LANDTAG STEIERMARK
XV. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 40

Der Ausschuss "Soziales" hat in seiner Sitzung vom 09.03.2010 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Obwohl der Entwurf der 15a-Vereinbarung zur bedarfsorientierten Mindestsicherung grundsätzlich davon ausgeht, dass die Länder darüber hinausgehende Leistungen vorsehen dürfen, ist zu befürchten, dass es teilweise dennoch zu einer Verschlechterung für die Betroffenen kommen kann.

  • Die Mindestsicherung kommt nur 12 Mal statt 14 Mal zur Auszahlung. Die Höhe richtet sich nach der Netto-Ausgleichszulage (€ 744,-). Dies bedeutet eine Kürzung gegenüber den jetzigen Ansprüchen nach dem steirischen Sozialhilfegesetz.
  • Ein höherer Wohnbedarf soll zwar nach der Vereinbarung in der Gesetzgebung der Länder Berücksichtigung finden, doch genügt dafür, dass dies in den Bestimmungen der Landes-Wohnbauförderung geregelt wird. Es müssen keine Rechtsansprüche vorgesehen werden, es genügen Leistungen aufgrund des Privatrechts.
  • Problematisch ist, dass in Art. 13 (Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigene Mittel) die BezieherInnen einer Mindestsicherung verpflichtet sind, Ansprüche gegen Dritte (also auch Unterhaltsansprüche) geltend zu machen. In Art. 15 ist jedoch der Ersatz für Leistungen durch Unterhaltsverpflichtete eingeschränkt. Diese Einschränkung müsste auch in Art. 13 vorgesehen werden.

Damit durch die 15a-Vereinbarung zur bedarfsorientierten Mindestsicherung keine Verschlechterungen gegenüber den jetzigen sozialrechtlichen Ansprüchen eintreten, bedarf es daher landesrechtlicher Ergänzungen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, im Zuge der Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Steiermark eine Regierungsvorlage zur Novellierung einschlägiger rechtlicher Bestimmungen dem Landtag Steiermark vorzulegen, die folgende Punkte vorsieht: 
  • 14-malige Auszahlung der Mindestsicherung.
  • Beibehaltung der Wohnbeihilfe in der derzeitigen Form.
  • Geringere Verpflichtung bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (mit  Ausnahme Ehegattenunterhalt und Unterhalt für minderjährige Kinder).