universität und Fachhochschule für Behinderte wird zur Kenntnis genommen.