LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3575/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 22.02.2010, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA11A-A1.70-797/2010-18; FA11A-02-16/2010-170
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Siegfried Schrittwieser
Beilagen: Vereinbarung)

Betreff:
Bericht über einen neuerlichen Entwurf zur Artikel 15a B-VG Vereinbarung über die bedarfsorientierte Mindestsicherung

Zum Thema Einführung einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurden im vergangenen Jahr zwei Berichte (RSA v. 9.2.2009 und 14.9.2009) der Steiermärkischen Landesregierung an den Landtag Steiermark vom Landtag Steiermark zur Kenntnis genommen.

Das Thema der Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung wird seit dem Februar 2007 in einer vom Bundesministerium für Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz eingesetzten Arbeitsgruppe, unter Beteiligung aller relevanten Ressorts auf Bundesebene, der Sozialpartner und der übrigen Gebietskörperschaften diskutiert. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe führten zu einem Entwurf einer Artikel 15 a B-VG Vereinbarung im Sommer 2008, wobei sich zu diesem Entwurf alle Landeshauptleute mit Ausnahme von Kärnten bekannten.

Die Eckpunkte der Bedarfsorientierten Mindestsicherung waren im damaligen Entwurf die österreichweit einheitlich festgesetzten Richtsätze für die Zielgruppe, die 14-malige Auszahlung der Richtsätze, die Einführung einer Krankenversicherung für die BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie die Stärkung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für alle arbeitsfähigen BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Inhalt der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auch die Normierung eines Verschlechterungsverbotes, nachdem BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht schlechter gestellt werden dürfen als sie in der zurzeit geltenden Sozialhilfe des jeweiligen Bundeslandes wären.

Abgehend von den im damaligen Entwurf vereinbarten Eckpunkten wurde am 28.7.2009 ein Ministerratsbeschluss gefasst, der anstelle einer 14-maligen Auszahlung nur mehr eine 12-malige Auszahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorsieht.

Der Landtag Steiermark hat daraufhin in seiner Sitzung am 22.9.2009 den Beschluss gefasst, dass die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert wird, keiner Fassung der Art. 15a-Vereinbarung zur Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzustimmen, die nicht eine 14mal jährliche Auszahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes vorsieht.

Im vergangenen Herbst wurden die Verhandlungen zur bedarfsorientierten Mindestsicherung sowohl auf Beamten- als auch auf politischer Ebene weitergeführt. So hat die FinanzreferentInnenkonferenz am 13.11.2009 ihr Bekenntnis zur bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Vorbehalt der Beschlusslage in der Steiermark abgegeben.

In der SozialreferentInnenkonferenz am 18.1.2010 wurden in einer inhaltlich geführten Diskussion die Vor- und Nachteile einer Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter dem Blickwinkel einer 12-maligen Auszahlung ausführlich besprochen.
Tatsache ist, dass das Bundesministerium von einem Abschluss einer Art 15a B-VG Vereinbarung und somit Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung nur unter der Voraussetzung ausgeht, dass alle 9 Bundesländer die Art 15 B-VG Vereinbarung unterzeichnen.
Die Vorteile eines Abschlusses der Art 15 a B-VG Vereinbarung, auch ohne Festlegung einer 14-maligen Auszahlungen sind in folgenden Punkten zu sehen:
· Mit der Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung kommen alle BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in die Leistung der Krankenversicherung, und zwar ohne Anwartschaft. Diese Möglichkeit der Einbeziehung aller Personen in eine bedarfsorientierte Mindestsicherung muss als sozialpolitischer Meilenstein gewertet werden. Budgetär gesehen würden rund € 6 Mio. an Beiträgen bzw. Zahlungen an die Krankenversicherungsträger eingespart werden.
· Gleichzeitig mit der Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung würde die Nettoersatzrate in der Notstandshilfe von 50% auf bis zu 55% angehoben werden. In der Realität bedeutet dies, dass die Aufstockungssummen, die in der bedarfsorientierten Mindestsicherung für NotstandshilfenbezieherInnen geleistet werden müssen, geringer werden. Nach Berechnungen des BMASK und des AMS würden für diese Anhebung seitens des Bundes € 110 Millionen ausgegeben werden, von denen ca. € 9 Millionen in die Steiermark fließen.
· Mit der Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung werden zusätzliche Beschäftigungsprojekte seitens des Bundes finanziert\; Personen die bis dato die Angebote des AMS nicht in Anspruch nehmen konnten, werden vom AMS betreut werden.
· Mit der Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung wird der Regress in diesem Bereich wegfallen, das heißt, dass BezieherInnen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung künftig aus ihrem Einkommen keine Beiträge leisten müssen, Angehörige sind vom Regress jedenfalls ausgenommen.
· Durch das in der Art 15 a B-VG Vereinbarung festgeschriebene Verschlechterungsverbot würde steirischen BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung kein Nachteil erwachsen.

Der Abschluss einer Art 15 a B-VG Vereinbarung zur bedarfsorientierten Mindestsicherung würde einen jahrelangen Diskussionsprozess zu diesem Thema beenden.
Die Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung bringt tatsächliche Verbesserungen für die Personen, die diese Mindestsicherung brauchen, mit sich. Ein Bekenntnis der Steiermark zum nunmehr vorliegenden  Entwurf einer Art 15 a B-VG Vereinbarung ist notwendig. Der neue Entwurf der Vereinbarung wird beigelegt.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Februar 2010.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung betreffend einen neuerlichen Entwurf zur Artikel 15 a B-VG Vereinbarung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird zur Kenntnis genommen.