EZ/OZ: 3625/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 24.03.2010, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA6E-A1.70-909/2010-3; FA6E-03.00-412/2009-26
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Elisabeth Grossmann
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsnovelle 2010)
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 2010.
Vorblatt und Erläuterungen: siehe Beilagen
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetznovelle 2010).
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 105/2008, wird wie folgt geändert:
1. Der Gesetzestitel lautet "Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - StKBBG"
2. § 17 Abs. 2 2. Satz lautet:
"Das pädagogische Fachpersonal jeder Einrichtung hat die im Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Vorbereitungszeiten verpflichtend einzuhalten."
3. § 27 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach Abschnitt 2a (Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr) besteht.
(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen allgemein zugänglich. Die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist zur Aufnahme eines Kindes verpflichtet, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Gruppen möglich ist. In jenen Fällen, in denen die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung vorwiegend in der Absicht erfolgt, die Kinder der eigenen Arbeitskräfte zu betreuen, kann die Erhalterin/der Erhalter diese Kinder bevorzugt berücksichtigen. Können in einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, können in erster Linie jene Kinder berücksichtigt werden, die im Gebiet, für das die Kinderbetreuungseinrichtung betrieben wird, ihren Hauptwohnsitz haben. Von jenen Kindern, die demnach für die Aufnahme in Betracht kommen, müssen die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten stehenden vorrangig einen Betreuungsplatz erhalten. Im Übrigen ist bei der Aufnahme, ausgehend vom Wohl des Kindes, auf die familiären und sozialen Verhältnisse, insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, die Anzahl der Geschwister, die Wohnungsverhältnisse sowie auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen Bedacht zu nehmen."
4. § 28 Abs. 2 lit. b lautet:
"b) eine nachhaltige, schwerwiegende Störung des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung zu befürchten und eine Verbesserung der Situation nicht zu erwarten ist\;"
5. § 33 erhält folgende Überschrift:
"Mitwirkung betriebsfremder Personen"
6. Nach § 33 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
"Abschnitt 2a
Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr
§ 33a
Besuchspflicht
(1) Ab dem Kinderbetreuungsjahr 2010/2011 sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, im Kinderbetreuungsjahr, das vor dem Eintritt der Schulpflicht liegt, eine der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2 besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbetreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß § 10, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Besuchspflicht kann in öffentlichen und privaten Kindergärten einschließlich Heilpädagogischen Kindergärten, alterserweiterten oder altersübergreifenden Gruppen im Sinne dieses Gesetzes (§ 3) sowie in Übungskindergärten an Bildungsanstalten erfüllt werden.
(3) Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welche gemäß Abs. 2 in Betracht kommende Kinderbetreuungseinrichtung ihr Kind besucht. Sie sind verpflichtet, bis spätestens 30. April vor Beginn der Besuchspflicht
- der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes bekanntzugeben, welche Kinderbetreuungseinrichtung das Kind besuchen wird, oder
- bei der Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes stellen.
In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Antragstellung zulässig.
§ 33b
Ausnahmen von der Besuchspflicht
(1) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung sind:
- Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, vorzeitig besuchen\;
- Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorliegen, sofern gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind führen würde\;
- Kinder, bei welchen gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass aus medizinischen Gründen der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde\;
- Kinder, bei welchen gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund der Entfernung der Einrichtung von ihrem Wohnort oder aufgrund der Wegverhältnisse zu einer unzumutbaren Belastung führen würde\;
- Kinder, bei denen die Verpflichtung durch die Betreuung bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfüllt wird\;
- Kinder, bei denen gemäß Abs. 5 festgestellt wird, dass die Verpflichtung durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt wird.
(2) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 1 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig.
(3) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen vorliegt. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
(4) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 5 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig.
(5) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 6 haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und glaubhaft zu machen, dass die Bildungsaufgaben entsprechend den §§ 4ff wahrgenommen werden. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
(6) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 und Abs. 5 ist eine Berufung an die Landesregierung zulässig.
§ 33c
Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung und Fernbleiben
(1) Die gemäß § 33a verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht.
(2) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal drei Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen.
§ 33d
Pflichten der Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen
Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende Daten zu übermitteln:
- Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
- Geburtsdatum des Kindes
- Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).
In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 33a zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden.
§ 33e
Pflichten der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a besteht, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung während der Zeit nach § 33c Abs. 1 zur Verfügung steht.
(2) Die Gemeinden haben ein Verzeichnis derjenigen Kinder zu führen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a besteht. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) dieser Kinder nach Möglichkeit spätestens im September vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(3) Falls die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihrer Verpflichtung nach § 33a Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommen, keine Meldung der Erhalterin/des Erhalters gemäß § 33d erfolgt und kein Ausnahmegrund gemäß § 33b vorliegt, hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich unter Setzung einer Frist aufzufordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Kommen diese ihrer Verpflichtung neuerlich nicht fristgerecht nach, ist dem betreffenden Kind ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung für den Fall zuzuweisen, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten) noch keinen Betreuungsplatz für ihr Kind gefunden haben. Eine Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes hat auch dann zu erfolgen, wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag gemäß § 33a Abs. 3 gestellt haben.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 52 folgende Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und entgegen der Verpflichtung der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß § 33a keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, zu übermitteln:
- Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
- Geburtsdatum des Kindes
- Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)."
7. § 42 Abs. 3 erster Satz lautet:
"Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort, einem Kinderhaus oder einer Alterserweiterten Gruppe wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f für diese Kinder eine Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen."
8. § 50 Abs. 1 lautet:
"(1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im § 49 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt oder das Wohl oder die Sicherheit der in dieser Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder gefährdet ist."
9. § 52 lautet:
"§ 52
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Errichtungs- bzw. ohne Betreuungsbewilligung errichtet oder betreibt oder nach der Auflassung oder nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt,
- die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach § 40 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß § 41 Abs. 2 mit Bescheid verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter entgegen § 33a nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinne des § 33e zur Verfügung steht.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafen\; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt."
10. § 60 lautet:
"§ 60
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. …….
(1) Die Fristen des § 33a Abs. 3, des § 33b Abs. 2 bis 5 und des § 33d gelten erstmals in Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2011/2012 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden.
(2) In Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2010/2011 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, enden die im § 33b Abs. 2 bis 5 für die Eltern (Erziehungsberechtigten) vorgesehenen Fristen acht Wochen nach Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. ………., wobei durch eine Antragstellung gemäß § 33b Abs. 3 und Abs. 5 die Besuchspflicht gemäß § 33a bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgeschoben wird. Bei Anträgen für das Betriebsjahr 2010/2011 beginnt die Entscheidungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 33b Abs. 3 und Abs. 5 frühestens mit dem der Kundmachung folgenden Tag zu laufen."
11. Dem § 65 werden folgende Abs. 6 und Abs. 7 angefügt:
"(6) Die Einfügung des Abschnittes 2a und die Änderung des § 60 durch die Novelle LGBl. Nr. …………treten mit 1. Mai 2010 in Kraft.
(7) Die Änderung des Gesetzestitels und die Änderung der §§ 17 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 2, 33, 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 und 52 durch die Novelle LGBl. Nr. treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ……………, in Kraft."