EZ/OZ: 3449/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 29.12.2009, 13:31:34
Landtagsabgeordnete(r): Renate Pacher (KPÖ), Werner Murgg (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: -
Regierungsmitglied(er): Siegfried Schrittwieser
Betreff:
Verkürzung von Entscheidungsfristen im Steiermärkischen Behindertengesetz
Institutionen, die Betroffene bei der Antragstellung auf Leistungen aus dem Steiermärkischen Behindertengesetz unterstützen, beklagen, dass die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen zu lange in Anspruch nimmt. Die Betroffenen verlieren durch monatelange Wartezeiten an Zuversicht und Motivation. Potenzielle ArbeitgeberInnen lassen sich umgekehrt durch zeitnahe Entscheidungen leichter davon überzeugen, Menschen mit Behinderung eine Chance zu geben. Den in erster Instanz zuständigen Behörden ist nach § 73 AVG eine Frist von sechs Monaten für die Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Behindertengesetz zugemessen.
Da es sich dabei um eine Hilfeleistung handelt, bei der gem. § 42 Abs. 5 des Steiermärkisches Behindertengesetzes (LGBl. Nr. 26/2004) eine Befassung des Sachverständigenteams gem . § 42 Abs. 6 nicht zwingend vorsieht, ist eine raschere Erledigung dieser Anträge zumutbar.
Daher schlagen wir in diesem Fall eine Verkürzung der Entscheidungsfristen in erster Instanz vor, durch die analog zur Novelle des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Beschl.-Nr. 1565), die Entscheidungsfrist auf drei Monate reduziert wird.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Novelle des Steiermärkischen Behindertengesetzes vorzulegen, durch welche die Behörde erster Instanz verpflichtet wird, über Anträge auf Hilfeleistungen gem. §3 Abs. 1 lit. f ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.
Unterschrift(en):
Renate Pacher (KPÖ), Werner Murgg (KPÖ)