LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3853/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 17.06.2010, 14:50:42


Landtagsabgeordnete(r): Ernest Kaltenegger (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Martina Schröck (SPÖ)
Fraktion(en): KPÖ, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann

Betreff:
Förderung von Frauen und Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Rahmen der Wirtschaftsförderung




Das Land Steiermark trägt als einflussreicher
Fördergeber nicht nur wirtschaftspolitische, sondern auch
gesellschaftspolitische Verantwortung für die Steirerinnen und Steirer.


Da es das Land Steiermark unbestritten als
eine seiner Hauptmaximen betrachtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern
sicherzustellen und dies insbesondere auch bei den Bediensteten des Landes
selbst praktiziert, sollten die selben Grundsätze auch für Unternehmen gelten,
welche öffentliche Mittel erhalten. Das Steiermärkische
Wirtschaftsförderungsgesetz und die auf ihm beruhenden Förderungsrichtlinien
sollten daher im Sinne des Grundsatzes "gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit"
novelliert werden.





Darüber hinaus hat der Bericht des
Sozialausschusses zum Stück mit der Einl.Zahl 2564/1 beruhend auf einer
Stellungnahme der Landesregierung festgehalten, dass im Bereich der
Wirtschaftsförderung Handlungsbedarf in Bezug auf Gleichstellung zwischen
Frauen und Männern besteht.





Allerdings weist das
Wirtschaftsförderungsgesetz mit seinem vagen Bekenntnis zur "Verminderung regionaler
und geschlechtsspezifischer Ungleichgewichte" und der nicht im Geringsten
darauf abgestellten Förderrichtlinie keinerlei Handhabe auf, um solche
FörderwerberInnen auszuschließen. In der bestehenden Gesetzeslage sind
FörderwerberInnen auch nicht angehalten darzulegen, ob sie Männer und Frauen
für gleichwertige Arbeit gleich entlohnen.





Ein Blick über den Tellerrand zeigt, dass
andere Regionen Europas in dieser Thematik bereits wesentlich weiter gekommen
sind als die Steiermark. So hat beispielsweise Berlin bereits vor mehr als
einem Jahrzehnt als zentrales Element seiner Gleichstellungspolitik eine "Verordnung über die
Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie" erlassen, die
Unternehmen beim Bezug öffentlicher Förderung zur Einleitung von Maßnahmen zur
Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie verpflichtet.





Die Steiermark als Fördergeber ist herausgefordert, gleichartige
Regelungen in die Richtlinie für die Steirische Wirtschaftsförderung aufnehmen.



Förderungsempfänger
sollten verpflichtet werden, Maßnahmen folgenden Katalog zur Förderung von
Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu setzen:  


 


1. Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans,


2. verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den
Beschäftigten in allen Funktionsebenen,


3. Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen,


4. Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an
Bewerberinnen,


5. Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in
ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil,


6. Einsetzung einer Frauenbeauftragten,


7. Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen,
insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sowie Angebot von Praktikumsplätzen für junge Männer in Berufen in denen sie unterrepräsentiert sind


8. spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung
qualifizierter Positionen befähigen sollen,


9. Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen
Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,


10. Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb
finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,


11. bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme,


12. Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender
Gestaltung der Arbeitszeit,


13. Angebot alternierender Telearbeit,


14. Möglichkeit von Teilzeitarbeit, insbesondere in Führungspositionen,


15. Gewährung eines betrieblichen, zeitlich aufteilbaren
Erziehungsurlaubs bei ruhendem Arbeitsverhältnis,


16. Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, insbesondere von Kinderkrippen 


17. Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens
Teilzeitarbeitsplätze sowie


18. Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an
der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen.





Die Einführung bzw.
Umsetzung dieser  Maßnahmen sollte
gestaffelt nach der Unternehmensgröße erfolgen, wobei:


 


1. Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben drei der vorgenannten


Maßnahmen auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummern


1 bis 6.


2. Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 500
Beschäftigten


haben drei der vorgenannten Maßnahmen auszuwählen.


3. Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigten haben eine
der


in Nr. 1 bis 17 genannten Maßnahmen auszuwählen.





Kommt der Förderungsempfänger seiner Verpflichtung zur Durchführung von
Maßnahmen zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht
nach, sollte er zur teilweisen oder gänzlichen Rückzahlung der Förderung,
verpfli

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert
dafür Sorge zu tragen, dass in der Begründung dargelegten Regelungen Aufnahme in die Wirtschaftsförderrichtlinien finden. 


Unterschrift(en):
Ernest Kaltenegger (KPÖ), Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), Martina Schröck (SPÖ)