EZ/OZ: 3555/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 12.02.2010, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA4A-A1.70-279/2010-2; FA4A-24Pa24-576/2009
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Betreff:
Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Novellierung des Parteienförderungsgesetzes im Sinne des Landtagsbeschlusses Nr. 1515 vom 26. Mai 2009
Der Landtag Steiermark hat mit Beschluss Nr. 1515 vom 26.05.2009 die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, die rechtliche Zulässigkeit der Novellierung des Parteienförderungsgesetzes im Hinblick auf eine rückwirkende Regelung zur Offenlegung der Finanzen der politischen Parteien und der Organisationen, bei denen eine Mitgliedschaft mit einer Mitgliedschaft zu einer Partei einhergeht, zu prüfen.
Rechtliche Beurteilung:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber bundesverfassungsrechtlich nicht gehindert ist, Gesetze mit rückwirkender Kraft, d.h. Gesetze, die an Sachverhalte anknüpfen, die sich vor Erlassung eines Gesetzes ereignet haben, zu erlassen.
Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der im gegenständlichen Landtagsbeschluss geforderten rückwirkenden gesetzlichen Regelung sind jedoch der Gleichheitsgrundsatz und der Vertrauensschutz als Kriterien für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von entscheidender Bedeutung.
Eine rückwirkende und zugleich den Wert der Rechtssicherheit beeinträchtigende Gesetzgebung führt zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, wenn die Antragsteller durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in ihrem berechtigten Vertrauen auf die damalige Rechtslage verletzt werden, sofern die besonderen Umstände, die eine solche Rückwirkung rechtfertigen würden, nicht ersichtlich sind.
Aus Sicht der Finanzabteilung trifft dies insofern zu, als die antragstellenden Parteien, die unter bestimmten gesetzlichen Gegebenheiten Anträge nach dem Steiermärkischen Parteienförderungsgesetz im Vertrauen auf die in diesem Zeitraum bestehende Rechtslage gestellt haben, in nachträglicher Veränderung der allgemeinen Voraussetzungen rückwirkend verpflichtet werden, eine Reihe von einschlägigen Daten zur Verfügung zu stellen.
Dem gegenständlichen Beschluss des Landtages Steiermark ist nicht klar zu entnehmen, ob die Nichtzurverfügungstellung von Daten aus der Vergangenheit für die politischen Parteien mit der Sanktion der Rückzahlungsverpflichtung erhaltener Förderungsmittel im Falle der Nichterfüllung verknüpft sein soll, was rückwirkend zu einer massiven Verschlechterung der Rechtsposition der antragstellenden Parteien führen würde.
In der Stellungnahme des Verfassungsdienstes vom 16.10.2009 wird die im Schreiben an die FA1F vom 05.10.2009 vertretene Rechtsmeinung der Finanzabteilung, dass eine rückwirkende Novellierung des Parteienförderungsgesetzes im Sinne des gegenständlichen Landtagsbeschlusses gleichheits- und verfassungswidrig ist, vollinhaltlich bestätigt.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Februar 2010.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 1515 über die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Novellierung des Parteienförderungsgesetzes im Hinblick auf eine rückwirkende Regelung zur Offenlegung der Finanzen der politischen Parteien und der Organisationen, bei denen eine Mitgliedschaft mit einer Mitgliedschaft zu einer Partei einhergeht, des Landtages Steiermark vom 26.05.2009 wird zur Kenntnis genommen.