Der Ausschuss "Umwelt" hat in seinen Sitzungen vom 13.10.2009 und 12.01.2010 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Der Ausschuss für Umwelt, Natur und Energie hat in seiner Sitzung vom 13.10.2009 den Beschluss gefasst, die Landesregierung um Stellungnahme zum Antrag Einl. Zahl 3228/1 der Abgeordneten Leitner, Gangl und Ing. Ober betreffend Energetische Nutzung von Maisspindeln zu ersuchen.
Im ggst. selbstständigen Antrag der Abgeordneten Leitner, Gangl und Ing. Ober wird die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, gesetzliche Rahmenbedingungen für neue "landwirtschaftliche Brennstoffe (z. B. Maisspindeln)" zu schaffen, um deren Einsatz in Verbrennungsanlagen zu ermöglichen bzw. geeignete Anlagen für die Verbrennung derartiger Brennstoffe zu entwickeln. Es wird argumentiert, die genannten Brennstoffe dürften derzeit aufgrund mangelnder Emissionsgrenzwertfestlegung nicht verfeuert werden.
Seitens der Landesregierung (Fachabteilung 17A, Energiewirtschaft und allgemeine technische Angelegenheiten) wurde nachfolgende Stellungnahme abgegeben:
Es ist zunächst festzuhalten, dass derzeit keine Emissionsmessreihen von speziell auf diese Brennstoffe abgestimmten Heizkesseln zur Verfügung stehen, die eine Beurteilung erlauben würden. Aus dem Vergleich mit anderen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen, wie z. B. "Energiekorn" oder Miscanthus, für die Messergebnisse vorliegen, kann geschlossen werden, dass das Schmelzverhalten der Asche und damit die Schlackebildung nicht problematisch sein dürften, der geringe Wassergehalt könnte sich auf Verbrennung und Heizwert positiv auswirken. Demgegenüber lässt sich jedoch aus bisher durchgeführten Einzelmessungen mit dem Brennstoff Maisspindeln, bei denen dieser in handelsüblichen Hackgut- und Pelletsfeuerungen verfeuert wurde, ableiten, dass insbesondere der derzeit gültige Staubemissionsgrenzwert für biogene Brennstoffe (dieser ist ident mit jenem Grenzwert, welcher im vorliegenden Entwurf einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Harmonisierung des Heizanlagenrechts der Bundesländer für nicht standardisierte biogene Brennstoffe vorgeschlagen wurde) bei Weitem überschritten wird. Es ist zweifelhaft, ob allein durch feuerungstechnische Maßnahmen die Problematik der Partikelemissionen in den Griff gebracht werden kann\; sekundärseitige Maßnahmen - wie z. B. ein elektrostatischer Partikelabscheider - dürften zur Einhaltung eines gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerts unumgänglich sein, was wiederum die Frage aufwirft, wie derartige technische Einrichtungen bei wiederkehrenden Prüfungen einer Kontrolle unterzogen werden können.
Auch das Emissionsverhalten bei Stickstoffoxiden ist vergleichbar mit Energiekorn oder Stroh, d. h. deutlich schlechter als bei Holzbrennstoffen\; hier lassen die bisherigen Messungen aber vermuten, dass zumindest die Grenzwerte des o. a. Vereinbarungsentwurfs für nicht standardisierte biogene Brennstoffe (für die derzeit im steirischen Landesrecht keine Grenzwerte festgeschrieben sind) von speziell für diesen Brennstoff konstruierten Feuerungen eingehalten werden könnten.
Gerade die Komplexität der Verwendung derartiger Brennstoffe macht eine Regelung notwendig, die - im Sinne der sinnvollen Erschließung "neuer" biogener Brennstoffe für die Wärme- und ggf. auch Strombereitstellung aus Biomasse - eine realistische Chance auf Durchsetzung bietet. Dazu ist es unumgänglich, dass diese Regelung nicht in einem Bundesland, sondern Bundesländer übergreifend getroffen wird. Genau dies wird auch mit der derzeit noch in Verhandlung befindlichen neuen Vereinbarung nach Art. 15a B-VG beabsichtigt.
Mit Abschluss dieser Verhandlungen ist Anfang 2010 zu rechnen. Es steht aber bereits fest, dass an den für Sonderbrennstoffe (wie auch die genannten) in der Vereinbarung festgelegten Grenzwerten keine Änderung mehr vorgenommen wird. Die noch zu klärenden Fragen betreffen z. B. die Befugnis von Sachverständigen, die Klärung soll über die jeweiligen Verfassungsdienste der Länder erfolgen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass keine grundsätzlichen Einwände gegen die Verwendung des im Betreff angeführten erneuerbaren Energieträgers oder auch weiterer biogener Brennstoffe bestehen, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Luftschadstoffe nachweislich eingehalten werden und sichergestellt wird, dass die Funktionstüchtigkeit der dazu voraussichtlich notwendigen Einrichtungen zur Rauchgasreinigung nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch im praktischen Betrieb gegeben ist. Das dazu (neue) gesetzliche Regelungen notwendig sind ist offensichtlich, diese sollten jedoch gerade wegen der beabsichtigten Verbreitung - innerhalb einer letztlich für alle Bundesländer gültigen Vereinbarung nach Art. 15a B-VG getroffen werden.
Der Bericht des Ausschusses für Umwelt, Natur und Energie zum Antrag, Einl.Zahl 3228/1, der Abgeordneten Leitner, Gangl und Ing. Ober betreffend energetische Nutzung von Maisspindeln wird zur Kenntnis genommen.