LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3548/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 09.02.2010, 00:00:00


Geschäftszahl(en): A5-C1.10-42682/2004-80
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Siegfried Schrittwieser
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Februar 2010.

Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Landes‑Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 66/2004, wird wie folgt geändert:

1.  Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
"a) nach dem Eintrag zu § 29 wird folgender Eintrag eingefügt: "§ 29a Mehrfachdiskriminierung"

b) nach dem Eintrag zu § 38 wird folgender Eintrag eingefügt: "§ 38a Gutachten betreffend Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen"\;

c) nach dem Eintrag zu § 42 wird folgender Eintrag eingefügt: "§ 42a Aufgaben der/des Gleichbehandlungsbeauftragten betreffend Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen"\;

d) nach dem Eintrag zu § 43 wird folgender Eintrag eingefügt: "§ 43a Aufgaben der Kontaktpersonen betreffend Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen"\;

e) nach dem Eintrag zu § 53 wird folgender Eintrag angefügt: "§ 53a Inkrafttreten von Novellen".

2. § 2 Abs. 2 lautet:
"(2) Für Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Artikel 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B‑VG) gelten nur die §§ 38a, 42a und 43a dieses Gesetzes."

3. § 10 Abs. 3 lautet:
"(3) Eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, dass die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin/eines Vertreters des Dienstgebers/der Dienstgeberin oder einer Kollegin/eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird."

4. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor."

5. § 11 Abs. 2 lautet:
"(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin/eines Vertreters des Dienstgebers/der Dienstgeberin oder einer Kollegin/eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen für den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird."

6. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung vor."

7. § 27 lautet:
"§ 27
Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis wegen eines im § 5 Abs. 1 genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden, (§ 5 Abs. 1 Z. 7) so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der/des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.
(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen eines im § 5 Abs. 1 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3) Lässt die/der Bedienstete die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie/er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung."

8. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

"§ 29a
Mehrfachdiskriminierung

Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 5 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen."

9. § 30 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der/des Vertragsbediensteten gemäß § 27 Abs. 1 oder § 31 sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 27 Abs. 2 oder § 31 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Ansprüche von Vertragsbediensteten nach § 27 Abs. 3 sind binnen  sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen."

10. Nach § 30 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten nach § 27 Abs. 1 oder § 31 ist binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten nach § 27 Abs. 3 ist binnen sechs Monaten bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin/der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat."

11. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

"§ 38a
Gutachten betreffend Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Die Kommission hat die in den §§ 23 und 23a Abs. 1 bis 8 in Verbindung mit § 40 Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen."

12. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
"§ 42a
Aufgaben der/des Gleichbehandlungsbeauftragten betreffend Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Die/Der nach § 42 bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes hat die in den §§ 27, 29 und 31 in Verbindung mit § 40 Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen."

13. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

"§43a
Aufgaben der Kontaktpersonen betreffend Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Die Kontaktpersonen für Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind unter den Voraussetzungen des § 35 Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz von der Landesregierung zu bestellen. Sie haben die in § 36 in Verbindung mit § 40 Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen."


14. Dem § 50 wird folgende Z. 8 angefügt:
"8. die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), 2006/54/EG, ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006, S 0023 bis 0036."


15. Nach § 53 wird folgender § 53a angefügt:


"§§ 53a
Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 27 und § 30 Abs. 4 sowie die Einfügung der §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 3, 29a, 30 Abs. 4a, 38a, 42a,  43a und 50 Z. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. …/… treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der ………………….. in Kraft."